BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/5392 21. Wahlperiode 02.08.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Inge Hannemann (DIE LINKE) vom 25.07.16 und Antwort des Senats Betr.: Drängt Jobcenter t.a.h. die Erwerbslosen in die Insolvenz? Nach einem Bericht der „Süddeutschen Zeitung“ vom 22. Juli 2016 verbietet das Bundesarbeitsministerium (BMAS) in der Regel eine außergerichtliche Einigung über die Außenstände. Demnach schreibt das BMAS der Bundesagentur für Arbeit (Bereich Inkasso) vor, dass sie sich nicht auf außergerichtliche Einigung einlassen darf; außer es liegt ein besonderer Härtefall vor. Zwar gibt es die sogenannte Niederschlagung nach § 59 Absatz 1 S. 1 Nummer 2 BHO, wenn eine Stundung der Forderung nicht in Betracht kommt; diese schließt jedoch nicht aus, dass der Schuldner (Erwerbslose) freiwillig Zahlungen leistet. Die Niederschlagung dient dem Interesse der Verwaltung und nicht dem Interesse des Schuldners, um den bürokratischen Aufwand zu minimieren. Der Anspruch erlischt damit nicht und eine weitere Rechtsverfolgung ist möglich. Ein Erlöschen der übrigen Forderung ergibt sich daraus nicht. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf Grundlage von Auskünften von Jobcenter team.arbeit.hamburg (Jobcenter) und der Agentur für Arbeit Hamburg (Agentur) wie folgt: 1. Ist dem Senat die in der SZ erwähnte Weisung (Anwendung haushaltsrechtlicher Normen im SGB-II-Bereich/AZ: llc6-26640/01) des BMAS bekannt? Wenn ja, seit wann? 2. Ist dem Senat der Wortlaut der in Frage 1. benannten Weisung bekannt? Wenn ja, seit wann? 3. Ist Jobcenter t.a.h. und deren Mitarbeitern/-innen die nach Frage 1. benannte Weisung und deren Wortlaut bekannt? Wenn ja, seit wann? Bei der genannten Weisung handelt es sich um eine Weisung des BMAS, die ausschließlich für den Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit (BA), hier: SGB-III- Bereich, gilt. Es handelt sich hierbei nicht um eine Abteilung innerhalb von Jobcenter team.arbeit.hamburg oder der Agentur für Arbeit Hamburg. Der zuständigen Behörde wurde von dem zitierten Schreiben erstmals am 15. April 2016 mündlich berichtet. Das zitierte Schreiben liegt seit dem 21. Juli 2016 vor. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Jobcenter wurde die oben genannte Weisung nicht zur Kenntnis gegeben. Drucksache 21/5392 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 4. Sind Jobcenter t.a.h. und deren Mitarbeitern/-innen die einzelnen Abläufe nach Einleitung und Inanspruchnahme des Inkassodienstes bekannt? Wenn ja, erhalten die Mitarbeiter/-innen darüber eine Schulung? Wenn nein, warum ist es den Mitarbeitern/-innen nicht bekannt? Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind weitere Abläufe nach Abgabe eines Falles an den Inkasso-Service lediglich soweit bekannt, wie diese die laufende Sachbearbeitung /Arbeitsvermittlung betreffen. 5. Wie viele Forderungen und in welcher Höhe aus dem „Bereich Inkasso“ gegenüber Arbeitslosengeld-II-Leistungsberechtigten sind aktuell und in den letzten zwölf Monaten durch Jobcenter t.a.h. ausgesprochen worden ? Bitte jeweils monatlich auflisten. 6. Wie viele Forderungen und in welcher Höhe sind nach Frage 5. davon a. Darlehen? b. Rückforderungen? c. Aufrechnungen? d. Aufrechnungen + Zahlungen an den Inkasso-Dienst? Über Anzahl, Höhe und Art Forderungen kann durch den Statistikservice der BA nicht berichtet werden. Eine Einnahmen- und Ausgabenstatistik (Monatsdaten) steht unter diesem Link zur Verfügung: http://statistik.arbeitsagentur.de/nn_476320/SiteGlobals/Forms/Rubrikensuche/ Rubrikensuche_Form.html?view=processForm&resourceId=210368&input_=& pageLocale=de&topicId=392906&year_month=201606&year_month.GROUP=1& search=Suchen. 