BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/5385 21. Wahlperiode 02.08.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Karl-Heinz Warnholz (CDU) vom 25.07.16 und Antwort des Senats Betr.: Vereinsverbote in Hamburg Nach den §§ 1 bis 13 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) kann die nach der Anordnung über Zuständigkeiten im Versammlungsrecht und öffentlichen Vereinsrecht betraute Behörde für Inneres und Sport gegen Vereine, die die Vereinsfreiheit missbrauchen, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nach Maßgabe dieses Gesetzes einschreiten und einen Verein verbieten. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viele Vereine sind im Jahr 2015 und dem 1. und 2. Quartal 2016 jeweils aus welchen Gründen verboten worden und unter welchen Namen sind diese bis zum Verbot aufgetreten? Die Behörde für Inneres und Sport hat als Verbotsbehörde nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) im abgefragten Zeitraum keine Vereinsverbote verfügt. Im Übrigen siehe Drs. 21/334. 2. Wie hoch war das jeweilige eingezogene Vereinsvermögen der verbotenen Vereine? Entfällt. 3. Welche Maßnahmen von Ordnungsbehörden hat es in Hamburg im Zusammenhang mit Vereinsverboten durch das Bundesinnenministerium gegeben? Siehe Drs. 21/3757.