BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/5372 21. Wahlperiode 29.07.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Heike Sudmann (DIE LINKE) vom 22.07.16 und Antwort des Senats Betr.: Mietpreisbremse – Auch in Hamburg ein zahnloser Tiger? Seit dem 01. Juli 2015 gilt in Hamburg die sogenannte Mietpreisbremse. In einer Senatspressemitteilung vom 11. Juni 2015 wird Senatorin Stapelfeldt wie folgt zitiert „Die Mietpreisbremse wird die Mieterinnen und Mieter entlasten , indem sie Mieterhöhungen bei Neuvermietung im angespannten Hamburger Wohnungsmarkt begrenzt. Weder die Mietervereine in Hamburg noch die Medien haben bisher Beweise dafür gefunden, dass die sogenannte Mietpreisbremse in Hamburg funktioniert . Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Welche Erkenntnisse über die Wirkung der sog. Mietpreisbremse hat der Senat ein Jahr nach deren Einführung gewonnen? 2. Wie hat der Senat die Mietpreisentwicklung seit Juli 2015 erfasst und ausgewertet? a. Wie viele Mietpreisangebote (Zeitung, Internetprotale et cetera) wurden, gegebenenfalls auch stichprobenartig, zu welchen Stichtagen erfasst? b. Wie wurden die unter a. genannten Angebote bewertet? c. Wie wird überprüft, ob die angebotenen Mietpreise den Regelungen der sogenannten Mietpreisbremse entsprechen? d. Falls es keine Erfassungen und Auswertungen gegeben hat: weshalb nicht? Siehe Drs. 21/860. 3. Welche Maßnahmen hat der Senat ergriffen, wenn aus seiner Sicht die sogenannte Mietpreisbremse nicht eingehalten wurde beziehungsweise wenn er Hinweise über die Nichteinhaltung erhalten hat? Verstöße gegen die Mietpreisbegrenzungsverordnung stellen keine Straftat oder Ordnungswidrigkeit dar. Mieterinnen und Mieter, die von einem Verstoß gegen die Mietpreisbegrenzungsverordnung betroffen sind, können den Verstoß gegenüber der Vermieterin beziehungsweise dem Vermieter rügen und Rechtschutz vor den ordentlichen Gerichten suchen. Bei entsprechenden Eingaben werden Mieterinnen und Mieter in der Regel darauf hingewiesen, eine Rechtsberatung zur Klärung der privatrechtlichen Angelegenheit in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen weisen die zuständigen Stellen anfragende Personen auf allgemeine Informationen zur Rechtslage hin, die beispiels- Drucksache 21/5372 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 weise auf folgender Seite zu finden sind: http://www.hamburg.de/mietenspiegel/ 4606594/mietpreisbremse/. 4. Hat die sogenannte Mietpreisbremse aus Sicht des Senats Mieterhöhungen bei Neuvermietungen begrenzt? Falls der Senat sich mit dieser Frage noch nicht befasst hat: Wann will der Senat die in der Pressemitteilung vom 11. Juni 2015 aufgestellte These auf ihren Realitätsgehalt überprüfen? Siehe Antwort zu 1. bis 2. d. 5. Welche Erkenntnisse hat der Senat über rechtliche Verfahren, die im Zusammenhang mit einer vermuteten Verletzung der sogenannten Mietpreisbremse eingeleitet wurden? a. Wie viele Verfahren wurden eingeleitet? b. Wie haben jeweils die Neumieter/-innen die Vormiete in Erfahrung bringen können? Zu den Erkenntnissen über rechtliche Verfahren wurden das Amtsgericht sowie das Landgericht befragt, die in Hamburg jeweils für erst- oder zweitinstanzliche Wohnraummietsachen zuständig sind. Das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht teilt mit, dass Verfahren im Zusammenhang mit einer vermuteten Verletzung der sogenannten Mietpreisbremse nach §§ 556d fortfolgende Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) statistisch nicht gesondert erfasst werden. Für eine exakte Beantwortung der Frage nach konkreten Verfahren wäre daher eine händische Auswertung der Verfahrensakten erforderlich, welche angesichts der Vielzahl der betroffenen Verfahren in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht geleistet werden kann. Dort wären allein für das Jahr 2016 715 Verfahren (die nach der Verfahrenssoftware „forum STAR“ mit dem Begriff „Mieterhöhung“ erfasst wurden und daher in Betracht kämen ) einzeln auszuwerten. Bei einer Umfrage im Rahmen der Beantwortung der vorliegenden Schriftlichen Kleinen Anfrage bei den Zivilrichterinnen und Zivilrichtern des gesamten Amtsgerichts sind keine Verfahren im Zusammenhang mit einer vermuteten Verletzung der sogenannten Mietpreisbremse benannt worden. Auch vom Landgericht, das für entsprechende Verfahren gegebenenfalls in zweiter Instanz zuständig wäre, sind nach Befragung der zuständigen Mietekammern keine Verfahren mitgeteilt worden. 6. Sieht der Senat einen Änderungsbedarf bei den gesetzlichen Grundlagen für die sogenannte Mietpreisbremse? Falls ja: welchen? Falls nein: weshalb nicht? Nein. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. bis 2. d.