BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/5434 21. Wahlperiode 05.08.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Philipp Heißner (CDU) vom 29.07.16 und Antwort des Senats Betr.: Alsterbootangelkarte (II) Aus der Antwort des Senats auf die Schriftliche Kleine Anfrage zur Alsterbootangelkarte vom 13. Mai 2016 (Drs. 21/4362) geht nicht hervor, auf welcher Rechtsgrundlage die neu eingeführten Beschränkungen zum Angeln im Revier der Alster beruhen. Die Beschränkung der Benutzung einer Angel pro Person beim Fischen von einem Fahrzeug aus steht im Gegensatz zum Fischereigesetz. Laut § 5 „Fischereigerät“ der Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Fischereigesetzes vom 3. Juni 1986 ist Angelfischern ausdrücklich das Fischen mit zwei Handangeln gestattet. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Welche Stelle hat die Veränderungen der Auflagen für die „Alsterbootangelkarte “ veranlasst und beschlossen? Bitte unter Angabe der Abteilung/des Referats darstellen. 2. Welche Stelle hat die Veränderungen der Auflagen für die „Alsterbootangelkarte “ ausgearbeitet? Bitte unter Angabe der Abteilung/des Referats darstellen. Das Amt für Umweltschutz der zuständigen Behörde. 3. Auf welcher konkreten Rechtsgrundlage (bitte genau zitieren) beruhen die neu eingeführten Auflagen des Mitführens eines Rundumlichtes und der Kennzeichnungspflicht der Fahrzeuge? Die Verordnung über den Verkehr im Hamburger Hafen und auf anderen Gewässern (Hafenverkehrsordnung – HVO) vom 12. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 227), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juli 2015 (HmbGVBl. S. 191), ergänzt in § 42 Absatz 1 Nummer 2 den § 57 Absatz 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257). Danach bedarf das Fischen vom Boot aus einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. Nach § 42 Absatz 2 Satz 1 HVO kann die Erlaubnis unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, die eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs verhüten oder ausgleichen. Die genannten Auflagen und Beschränkungen dienen dazu, eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu verhüten. 4. Die Einführung der Beschränkung auf die Benutzung einer Angel pro Person beim Fischen von einem Fahrzeug ist laut Drs. 21/4362 aus Sicherheitsgründen eingeführt worden. Sind dem Senat oder den zuständigen Behörden Unfälle auf dem Revier der Alster bekannt, die durch die unzureichende Kontrolle und Handhabung bei der Nutzung von mehr als einer Angel hervorgerufen wurden? Drucksache 21/5434 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Es sind wiederholt Ruder-, Paddel-, Segel- oder Motorboote mit Angelschnüre in Kontakt gekommen. Insbesondere bei Motorbooten besteht hierbei die Gefahr, dass die Schnur sich um die Antriebsschraube wickelt und somit die Manövrierbarkeit einschränkt . Betroffen waren unter anderem auch die Alsterdampfer. Der zuständigen Behörde ist nicht bekannt, ob derartige Konflikte beziehungsweise Unfälle aus der Verwendung von zwei Angeln oder nur einer Angel resultieren. 5. Auf welcher konkreten Rechtsgrundlage (bitte genau zitieren) beruht die Beschränkung auf die Benutzung einer Angel pro Person beim Fischen von einem Fahrzeug aus im Revier der Alster? Siehe Antwort zu 3.