BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/5399 21. Wahlperiode 02.08.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg und Jennyfer Dutschke (FDP) vom 25.07.16 und Antwort des Senats Betr.: Speicherung von Autokennzeichen in Parkhäusern Offenbar werden in Parkhäusern in Hamburg die Kennzeichen der eingestellten Autos gespeichert. Dies erfahren die einfahrenden Autofahrer erst an einer Stelle, an der sie nicht umkehren können. Wir fragen den Senat: Bei Park+Ride(P+R)-Anlagen (P+R-Parkhäuser und P+R-Plätze) in der Trägerschaft städtischer Unternehmen, die über eine Videoüberwachung verfügen, werden nicht explizit Autokennzeichen gespeichert. Es geht im Wesentlichen um das Festhalten des Geschehens in und auf den P+R-Anlagen, inklusive des Hinein- und wieder Hinausfahrens . In dem Zusammenhang werden auch Autokennzeichen festgehalten, die jedoch nicht in einer gesonderten Datei gespeichert werden. Die so gewonnenen Daten (Videoaufnahmen) werden lediglich im Bedarfsfall gesichtet und automatisch überschrieben. Diese Praxis wurde im Jahr 2007 mit dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) abgestimmt. Jährlich teilt die P+R-Betriebsgesellschaft dem HmbBfDI mit, wie viele Vorfälle im jeweiligen Vorjahr videotechnisch ausgewertet wurden. Für das Jahr 2015 wurden insgesamt 76 Vorfälle gemeldet. Ein Großteil der P+R-Anlagen der P+R-Betriebsgesellschaft mbH ist mit Videoüberwachung ausgestattet. Nach dem P+R-Entwicklungskonzept (Drs. 20/9662) wird für alle hamburgischen P+R-Anlagen ein einheitlicher Qualitätsstandard angestrebt, der unter anderem eine Videoüberwachung der P+R-Anlagen enthält. Die Videoüberwachung der P+R-Anlagen der P+R-Betriebsgesellschaft mbH erfolgt gemäß den Voraussetzungen des § 30 Hamburgisches Datenschutzgesetz (HmbDSG). In Angelegenheiten, die ausschließlich die Amtsführung des HmbBfDI berühren, berücksichtigt der Senat in seiner Antwort die Stellungnahme des HmbBfDI aufgrund der nur eingeschränkten Dienstaufsicht unverändert. Im Übrigen unterliegt die Nutzung von Kennzeichenlesegeräten in Parkhäusern nach den einschlägigen rechtlichen Regelungen keiner Genehmigung durch die Behörden. Entsprechend liegen den Behörden keine Genehmigungsunterlagen vor. Dieses vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen auf der Grundlage von Auskünften der P+R-Betriebsgesellschaft mbH und der Flughafen Hamburg GmbH (FHG) sowie aufgrund der Zulieferung des HmbBfDI wie folgt: 1. Ist die Speicherung der Autokennzeichen in Parkhäusern gestattet? Wenn ja: auf welcher Rechtsgrundlage und unter welchen Voraussetzungen ? Drucksache 21/5399 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Für privat betriebene Parkhäuser gilt für die Erfassung von mit Videokameras erfassten Kfz-Kennzeichen § 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Nach § 6b Absatz 1 BDSG ist die Videobeobachtung nur zulässig, soweit sie 1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, 2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder 3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Nach § 6b Absatz 3 BDSG sind die erhobenen Daten unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen . Für durch öffentliche Stellen betriebene Parkhäuser gilt, dass eine Videobeobachtung gemäß § 30 Absatz 1 HmbDSG nur zulässig ist, soweit sie in Ausübung des Hausrechts der verantwortlichen Stelle oder zum Schutz von Personen und Sachen oder zur Überwachung von Zugangsberechtigungen erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Die nach § 30 Absatz 1 HmbDSG erhobenen Daten dürfen nach § 30 Absatz 2 HmbDSG nur gespeichert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass mit einer Verletzung der Rechtsgüter nach Absatz 1 künftig zu rechnen ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. 