BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/5273 21. Wahlperiode 22.07.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider und Heike Sudmann (DIE LINKE) vom 14.07.16 und Antwort des Senats Betr.: Neubebauung des ehemaligen Schulgeländes am Schultzweg 9 Der Umgang mit dem ehemaligen Gelände der Schule für Hörgeschädigte am Schultzweg 9 sorgt schon seit Langem für Auseinandersetzungen. Das Areal mit einer Fläche von circa 9.000 Quadratmetern ist für die weitere Entwicklung des Münzviertels mit seinen vielfältigen Belastungen und der buchstäblich eingezwängten Lage von eminenter Bedeutung. Immerhin geht es hier um das Entstehen von rund 400 Wohneinheiten, was in etwa zur Verdopplung des Wohnungsbestandes im Münzviertel führen würde. Umso unverständlicher war es, dass der Bezirk Hamburg-Mitte auf ein ordentliches Bebauungsplanverfahren verzichtet hat und damit die berechtigten Einwände und Wünsche der Bevölkerung weitgehend ignorieren kann. Ein Ideenträgerwettbewerb in der Verantwortung der Finanzbehörde hebelt die Bürger-/ -innenbeteiligung de facto aus und missachtet damit auch einen mehrjährigen Prozess, der zumindest im Munde das Wort von der sozialen Stadtteilentwicklung führte. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Welchen Stellenwert hat das ehemalige Schulgelände am Schultzweg 9 für die Entwicklung des Münzviertels aus Sicht des Senats? Die Entwicklung des Geländes der ehemaligen Schule für Hörgeschädigte am Schultzweg 9 hat eine hohe Bedeutung für die Entwicklung des Münzviertels und war Schlüsselprojekt in der Quartiersentwicklung des ehemaligen Gebietes des Rahmenprogramms Integrierte Stadtteilentwicklung (RISE). 2. Wie ist der aktuelle Planungsstand für das betreffende Gelände? 3. Wer genau hat wann und mit welcher Begründung die Entscheidung gefällt, hinsichtlich dieses Areals kein Bebauungsplanverfahren durchzuführen ? Ein städtebaulicher Wettbewerb mit hochbaulichem Ideenteil mit anschließendem zusätzlichem Fassadenwettbewerb wurde abgeschlossen. Ein Bauvorbescheidsverfahren nach § 63 HBauO ist zurzeit anhängig. Die Entscheidung, ob hinsichtlich des Areals ein Bebauungsplanverfahren durchzuführen ist, wird im Rahmen des Bauvorbescheidsverfahrens geprüft. 4. Wie will der Senat die berechtigten Interessen der Bevölkerung und die Vorschläge der örtlichen Initiativen berücksichtigen, wenn sie nicht einmal ein garantiertes Anhörungs- und Einspruchsrecht haben? Die Initiativen vor Ort sowie der Quartiersbeirat wurden im Rahmen von Quartiersbeiratssitzungen umfänglich informiert und beteiligt. Zusätzlich wurden mit Vertreterinnen Drucksache 21/5273 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 und Vertretern des Quartiersbeirats und der Initiativen drei zusätzliche, umfängliche Gesprächstermine mit dem Investor und Vertreterinnen und Vertretern des Landesbetriebes Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG) und der Kommunalpolitik durchgeführt. Die Ergebnisse wurden protokolliert und als Bestandteil der entsprechenden Grundstückskaufverträge vom LIG übernommen. 5. Wie ist die Entscheidung, auf ein Bebauungsplanverfahren zu verzichten , mit dem Baugesetzbuch zu vereinbaren, in dem es unter anderem im § 1 Absatz 3 Satz 1 heißt, dass Bauleitpläne aufzustellen seien, „sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist“? 6. Warum ist darauf verzichtet worden, ein „beschleunigtes Verfahren“ nach § 13a BauGB durchzuführen? a. Inwiefern trifft aus Sicht des Senats zu, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um das geeignete und angemessene Verfahren „für die Wiedernutzbarmachung, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung“ (§ 13a BauGB) handelt? Entfällt.