BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/5260 21. Wahlperiode 19.07.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Inge Hannemann (DIE LINKE) vom 13.07.16 und Antwort des Senats Betr.: Können die kommenden „Rechtsvereinfachungen SGB II“ zukünftig bei Jobcenter t.a.h. rechtssicher angewandt werden? Am 8. Juli 2016 hat der Bundesrat dem „Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht“ zugestimmt. Demnach vereinfacht das Gesetz die komplexen Verfahrensvorschriften und -abläufe für die Mitarbeiter/-innen in den Jobcentern. Zahlreiche Änderungen im SGB II sind die Folge. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf Grundlage von Auskünften von Jobcenter team.arbeit.hamburg (Jobcenter) und der Agentur für Arbeit Hamburg (Agentur) wie folgt: 1. Zu wann tritt das „Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht“ verbindlich in Kraft? 2. Treten nach Frage 1. alle Veränderungen nach der konsolidierten Fassung oder dem Jobcenter t.a.h. vorliegenden Gesetzänderung SGB II gleichzeitig in Kraft? Wenn nein, welche nicht und zu wann treten diese in Kraft? Siehe BT.-Drs. 18/8041 und BR.-Drs. 343/16. 3. Sind die Mitarbeiter/-innen in den Jobcentern umfassend über das „Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht “ und den damit verbundenen Änderungen durch die Bundesagentur für Arbeit oder Jobcenter team.arbeit.hamburg informiert worden? Wenn ja, wie? Wenn nein, warum nicht? 4. Gab es in der Vergangenheit für die Mitarbeiter in den Hamburger Jobcentern zu allen Änderungen über das „Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht“ Schulungen? Wenn ja, bitte auflisten in Dauer der Schulungstage. Wenn nein, warum nicht? Drucksache 21/5260 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Nach Auffassung von Jobcenter ist bei einem solchen komplexen Gesetzesvorhaben, in dessen Verlauf durchgängig mit Änderungen am Gesetzentwurf zu rechnen ist, eine Informationen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens nicht sinnvoll. Die zuständige Behörde geht davon aus, dass die Bundesagentur für Arbeit – wie bei wesentlichen Gesetzesänderungen üblich – durch Informationen und Weisungen die Beschäftigten in den Jobcentern informieren wird. 5. Sind die Mitarbeiter von Jobcenter t.a.h. verpflichtet sich die Änderungen nach „Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht“ autodidaktisch anzueignen? Nein, siehe im Übrigen Antwort zu 3. und 4. 6. Plant der Senat die Umsetzung der Gesamtangemessenheitsgrenze nach der konsolidierten Fassung oder dem Jobcenter t.a.h. vorliegenden Gesetzänderung SGB II zum „Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht“ gemäß § 22b SGB II? Wenn ja, in welcher Höhe und zu wann? 7. Plant der Senat eine Quadratmeterhöchstmiete nach der konsolidierten Fassung oder dem Jobcenter t.a.h. vorliegenden Gesetzänderung SGB II zum „Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht“ gemäß § 22b SGB II? Wenn ja, in welcher Höhe und zu wann? 8. Plant der Senat entweder die nach Frage 6. oder Frage 7. Höchstwerte in mehrere Vergleichsräume zu unterteilen? Wenn ja, welche Vergleichsräume sind geplant? 9. Ist es geplant, die Ermittlung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung mit ihrer Begründung öffentlich bekannt zu machen? Wenn ja, wo und zu wann? Wenn nein, warum nicht? 10. Werden bei der Umsetzung einer Quadratmeterhöchstmiete oder Gesamtangemessenheitsgrenze Sonderregelungen für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung getroffen? Wenn ja, welche Personengruppen werden berücksichtigt? 11. Welche Abweichungen in der Höhe der Unterkunfts- und Heizkosten wird es nach Frage 10. für die Personengruppen geben? Bitte jeweils einzeln nach Personengruppen und Bezirken auflisten. 12. Wie bewertet der Senat die Urteile des Bundessozialgerichtes gegen pauschalierte Heizkosten bei der Berechnung von Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II? 13. Sieht sich der Senat in der Lage die tatsächlichen anfallenden Heizkosten für Arbeitslosengeld-II-Leistungsberechtigte auch bei einer Gesamtangemessenheitsgrenze individuell zu berücksichtigen? Wenn ja, auf welcher Grundlage werden diese berücksichtigt und welche Wohnsegmente fließen in der Berücksichtigung ein? Bitte jeweils einzeln nach den Wohnsegmenten und jeweiliger Höhe auflisten. Der Senat hat sich mit der Einführung einer Quadratmeterhöchstmiete und einer Gesamtangemessenheitsgrenze nicht befasst. Die zuständige Behörde plant aktuell Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5260 3 weder die Einführung einer Quadratmeterhöchstmiete noch die Einführung einer Gesamtangemessenheitsgrenze. 14. Sind die IT-Technik und deren Anwendungs-Programme innerhalb der Jobcenter t.a.h. und Agentur für Arbeit Hamburg zur Umsetzung des „Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht “ bis dato einsatzbereit? Wenn nein, warum nicht und bis wann wird mit einem regulären Einsatz gerechnet? Bitte jeweils zwischen Leistungsabteilung und Integration/ Arbeitsvermittlung differenzieren. Die sich aus der Gesetzesänderung ergebenen prozessualen, fachlichen und technischen Umsetzungs- und Handlungsnotwendigkeiten erfolgen dann zum gegebenen Zeitpunkt mittels fachlicher Weisungen und Informationen über die beiden gE-Träger (gE = gemeinsame Einrichtung) in der jeweiligen Zuständigkeit entsprechend an die gemeinsamen Einrichtungen.