BÜRGERSCHAFT 
DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/5435
21. Wahlperiode 05.08.16

Schriftliche Kleine Anfrage 
des Abgeordneten Philipp Heißner (CDU) vom 29.07.16 

und Antwort des Senats 

Betr.: Pflegekinder mit Behinderungen 

Pflegefamilien, die Kinder mit Behinderungen aufnehmen, sind zusätzlich zu 
den allgemeinen Herausforderungen, die sich aus der Pflegesituation ergeben
, vor besondere Aufgaben gestellt. Pflegefamilien mit behinderten Kindern
 leisten sowohl für unser Gemeinwesen als auch die behinderten Kinder 
wertvolle Beiträge, die nicht hoch genug geschätzt werden können. Entsprechend
 müssen diese Familien auch Wertschätzung in Form von Unterstützung
 und Begleitung durch die Hamburger Behörden erfahren. Der Senat hat 
dies zumindest erkannt und in dem Fachlichen Rahmenkonzept für die Hamburger
 Pflegekinderhilfe im Jahr 2012 festgestellt: „Perspektivisch wird es 
außerdem darauf ankommen, angemessene Unterstützung von Pflegefamilien
 mit behinderten Kindern durch leistungsartenübergreifende Verfahren  
sicherzustellen. Hierfür wird es erforderlich sein, Ressourcen und Kompetenzen
 aus den Leistungsbereichen SGB VIII und SGB XII so zusammenzuführen
, dass Pflegefamilien mit behinderten Kindern die notwendige professionelle
 Beratung und Begleitung erhalten“ (Seite 33). Aus der Antwort des  
Senats auf die Große Anfrage Drs 21/3845, „Versagt der Senat Pflegefamilien
 dringend benötigte Unterstützung“, ist allerdings nicht erkennbar, dass 
der Senat seinen Worten auch Taten folgen lässt. 

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 

1. Laut Drs. 21/3845 wird das Merkmal „Eingliederungsbedarf nach § 53 
SGB XII“ für Hamburger Pflegekinder in JUS-IT nicht erfasst, für auswärtige
 Pflegekinder sehr wohl. Warum wird der Eingliederungsbedarf bei 
Hamburger Pflegekindern nicht erfasst? Ist geplant, dies zu ändern? 

 Wenn ja, wann? 

Wenn nein, warum nicht? 

Das Merkmal „Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII“ wird in JUS-IT weder für Pflegekinder
, die in Hamburg untergebracht sind, noch für die, die außerhalb von Hamburg
 untergebracht sind, erfasst. 

Die Angabe in der Drs. 21/3845, dass W/EH seit 2015 13 Pflegekinder mit Eingliederungsbedarf
 in seine Zuständigkeit übernommen hat, wurde nicht aus JUS-IT ermittelt. 
Hier erfolgte aufgrund der im Einzelfall festgestellten wesentlichen körperlichen 
und/oder geistigen Behinderung eine Abgabe an das Fachamt Eingliederungshilfe im 
Bezirksamt Wandsbek. Aufgrund der geringen Fallzahl konnte die Anzahl ermittelt 
werden. 

2. Was versteht der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde im 
Einzelnen unter „leistungsartenübergreifende Verfahren“? 



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Die leistungsartenübergreifenden Verfahren beschreiben die Zusammenarbeit der 
Arbeitsbereiche aus den Leistungsspektren SGB VIII und SGB XII. Sie sollen eine 
gute Verzahnung der Arbeitsbereiche im Sinne der bedarfsgerechten Beratung und 
Unterstützung der Pflegekinder und ihrer Pflegefamilien gewährleisten. Diese sind 
unter anderem in der Arbeitshilfe zur § 53 SGB XII für auswärtige Pflegestellen  
beschrieben. 

Im Übrigen siehe Drs. 21/3845. 

3. Welche Ressourcen und Kompetenzen aus den Leistungsbereichen 
SGB VIII und SGB XII hält der Senat beziehungsweise die zuständige 
Behörde für eine Zusammenführung für sinnvoll? Wie könnte diese aussehen
? 

