BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/5286 21. Wahlperiode 22.07.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 14.07.16 und Antwort des Senats Betr.: Die Datei „AURELIA“ des LKA 7 der Polizei Hamburg Die Datei „AURELIA“ des LKA 7 (Staatsschutz) der Polizei Hamburg besteht seit 1993 für den Bereich „Rechtsextremismus“. 1999 wurde sie um die Bereiche „Linksextremismus“, „politisch motivierte Ausländerkriminalität“ erweitert. 2001 wurde die Datei AURELIA in eine CRIME-Anwendung überführt . Zu den Antworten des Senats auf meine Schriftlichen Kleinen Anfragen (Drs. 21/4074 und Drs. 21/4075) besteht Nachfragebedarf. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. In Drucksache 21/4074 antwortet der Senat, dass derzeit 48 Arbeitsbereiche , denen Personendaten zugeordnet sind, in der Datei AURELIA hinterlegt seien. Um welche Arbeitsbereiche handelt es sich? Bitte mit Angabe der Namen, Themen, Zweck und Beschreibungen der Arbeitsbereiche . Die Offenlegung von Einzelkriterien der Datei AURELIA berührt die polizeiliche Taktik und wäre dazu geeignet, dass sich von polizeilichen Maßnahmen betroffene Personen auf die polizeiliche Vorgehensweise einstellen können. Zur Aufrechterhaltung der Funktionsweise der Polizei im Bereich der Bekämpfung der Politisch Motivierten Kriminalität (PMK) wird daher von einer Beantwortung abgesehen. 2. Wie viele Personen sind jeweils in den Kategorien Beschuldigte/r, Verdächtige /r, Kontakt-/Begleitpersonen, Gefährdete Person, Potenzielle Täter/-innen, Gefährder/-innen, Geschädigte/r gespeichert? Derzeit sind 3.444 Personen in der Datei AURELIA gespeichert (Stand 18. Juli 2016). Diese verteilen sich wie folgt: • Beschuldigte: 2.932, • Verdächtige: null, • Kontakt-/Begleitpersonen: drei, • Gefährdete Personen: fünf, • Potenzielle Täter: 503, • Gefährder: null, • Geschädigte: eine. 3. Auf meine Nachfrage ist der Senat nicht bereit, die Errichtungsanordnung der Datei AURELIA als Anlage an eine Schriftliche Kleine Anfrage Drucksache 21/5286 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 beizugeben. Inwiefern gibt es nach dem Informationsfreiheitsgesetz die Möglichkeit die Errichtungsanordnung zu erlangen? Im Rahmen der Beantwortung einer nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) gestellten Anfrage zur Errichtungsanordnung der Datei AURELIA bestätigte der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) die in der Antwort des Senates zur Schriftlichen Kleinen Anfrage Drs. 21/4074 dargelegte Ablehnung der Veröffentlichung der Errichtungsanordnung. Im Übrigen siehe auch https://fragdenstaat.de/anfrage/errichtungsanordnung-lkadatei -aurelia/. 4. Wie wird der Zweck der Datei AURELIA in der Verfahrensbeschreibung oder Errichtungsanordnung beschrieben? Die Datei dient der Intensivierung der Verfolgung politisch motivierter extremistischer Kriminalität und der vorbeugenden Bekämpfung extremistischer/terroristischer Straftaten aus den Bereichen Rechtsextremismus/Fremdenfeindlichkeit und Linksextremismus . Im Übrigen siehe Drs. 21/4075. 5. Die Datei „AURELIA“ dient „der Intensivierung der Verfolgung politische motivierter extremistischer Kriminalität und der vorbeugenden Bekämpfung extremistischer/terroristischer Straftaten aus den Bereichen Rechtsextremismus /Fremdenfeindlichkeit und Linksextremismus“ (so das LKA in der Beantwortung eines Auskunftsersuchens einer dort gespeicherten Person). Laut Senat sind 14 Beamte/-innen berechtigt über die Speicherung in der Datei AURELIA zu entscheiden (vergleiche Drs. 21/4075), gleichzeitig ist es aber des Landesamt für Verfassungsschutz (LfV), das laut Senat (vergleiche Drs. 21/4074) „originär für die Feststellung extremistischer Hintergründe einer Straftat oder einer Person zuständig ist.