BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/5275 21. Wahlperiode 22.07.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 14.07.16 und Antwort des Senats Betr.: Verspätete Ladungen zu Anhörungen Immer wieder kommt es vor, dass Asylantragstellende die Einladungen zur Erst- oder Dublin-Zweitbefragungen des BAMF erst nach dem vom BAMF festgesetzten Termin erhalten. Zuletzt berichtete PRO ASYL (https://www.proasyl.de/news/kurzfristige-oder-verfristete-ladungen-zuasylanhoerungen /) von diesem Missstand, aber auch aus Hamburg sind mehrere Fälle bekannt. Die Anträge werden dann in der Regel abgelehnt, weil die Antragstellenden ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung nicht nachkommen . Die Antragstellenden trifft in den hier gemeinten Fällen aber keine Schuld, weil sie von den Terminen keine Kenntnis hatten und sie deswegen auch nicht wahrnehmen konnten. Diese „Fälle“ sind nur sehr schwer und mit viel Arbeit „zu heilen“. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf der Grundlage von Auskünften der Betreiber der Erstaufnahmeeinrichtungen wie folgt: 1. Wie viele Fälle sind dem Senat beziehungsweise der zuständigen Behörde bekannt, in denen die Antragstellenden angaben, dass sie Einladungen erst nach dem Termin der Anhörung erhielten? 2. Welche Gründe lagen der verspäteten Zustellung zugrunde? Welche davon liegen beim BAMF und welche liegen in der Postverwaltung der Unterkünfte in Hamburg? Die Terminsetzung im Asylverfahren obliegt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Das gemäß § 5 Asylgesetz (AsylG) für die Durchführung der Asylverfahren zuständige BAMF hat mitgeteilt, es sei grundsätzlich nicht verpflichtet und auf freiwilliger Grundlage aufgrund der anhaltenden Arbeitsbelastung aktuell nicht in der Lage, Parlamentarische Anfragen aus Hamburg zu beantworten. Der zuständigen Behörde sind Fälle verspäteter Einladungen nicht bekannt. 3. Ist dem Senat bekannt, in wie vielen Fällen die Einladungen zur Anhörung nicht mehr wie üblich via Postzustellungsurkunden, sondern als „normale“ Briefe zugestellt werden? Wenn ja, wie reagierten die Betreibenden der Unterkünfte auf diese Änderung? 4. Auf welche Weise erhalten die Untergebrachten in ZEA ihre Behördenpost ? Bitte beschreiben. a. Wird die Annahme von wichtiger Behördenpost quittiert/förmlich zugestellt? Drucksache 21/5275 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Wenn ja, von wem? b. Gibt es Ausnahmen? Wenn ja, bitte beschreiben. Die Zustellung mithilfe einer Postzustellungsurkunde ist für diese Fälle gesetzlich nicht vorgesehen. Behördenpost wird mehrmals wöchentlich von der Zentralen Erstaufnahme an die einzelnen Erstaufnahmeeinrichtungen transportiert. In allen Unterkünften sind regelmäßige Postausgabe- und Verteilungszeiten organisiert. Sofern es sich um Asylbescheide des BAMF handelt, die im Rahmen des § 10 Absatz 4 AsylG über die Erstaufnahmeeinrichtung zugestellt werden müssen, werden diese förmlich zugestellt und quittiert. Diese werden vom BAMF dem Einwohner-Zentralamt übergeben und daraufhin mehrmals pro Woche zur Unterkunft befördert. Sofern die betroffene Person auch tatsächlich dort wohnt, wird der Bescheid dem Unterkunftsmanagement gegen Nachweis zur Aushändigung übergeben. Von dem beschriebenen Verfahren bei der Zustellung von Asylbescheiden gibt es keine Ausnahmen. Darüber hinaus erfolgt keine quittierte Übergabe der Post vom Einwohner-Zentralamt an die Unterkünfte.