Auf Bundesebene wird im Rahmen der Reform des SGB VIII die sogenannte inklusive 
Lösung diskutiert. Diese sieht vor, dass die Zuständigkeit für alle Kinder und Jugendlichen
, ob mit oder ohne Behinderung, im Bereich des SGB VIII liegen soll. Ein entsprechender
 Referentenentwurf liegt derzeit noch nicht vor. 

Unbeschadet dessen ist die Kooperation zwischen dem Bereich im Fachamt Eingliederungshilfen
, der für die auswärtig untergebrachten, behinderten Pflegekinder  
zuständig ist, und den Hamburger Pflegekinderdiensten etabliert und wird als sinnvoll 
erachtet. 

4. Laut Drs. 21/3845 müssen sich Jugendhilfe- und Eingliederungsmaßnahmen
 für behinderte Pflegekinder aufgrund des individuell erforderlichen
 Förderungs- und Unterstützungsbedarfs am jeweiligen Einzelfall 
orientieren. Gerade weil diese Einzelfälle sehr unterschiedlich gelagert 
sein können (verschiedene Formen körperlicher, geistiger und seelischer 
Behinderung), ist eine Beratung und Unterstützung dieser Familien von 
großer Bedeutung. 

a. Welche Formen der professionellen Beratung und Begleitung von 
Pflegefamilien mit behinderten Kindern bestehen in Hamburg  
bereits? 

b. Durch welche Behörden und welche Träger werden diese wahrgenommen
?  

c. Welche Bereiche werden hierdurch abgedeckt (nur jeweils SGB XII 
oder SGB VIII oder ganzheitlich)? 

d. Wie soll diese Unterstützung weiterentwickelt werden? 

Für Kinder mit Behinderungen und ihre Eltern steht in Hamburg ein umfangreiches 
Beratungs- und Unterstützungsangebot zur Verfügung, das Hamburger Pflegeeltern 
im gleichen Maße zur Verfügung steht. 

Diese werden von den bezirklichen Fachämtern Grundsicherung und Soziales (SGB 
XII und SGB VIII), Jugend- und Familienhilfe (SGB VIII), Gesundheit/Jugendpsychologischer
/Jugendpsychiatrischer Dienst (JPPD) (SGB XII und SGB XII), Eingliederungshilfen
 (SGB XII) sowie bei den Krankenkassen (SGB IX) wahrgenommen 
beziehungsweise angeboten. 

Die Beratung und Unterstützung umfasst unter anderem die Kindertagesbetreuung 
und die Kindertageseinrichtungen inklusive der Eingliederungshilfe für Kinder mit 
(drohender) Behinderung. 

Zudem werden erforderliche Begutachtungen durchgeführt sowie die Versorgung mit 
Hilfemitteln oder die Vermittlung an weitere, interdisziplinäre Frühförderstellen und 
ambulante Dienste, die Leistungen der Eingliederungshilfe in der Familie erbringen. 

Zu Anbietern von Frühförderung siehe: http://www.hamburg.de/fruehfoerderung/ 
741974/anbieter-fruehfoerderung/. 

Das Beratungszentrum Sehen|Hören|Bewegen|Sprechen mit einem Pflegestützpunkt 
bietet für alle Kinder, Jugendliche und Erwachsene, die eine Seh-, Hör, Sprach oder 
Körperbehinderung haben, Unterstützung und Beratung an. 



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Im Kontext einer (drohenden) seelischen Behinderung werden im Einzelfall durch die 
zuständigen Jugendämter zusätzliche Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a 
SGB VIII bewilligt. 

Darüber hinaus erhalten Pflegefamilien mit behinderten Kindern durch die zuständigen
, qualifizierten Pflegekinderdienste nach § 37 (2) SGB VIII Beratung und Unterstützung
 bei allen Fragen der Entwicklung und Erziehung ihres Pflegekindes.