7. Wie viele Arbeitslosengeld-II-Leistungsberechtigte sind nach Frage 5. davon a. im Leistungsbezug nach dem SGB II? b. Aufstocker nach dem SGB II? c. aus dem Arbeitslosengeld-II-Bezug heraus? Eine Auswertung im Sinne der Fragestellung ist durch den Statistikservice der BA nicht möglich. 8. Welche Nachweise muss der/die „Schuldner/-in“ erbringen, um nach der Weisung des BMAS als „Härtefall“ zu gelten? Siehe Antwort zu 1. bis 3. Darüber hinaus liegen dem Senat keine Informationen vor. 9. Wie viele „Erlasse“ im Sinne des BMAS gab es in den letzten 24 Monaten durch Jobcenter t.a.h.? Bitte monatlich auflisten. Hierzu erhebt der Statistikservice der BA keine Auswertungen. 10. Liegen Jobcenter t.a.h. oder der BASFI weitere Weisungen im „Bereich Inkasso“ vor? Wenn ja, welche und durch wen? Bitte einzeln auflisten. Weder Jobcenter noch der zuständigen Behörde liegen weitere Weisungen zum Thema „Inkasso“ vor. 11. Wie viele Arbeitslosengeld-II-Leistungsberechtigte wurden nach § 16 a (2) in den Jahren 2014 bis aktuell in die Schuldnerberatung vermittelt? Bitte jeweils einzeln nach Jahren auflisten. Jobcenter wertet die Anzahl der SGB-II-Leistungsberechtigten aus, die aufgefordert wurden, an einer Informationsveranstaltung oder einem Informationsgespräch bei Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5392 3 einer kooperierenden Schuldnerberatungsstelle teilzunehmen. Im Jahr 2014 erfolgten 604 Verweise zur Kontaktaufnahme bei einer kooperierenden Schuldnerberatungsstelle . Im Jahr 2015 gab es 582 Verweise. Für das Jahr 2016 (Stand Juni) erfolgten bisher 358 Verweise. 12. Gilt § 31 SGB II in Verbindung mit der Aufforderung nach § 16 a (2)? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Sofern die Teilnahme an einer Informationsveranstaltung bei einem Träger der Schuldnerberatung oder ein erstes Informationsgespräch bei der Schuldnerberatung in einer Eingliederungsvereinbarung vereinbart wurde, kann dies, bei Nichteinhaltung dieser Vereinbarung, zur Prüfung der Rechtsfolgen gemäß §31 SGB II führen. Dies gilt jedoch nur für das erste Informationsgespräch beziehungsweise die erste Infoveranstaltung . Die dauerhafte, regelmäßige Teilnahme an allen Leistungen gemäß §16a SGB II ist freiwillig und darf als solche nicht zu negativen Rechtsfolgen gemäß §31 SGB II führen. 13. Wie bewertet der Senat die Zuweisung nach § 16 a (2) in Verbindung mit § 31 SGB II, wenn die BASFI von Freiwilligkeit spricht? Durch die Verpflichtung einer Inanspruchnahme eines Informationsgesprächs zur jeweiligen Leistung gemäß §16a SGB II (hier Schuldnerberatung) soll das Angebot bekannt gemacht und Einsicht hinsichtlich der Notwendigkeit der Inanspruchnahme hergestellt werden. Ob das Angebot dann wahrgenommen wird, ist die Entscheidung der betroffenen Person. 14. Wie hoch belaufen sich die Kosten eines gescheiterten Insolvenzverfahrens , in denen Jobcenter t.a.h. involviert ist, in den Jahren 2013 bis aktuell für den Senat? Dem Senat liegen hierüber keine Informationen vor. Der Statistikservice der BA ermöglicht keine Aussagen zu den Kosten eines gescheiterten Insolvenzverfahrens, in das das Jobcenter involviert war.