“ Fraglich ist, wie hier der Informationsaustausch geregelt ist beziehungsweise konkret erfolgt. Bitte beschreiben. Das Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) erhält zu jeder beim Landeskriminalamt (LKA) 7 bearbeiteten Straftat eine Meldung (Kriminaltaktische Anfrage – Politisch Motivierte Kriminalität/KTA-PMK), welche überprüft und zurückgespiegelt wird. Ein Datenaustausch erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (§ 19 Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz). 6. In der Antwort auf meine Frage in Drs. 21/4074 heißt es, dass der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBf- DI) zuletzt 2014 mitgeteilt habe, dass er keine datenschutzrechtlichen Bedenken zur Errichtung der Datei habe. Inwiefern hat der HmbBfDI, beziehungsweise der behördliche Datenschutzbeauftragte der Polizei auch die Einhaltung der Lösch- und Prüffristen überprüft? Wann zuletzt und mit welchem Ergebnis jeweils? Bitte für die beiden Datenschutzbeauftragten gesondert darstellen. Dem HmbBfDI ist am 30. Juli 2014 eine geänderte Version der Errichtungsanordnung AURELIA von der Polizei vorgelegt worden. Hierzu hat er gegenüber der Polizei Stellung genommen. Nachdem entsprechende Anpassungen vorgenommen wurden, kam der HmbBfDI am 16. September 2014 zu dem Ergebnis, dass datenschutzrechtliche Bedenken nicht mehr bestehen. Diese Prüfung der Papierlage umfasste auch die Regelung zu den Prüffristen und der Speicherdauer, die in der Errichtungsanordnung niedergeschrieben ist; eine Prüfung vor Ort erfolgte hierbei nicht. Der behördliche Datenschutzbeauftragte (behDSB) der Polizei nahm am 1. April 2016 seine Arbeit auf. Eine Überprüfung der Lösch- und Prüffristen der Datei AURELIA wurde durch den behDSB der Polizei bisher noch nicht vorgenommen. 7. In der Antwort auf meine Frage in Drs. 21/4075 heißt es, dass die Datei AURELIA, ausgehend von der Beanstandung der Datei Gruppen- und Szenegewalt, im Hinblick auf ihre Lösch- und Prüffristen überprüft werde . a. Ist die Überprüfung bereits abgeschlossen? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5286 3 Wenn ja, mit welchen Ergebnissen? Ja. Die Polizei hat die Datei AURELIA, wie andere CRIME-Dateien auch, hinsichtlich der praktizierten Datenspeicherung überprüft. Einzelne Beanstandungen wurden festgestellt . b. Gab es Beanstandungen? Wenn ja, welche? Ja. In einem Fall wurden daraufhin Personendaten gelöscht. Darüber hinaus wurden Verbesserungen der Dokumentation bei Entscheidungen zur Speicherung von Daten veranlasst. c. Wie viele Datensätze wurden seit dem 22. April 2016 (Datum der letzten Anfrage) gelöscht und aus welchen Gründen? Löschungen werden in den Protokolldaten dokumentiert. Die Protokolldaten dürfen jedoch nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Für andere Zwecke darf gemäß § 14 Absatz 2 Satz 3 Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei nur auf die Protokolldaten zugegriffen werden, sofern dies zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist oder Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Unter andere Zwecke fällt auch die Nutzung von Protokolldaten für die Beantwortung Parlamentarischer Anfragen. Die Nutzung der Protokolldaten zu dem angefragten Zweck ist daher nicht zulässig.