BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/535 21. Wahlperiode 26.05.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Thilo Kleibauer (CDU) vom 20.05.15 und Antwort des Senats Betr.: Steuerung der öffentlichen Unternehmen – Neue Unklarheiten zur Corporate Governance bei der Universität Hamburg Marketing GmbH Die Geschäftstätigkeit der Universität Hamburg Marketing GmbH (UHHMG) sowie die Kontrollfunktion durch Aufsichtsrat und Gesellschafter war bereits in der letzten Legislaturperiode mehrfach Gegenstand von Beratungen der Bürgerschaft . Nachdem vor einem Jahr bereits der Gesellschaftsvertrag der UHHMG in Bezug auf die Aufgaben des Aufsichtsrats geändert wurde, gab es Anfang dieses Jahres eine weitere Änderung der Regelungen für den Aufsichtsrat der Gesellschaft. Dabei wurde zum einen das Entsenderecht der Wissenschaftsbehörde für ein Aufsichtsratsmitglied gestrichen. Zum anderen wurde nun festgelegt, dass der Aufsichtsrat „aus einer nicht festgelegten Anzahl Mitglieder“ besteht. Letzteres ist nicht nur völlig unpräzise, sondern auch äußerst ungewöhnlich für Gesellschaften im städtischen Verantwortungsbereich . Hierzu frage ich den Senat: Hochschulbeteiligungen sind gemäß § 3 Absatz 12 HmbHG weder unmittelbare noch mittelbare Beteiligungen der Stadt, sondern ausschließlich Beteiligungen der Hochschulen , die eigenständige Körperschaften öffentlichen Rechts sind. Die Hochschulen sind selbst verpflichtet, die einschlägigen Regelungen der Landeshaushaltsordnung (LHO), sowie die Regelungen der Finanzbehörde zur Verwaltung von Beteiligungsgesellschaften der Freien und Hansestadt Hamburg sinngemäß anzuwenden. Der Senat beantwortet die Fragen im Wesentlichen auf Basis der Auskünfte der Universität Hamburg wie folgt: 1. Warum genau wurde der Gesellschaftsvertrag der UHHMG in Bezug auf den Aufsichtsrat geändert? Der Gesellschaftsvertrag enthielt in § 6 Absatz 1 Satz 3 die Formulierung „Ein Mitglied wird von der für die Universität Hamburg zuständigen Behörde entsandt.“. Die zuständige Behörde hatte beschlossen, auf ein Mandat eines Behördenvertreters zu verzichten . Um die Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats zu wahren, war eine entsprechende Änderung des Gesellschaftervertrags erforderlich. 2. Warum wird die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrates nicht konkret festgelegt? Die Besetzung und die Amtszeit des Aufsichtsrates richten sich nach den Vorschriften der §§ 95 bis 98 und 102 Aktiengesetz (AktG), des § 52 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), der §§ 6 und 7 Mitbestimmungsgesetz Drucksache 21/535 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 (MitbestG) sowie des Drittelbeteiligungsgesetzes (DrittelbG). Demnach besteht der Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern, wobei die Satzung eine bestimmte höhere Zahl festsetzen kann. Ist im Gesellschaftsvertrag keine andere Regelung getroffen, so gilt das Gesetz. 3. Warum werden nicht zumindest eine Mindestgröße und/oder eine maximale Anzahl von Aufsichtsratsmitgliedern festgelegt? Siehe Antwort zu 2. 4. Ist es zutreffend, dass im letzten Jahr die Aufsichtsratsmitglieder der UHHMG bis 2019 bestellt wurden? Warum wurden dann kurz danach die Regelungen zur Bestellung und Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft geändert? Mit Gesellschafterbeschluss vom 15. Juli 2014 wurde die Amtszeit eines AR-Mitgliedes verlängert und ein neues Mitglied berufen, nachdem ein Mitglied ausgeschieden war. Beide Mitglieder wurden bis 2019 bestellt (entsprechend § 102 AktG). Im Übrigen siehe Antwort zu 1. 5. Entspricht die Regelung, dass der Aufsichtsrat der UHHMG aus einer „nicht festgelegten Anzahl Mitglieder“ besteht, den Vorgaben und Standard -Gesellschaftsverträgen für städtische Beteiligungsunternehmen? Die FB stellt Muster für Verträge und Geschäftsordnungen zur Verwendung bei Beteiligungsunternehmen zur Verfügung. Der Gesellschaftsvertrag der UniHHMG weicht vom Muster-Gesellschaftsvertrag der FB ab. Eine Anpassung der Mustervorlagen an spezielle Erfordernisse einzelner Gesellschaften unter Berücksichtigung gesetzlicher Anforderungen ist zulässig. Im Übrigen siehe Antwort zu 2. 6. Wie bewerten der Senat und die zuständigen Behörden eine solche Regelung für die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder einer städtischen Gesellschaft? Der Senat hat sich hiermit nicht befasst. Aus Sicht der zuständigen Fachbehörde sind die durch die Alleingesellschafterin Universität Hamburg getroffenen Regelungen zum Aufsichtsrat gesetzeskonform. Im Übrigen siehe Antworten zu 2. und 3. 7. Entspricht die Streichung des Entsenderechts der zuständigen Aufsichtsbehörde für ein Mitglied des Aufsichtsrats der UHHMG einer Empfehlung /Bitte oder Ähnlichem der zuständigen Behörde? Nach den für die Beteiligungen der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Regelungen ist es zu vermeiden, unnötig große Aufsichtsräte zu bilden und Verkleinerungen von den Fachbehörden zu prüfen. Nach erfolgter Prüfung durch die zuständige Behörde, ist der Verzicht auf das Aufsichtsratsmandat und damit verbunden die Streichung des Entsenderechts im Gesellschaftsvertrag der UniHHMg beschlossen worden. Die UniHHMG ist weder unmittelbare noch mittelbare Beteiligung der Freien und Hansestadt Hamburg, sondern Hochschulbeteiligung. Die Universität Hamburg ist dafür verantwortlich , dass der angemessene Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat, nach § 65 LHO eingeräumt wird beziehungsweise bestehen bleibt. 8. Wann und in welcher Form wurden die jetzt vorgenommenen Änderungen zum Aufsichtsrat der Gesellschaft mit der zuständigen Behörde abgestimmt? Der Verzicht auf des Entsenderecht der zuständigen Behörde wurde durch das Aufsichtsratsmitglied (Mandatsträger der Behörde für Wissenschaft und Forschung), unter Einbeziehung der Beteiligungsverwaltung der zuständigen Behörde, durch Ankündigung des Rücktritts direkt gegenüber dem Aufsichtsrat der UniHHMg und der Gesellschafterin kommuniziert und abgestimmt. 9. Wird der bislang von der Wissenschaftsbehörde entsandte Behördenvertreter im Aufsichtsrat der UHHMG bleiben oder sind diesbezüglich Änderungen vorgesehen? Nein. Siehe auch Antwort zu 7. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/535 3 10. Hat die UHHMG das Geschäftsjahr 2014 wie im vorherigen Jahresabschluss prognostiziert mit „einem leicht steigenden positiven Jahresergebnis “ gegenüber dem Jahr 2013 abgeschlossen? Wenn nein, warum nicht und wie hoch war das Jahresergebnis? Ja.