BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/5425 21. Wahlperiode 05.08.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Inge Hannemann (DIE LINKE) vom 01.08.16 und Antwort des Senats Betr.: Sollen Geflüchtete in Ein-Euro-Jobs „geparkt“ werden? (II) Das „Hamburger Abendblatt“ schreibt am 28. Juli 2016 davon, dass im Rahmen einer Bundesoffensive 2.500 Minijobs für Asylbewerber in Hamburg entstehen – auch in den städtischen Unterkünften. Der Leiter der Arbeitsagentur Hamburg spricht dementgegen von Arbeitsgelegenheiten. In den Drs. 21/5294 vom 22. Juli (Antwort des Senats) sowie 21/4740 vom 14. Juni (Antwort des Senats) wird erwähnt, dass zum neuen Bundesprogramm keine belastbaren Aussagen getroffen werden können und die Planungen noch nicht abgeschlossen sind. Dieses stellt einen Widerspruch zur erwähnten Ausgabe des „Hamburger Abendblatts“. Somit ergeben sich Nachfragen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf Grundlage von Auskünften der Agentur für Arbeit Hamburg (Agentur) wie folgt: 1. Sind im Rahmen der Bundesoffensive Minijobs und/oder Arbeitsgelegenheiten (FIM) nach dem SGB II oder Asylbewerberleistungsgesetz in Hamburg geplant? Wenn ja, wie viele und zu wann? 2. Welche Träger bieten nach Frage 1. entsprechend Plätze an? Bitte auflisten jeweils nach Träger, Anzahl der jeweiligen Plätze und Art der Tätigkeit. Alle Regelungen zu Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (FIM) einschließlich der Richtlinie des Bundes zu FIM stehen unter dem Vorbehalt des Inkrafttretens des Integrationsgesetzes (siehe hierzu: https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/ wexsservlet?page.navid=official_starttoofficial_view_publication&session.sessionid= 536971884e3c5f53b9e3560d88eb56c5&fts_search_list.selected=634fc2a2040ee159 &&fts_search_list.destHistoryId=88414&fundstelle=BAnz_AT_27.07.2016_B2). Das Integrationsgesetz, mit dem unter anderem auch der § 5a des Asylbewerberleistungsgesetzes eingeführt werden soll, wurde noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht . Die gesetzliche Regelung ist somit nicht zum 1. August 2016 in Kraft getreten . Mit Stand 3. August 2016 können deshalb keine rechtsgültigen Verträge geschlossen werden. 3. Wie viele Plätze der Arbeitsgelegenheiten (FIM) sind in den städtischen Unterkünften geplant und zu wann? Da die Planungen noch nicht abgeschlossen sind, kann der Senat hierzu noch keine Auskünfte erteilen. Drucksache 21/5425 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Nach der Richtlinie des Bundes zu FIM können bis zu 25 Prozent aller Hamburg zur Verfügung stehenden Plätze den städtischen Unterkünften zugeteilt werden. Bei einer Inanspruchnahme der bundesweit zur Verfügung gestellten 50.000 Plätze pro Jahr (= 100.000 Eintritte) gemäß dem Königsteiner Schlüssel könnten somit maximal 625 Maßnahmeneintritte in Plätze der Unterbringungen realisiert werden. 4. Welche Entlohnung pro Stunde ist für die Arbeitsgelegenheiten (FIM) in den städtischen Unterkünften angesetzt? Nach der Richtlinie des Bundes erhalten Maßnahmeträger für die Durchführung einer Flüchtlingsintegrationsmaßnahme für jeden besetzten Platz eine monatliche Pauschale von 85 Euro. Für die Teilnahme an der Arbeitsgelegenheit FIM beträgt die Aufwandsentschädigung für Asylbewerberinnen und Asylbewerber 0,80 Euro/Stunde, siehe Antwort zu 6. 5. Welches Ausschreibungsverfahren ist durch wen und zu wann für die Arbeitsgelegenheiten (FIM) vorgesehen? Nach der Richtlinie ist eine Antragsstellung an die zuständige Agentur für Arbeit vorgesehen . 6. Wie hoch ist die Entlohnung pro Stunde der Arbeitsgelegenheiten (FIM) jeweils nach dem AsylbLG und dem SGB II? Bitte jeweils nach Art der Arbeitsgelegenheiten und möglichen zugewiesenen Einsatzorten auflisten . Maßgeblich ist das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und nicht das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Für die Teilnahme an der Arbeitsgelegenheit FIM nimmt die entsprechende Richtlinie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) Bezug auf § 5 Absatz 2 AsylbLG. Durch das Integrationsgesetz, das vom Bundestag und Bundesrat beschlossen worden ist, jedoch noch nicht im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, wird die Aufwandsentschädigung gemäß § 5 Absatz 2 AsylbLG auf 0,80 Euro/Stunde angepasst. 7. Sind die Arbeitsgelegenheiten (FIM) vorrangig vor einer Teilnahme an einem Deutsch-Integrationskurs? 8. Gibt es ein Mindestsprachniveau an Deutschsprachkenntnissen als Voraussetzung für die Teilnahme an den Arbeitsgelegenheiten für Geflüchtete? Wenn ja, welches? Nein. 9. Haben die Arbeitsgelegenheiten (FIM) einen Einfluss auf die derzeitige Anzahl von Arbeitsgelegenheiten in den Erstaufnahmeeinrichtungen nach Drs. 21/4740 – Frage 7.? Wenn ja, bitte jeweils die aktuelle Anzahl der Arbeitsgelegenheiten in den Erstaufnahmeeinrichtungen im Verhältnis zur geänderten Anzahl stellen. Wenn nein, bitte jeweils die aktuelle Anzahl der Arbeitsgelegenheiten in den Erstaufnahmeeinrichtungen angeben. Die Anlage zeigt die aktuelle Zahl der Arbeitsgelegenheiten gemäß AsylbLG. Da die Regelungen zu FIM mit Stand 3. August 2016 noch nicht in Kraft sind, zeigte sich bisher kein Einfluss auf die Gesamtzahl der Arbeitsgelegenheiten. Ei nr ic ht un g An za hl d er A rb ei ts ge le ge nh ei te n ge m äß § 5 As yl bL G S ta nd E nd e M ai Ar be its ge le ge nh ei te n ge m äß § 5 As yl bL G S ta nd 0 3. 08 .2 01 6 Al be rt- Ei ns te in -R in g 1- 3 18 8 Be hr m an np la tz 14 4 Bl om ka m p 30 4 D ra te ln st ra ße 20 21 Fl ag en tw ie t 57 50 G eu te ns w eg 29 24 G re llk am p 3 7 H el lm es be rg er w eg 28 25 H ol st en ho f 24 19 Je nf el de r M oo rp ar k 10 6 Ka rl- A rn ol d- R in g 6 5 Ku rd am m 1 1 N eu la nd I 25 25 N eu la nd II 29 85 N ie nd or fe rs tra ße 9 4 O kt av io st ra ße 22 30 O st er ra de 4 2 Sc hn ac ke nb ur ga lle e 81 16 * Sc hw ar ze nb er g 24 35 Sp or ta lle e / H es el st üc ke n 4 5 Vo gt -K öl ln -S tr. 34 18 *( w ei te re S te lle n w er de n ak tu el l ne u ve rg eb en ) Ar be its ge le ge nh ei te n in d en E rs ta uf na hm ee in ric ht un ge n: Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5425 3 Anlage 5425ska_Text 5425ska_Anlage