BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/5289 21. Wahlperiode 22.07.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten David Erkalp (CDU) vom 14.07.16 und Antwort des Senats Betr.: Auswahl und Flexibilisierung der verkaufsoffenen Sonntage in Hamburg (II) Die Senatsantwort auf die Schriftliche Kleine Anfrage Drs. 21/5022 macht Nachfragen erforderlich. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. In der Drs. 20/14093 führt der Senat in Bezug auf die bezirklichen Interessenslagen aus: „Bei Festlegung der zeitlichen Lage der maximal vier Hamburg einheitlichen Termine pro Jahr sind zum anderen die vielfältigen Veranstaltungswünsche aus den bezirklichen Interessenlagen noch stärker in Richtung der Berücksichtigung der Außenbezirke mit ihren spezifischen regionalen Bedingungen zu verwirklichen.“ a. Inwiefern sind die bezirklichen Interessenslagen bei der Festlegung der verkaufsoffenen Sonntage im laufenden Jahr 2016 und in den Planungen für das kommende Jahr 2017 stärker verwirklicht worden ? Im Jahre 2016 gab es bei der Auswahl an maximal möglichen Veranstaltungen für Sonntagsöffnungen in den Außenbezirken bei den Entscheidungsträgerinnen und -trägern ein geschärftes Bewusstsein. Das wird auch für die Planungen des Jahres 2017 gelten. b. Inwiefern sind die Wünsche beziehungsweise Positionen der Interessensverbände sowie der Handelskammer stärker in die Abstimmung miteinbezogen worden? Die Auswahl denkbarer Veranstaltungen für Rechtsverordnungen nach § 8 HmbLÖffG bezieht Wünsche und Anregungen des Einzelhandels mit ein. Im Übrigen siehe Drs. 21/5022. c. Wie rechtfertigt der Senat vor diesem Hintergrund, dass die Termine für die verkaufsoffenen Sonntage im Jahr 2017 erst im Herbst 2016 bekannt gegeben werden und die Bezirke damit weniger Planungszeit erhalten? Die Bekanntgabe im Herbst eines Jahres für das Folgejahr entspricht der gängigen Praxis und bietet eine hinreichende Planungssicherheit für die involvierten Kreise aus dem Einzelhandel. d. Wie läuft im Einzelnen das Verfahren zur Festlegung beziehungsweise Verständigung auf die Termine für die verkaufsoffenen Sonntage zwischen Senat und Bezirken ab? Bitte um detaillierte Darstellung und Zeitverlauf. Drucksache 21/5289 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Siehe Drs. 21/5022. 2. Wie positioniert sich a. die WSB-Bergedorf, b. der Verband der Mittel- und Großbetriebe des Einzelhandels Nord e.V. gegenüber dem in Frage 5. der Drs. 21/5022 beschriebenen Vorschlag ? Der Bergedorfer Wirtschaftsverband WSB wünscht sich eine stärkere Berücksichtigung seiner regionalen Bedürfnisse. Zu der Haltung des Verbandes der Mittel- und Großbetriebe des Einzelhandels Nord e.V. siehe Drs. 21/5022. 3. Laut Drs. 21/5022 spricht sich sowohl die Handelskammer Hamburg als auch der Handelsverband Nord für eine Flexibilisierung der verkaufsoffenen Sonntage aus. Wie begründet der Senat seine Haltung, hier keinen Handlungsbedarf zu sehen? Bitte um ausführliche Darstellung. Die Rechtslage des Hamburgischen Ladenöffnungsgesetzes mit seiner Sonntags- Schutzkonzeption sowie die aktuelle Entwicklung der Rechtsprechung zeigen keinen Handlungsbedarf seitens des Senats auf. Im Übrigen siehe Drs. 21/5022. 4. Inwiefern steht der konkrete Vorschlag zur Flexibilisierung – wie in Drs. 21/5022 beschrieben – der aktuellen Rechtsprechung entgegen? Welche verfassungsrechtlichen Bedenken hat der Senat in Bezug auf den Änderungsvorschlag? Bitte um ausführliche Darstellung und unter Bezugnahme auf die gegebene Rechtslage. Die aufgelistete Rechtsprechung in Drs. 21/5022 konkretisiert die Voraussetzungen für die ausnahmsweise zulässigen Sonntagsladenöffnungen aus besonderen Anlässen . Damit wird auch die in der Vorschrift des § 8 HmbLaÖffG zum Ausdruck kommende Abwägungsentscheidung zulasten des Sonn- und Feiertagsschutzes bekräftigt . Der Flexibilisierungsvorschlag überzöge diesen Rahmen. 5. Der Berliner Senat bestimmt jedes Jahr acht feste Termine, an denen alle Geschäfte in Berlin an einem Sonntag ihre Türen öffnen dürfen. Wie sind die Regelungen zu den verkaufsoffenen Sonntagen in den folgenden Städten: a. Frankfurt? b. Berlin? c. München? d. Stuttgart? e. Hannover? f. Kiel? g. Leipzig? h. Bremen? i. Düsseldorf? j. Dresden? Falls es Sonderregelungen in den aufgeführten Städten gibt, beispielsweise was die Öffnung von Einkaufszentren anbelangt, diese bitte ebenfalls angeben. Es findet keine wechselseitige Berichterstattung über Sonntagsöffnungen anderer Städte statt. 6. Wie rechtfertigt der Senat seine eigene restriktive Auslegung in der Anzahl der verkaufsoffenen Sonntage gegenüber den Regelungen in Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5289 3 anderen vergleichbaren Großstädten Deutschlands, wie zum Beispiel Berlin? Die Auslegung berücksichtigt das Hamburgische Ladenöffnungsgesetz auf Basis des Hamburger Sonntagsfriedens und die inzwischen konkretisierende beziehungsweise bestätigende Rechtsprechung. Im Übrigen siehe Drs. 20/14093. 7. Voraussetzungen für eine Sonntagsöffnung in den jeweiligen Bezirken sind ein öffentliches Event, eine Veranstaltung oder ein Fest. Auch die Möbelkette IKEA mit den vom bezirklichen Innenstadtkern entfernt liegenden Filialen Moorfleet und Schnelsen nutzt die verkaufsoffenen Sonntage, um die eigenen Pforten zu öffnen. Trifft es zu, dass es vonseiten der BWVI Planungen beziehungsweise Überlegungen hinsichtlich einer räumlichen Eingrenzung des Einkaufsgebiets (Radius um die jeweilige Veranstaltung im Zuge der verkaufsoffenen Sonntage in den Bezirken) gibt? Wenn ja, in welcher Form? Siehe Drs. 21/5022. Die zuständige Behörde gibt regelmäßig Vollzugshinweise in mündlicher oder schriftlicher Form, die sich nicht zuletzt auch an der aktuellen Rechtsprechung orientieren.