2. Wurde der Hamburger Datenschutzbeauftragte in der Angelegenheit involviert? Der HmbBfDI hat mitgeteilt, dass im Rahmen einer Bürgerbeschwerde die automatisierte Kennzeichenerfassung in Parkhäusern am Flughafen nach § 38 BDSG kontrolliert wurde. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 3. Seit wann ist dem Senat diese Praxis bekannt und wie steht er zu ihr? Siehe Vorbemerkung. 4. Welchen Sinn hat eine solche Speicherung, da ja das Parkhaus nicht verlassen werden kann, ohne zu bezahlen? Siehe Vorbemerkung und Antwort zu 1. Im Übrigen siehe Drs. 21/3452. 5. Müssen einfahrende Autofahrer nicht wenigstens so rechtzeitig über die Kennzeichenspeicherung informiert werden, dass sie wieder ausfahren können, bevor die Speicherung erfolgt? Nach § 6b Absatz 2 BDSG sind der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. Dies wird nach Sinn und Zweck der Regelung bedeuten, dass ein Hinweis der Autofahrer bereits bei Einfahrt in das Parkhaus erforderlich sein wird. Eine Videoüberwachung in öffentlich betriebenen Parkhäusern ist nur unter den Voraussetzungen des § 30 Absatz 1 des HmbDSG zulässig. Die Hinweispflicht wird in § 30 Absatz 3 HmbDSG geregelt. 6. In welchen Hamburger Parkhäusern werden die Autokennzeichen gespeichert und handelt es sich dabei um städtische, private oder privatstädtische Parkhäuser? Von den 12.000 Stellplätzen am Hamburg Airport (P1, P4, P5) werden circa 30 Prozent mit Kennzeichen erfasst. Darüber hinausgehende Erkenntnisse liegen den Hamburger Behörden nicht vor. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 7. In welchen dieser Parkhäuser werden die einfahrenden Autofahrer so frühzeitig über die Speicherung der Kennzeichen informiert, dass sie ohne Speicherung wieder ausfahren können? An den entsprechenden Einfahrten zu den Parkhäusern des Hamburg Airport werden die Kundinnen und Kunden durch eine Hinweisbeschilderung auf die Kennzeichener- Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5399 3 fassung während des Parkvorgangs hingewiesen. Bei Bedarf kann der Kunde einen anderen Parkbereich ohne Kennzeichenerfassung wählen. Das Kennzeichen der Kundinnen beziehungsweise Kunden wird erst nach Betätigung des Ticketanforderungsknopfes erfasst und für die Dauer des Parkvorgangs gespeichert. Hierbei wird ein Kennzeichenfoto gespeichert und das Kennzeichen im Parkraummanagementsystem zur Nummer des Parktickets gespeichert. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 8. Ist sichergestellt, dass die Speicherung gelöscht wird, sobald das Auto das Parkhaus verlassen hat und die Parkgebühr bezahlt wurde? Wenn nein: Was will der Senat unternehmen, um dieses sicherzustellen ? Nach Ausfahrt des Kunden wird das Bild des Kennzeichens komplett gelöscht. Im Parkraummanagementsystem wird das zum Parkticket gespeicherte Kennzeichen bis auf die ersten drei Stellen inklusive des Länderkennzeichens gelöscht. Die Löschung erfolgt automatisch alle fünf Minuten, sodass die Daten maximal fünf Minuten nach Ausfahrt bestehen bleiben. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 9. An welchen anderen Orten, zum Beispiel Parkplätzen, werden Autokennzeichen gespeichert? Hierzu liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 10. Welche Anforderungen stellt das Bundesverfassungsgericht an die maschinelle Erfassung und Speicherung von Autokennzeichen im Straßenverkehr ? Die maßgeblichen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts ergeben sich aus seinem Urteil vom 11.3.2008 (1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/07).