BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/5435 21. Wahlperiode 05.08.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Philipp Heißner (CDU) vom 29.07.16 und Antwort des Senats Betr.: Pflegekinder mit Behinderungen Pflegefamilien, die Kinder mit Behinderungen aufnehmen, sind zusätzlich zu den allgemeinen Herausforderungen, die sich aus der Pflegesituation ergeben , vor besondere Aufgaben gestellt. Pflegefamilien mit behinderten Kindern leisten sowohl für unser Gemeinwesen als auch die behinderten Kinder wertvolle Beiträge, die nicht hoch genug geschätzt werden können. Entsprechend müssen diese Familien auch Wertschätzung in Form von Unterstützung und Begleitung durch die Hamburger Behörden erfahren. Der Senat hat dies zumindest erkannt und in dem Fachlichen Rahmenkonzept für die Hamburger Pflegekinderhilfe im Jahr 2012 festgestellt: „Perspektivisch wird es außerdem darauf ankommen, angemessene Unterstützung von Pflegefamilien mit behinderten Kindern durch leistungsartenübergreifende Verfahren sicherzustellen. Hierfür wird es erforderlich sein, Ressourcen und Kompetenzen aus den Leistungsbereichen SGB VIII und SGB XII so zusammenzuführen , dass Pflegefamilien mit behinderten Kindern die notwendige professionelle Beratung und Begleitung erhalten“ (Seite 33). Aus der Antwort des Senats auf die Große Anfrage Drs 21/3845, „Versagt der Senat Pflegefamilien dringend benötigte Unterstützung“, ist allerdings nicht erkennbar, dass der Senat seinen Worten auch Taten folgen lässt. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Laut Drs. 21/3845 wird das Merkmal „Eingliederungsbedarf nach § 53 SGB XII“ für Hamburger Pflegekinder in JUS-IT nicht erfasst, für auswärtige Pflegekinder sehr wohl. Warum wird der Eingliederungsbedarf bei Hamburger Pflegekindern nicht erfasst? Ist geplant, dies zu ändern? Wenn ja, wann? Wenn nein, warum nicht? Das Merkmal „Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII“ wird in JUS-IT weder für Pflegekinder , die in Hamburg untergebracht sind, noch für die, die außerhalb von Hamburg untergebracht sind, erfasst. Die Angabe in der Drs. 21/3845, dass W/EH seit 2015 13 Pflegekinder mit Eingliederungsbedarf in seine Zuständigkeit übernommen hat, wurde nicht aus JUS-IT ermittelt. Hier erfolgte aufgrund der im Einzelfall festgestellten wesentlichen körperlichen und/oder geistigen Behinderung eine Abgabe an das Fachamt Eingliederungshilfe im Bezirksamt Wandsbek. Aufgrund der geringen Fallzahl konnte die Anzahl ermittelt werden. 2. Was versteht der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde im Einzelnen unter „leistungsartenübergreifende Verfahren“? Drucksache 21/5435 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Die leistungsartenübergreifenden Verfahren beschreiben die Zusammenarbeit der Arbeitsbereiche aus den Leistungsspektren SGB VIII und SGB XII. Sie sollen eine gute Verzahnung der Arbeitsbereiche im Sinne der bedarfsgerechten Beratung und Unterstützung der Pflegekinder und ihrer Pflegefamilien gewährleisten. Diese sind unter anderem in der Arbeitshilfe zur § 53 SGB XII für auswärtige Pflegestellen beschrieben. Im Übrigen siehe Drs. 21/3845. 3. Welche Ressourcen und Kompetenzen aus den Leistungsbereichen SGB VIII und SGB XII hält der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde für eine Zusammenführung für sinnvoll? Wie könnte diese aussehen ? Auf Bundesebene wird im Rahmen der Reform des SGB VIII die sogenannte inklusive Lösung diskutiert. Diese sieht vor, dass die Zuständigkeit für alle Kinder und Jugendlichen , ob mit oder ohne Behinderung, im Bereich des SGB VIII liegen soll. Ein entsprechender Referentenentwurf liegt derzeit noch nicht vor. Unbeschadet dessen ist die Kooperation zwischen dem Bereich im Fachamt Eingliederungshilfen , der für die auswärtig untergebrachten, behinderten Pflegekinder zuständig ist, und den Hamburger Pflegekinderdiensten etabliert und wird als sinnvoll erachtet. 4. Laut Drs. 21/3845 müssen sich Jugendhilfe- und Eingliederungsmaßnahmen für behinderte Pflegekinder aufgrund des individuell erforderlichen Förderungs- und Unterstützungsbedarfs am jeweiligen Einzelfall orientieren. Gerade weil diese Einzelfälle sehr unterschiedlich gelagert sein können (verschiedene Formen körperlicher, geistiger und seelischer Behinderung), ist eine Beratung und Unterstützung dieser Familien von großer Bedeutung. a. Welche Formen der professionellen Beratung und Begleitung von Pflegefamilien mit behinderten Kindern bestehen in Hamburg bereits? b. Durch welche Behörden und welche Träger werden diese wahrgenommen ? c. Welche Bereiche werden hierdurch abgedeckt (nur jeweils SGB XII oder SGB VIII oder ganzheitlich)? d. Wie soll diese Unterstützung weiterentwickelt werden? Für Kinder mit Behinderungen und ihre Eltern steht in Hamburg ein umfangreiches Beratungs- und Unterstützungsangebot zur Verfügung, das Hamburger Pflegeeltern im gleichen Maße zur Verfügung steht. Diese werden von den bezirklichen Fachämtern Grundsicherung und Soziales (SGB XII und SGB VIII), Jugend- und Familienhilfe (SGB VIII), Gesundheit/Jugendpsychologischer /Jugendpsychiatrischer Dienst (JPPD) (SGB XII und SGB XII), Eingliederungshilfen (SGB XII) sowie bei den Krankenkassen (SGB IX) wahrgenommen beziehungsweise angeboten. Die Beratung und Unterstützung umfasst unter anderem die Kindertagesbetreuung und die Kindertageseinrichtungen inklusive der Eingliederungshilfe für Kinder mit (drohender) Behinderung. Zudem werden erforderliche Begutachtungen durchgeführt sowie die Versorgung mit Hilfemitteln oder die Vermittlung an weitere, interdisziplinäre Frühförderstellen und ambulante Dienste, die Leistungen der Eingliederungshilfe in der Familie erbringen. Zu Anbietern von Frühförderung siehe: http://www.hamburg.de/fruehfoerderung/ 741974/anbieter-fruehfoerderung/. Das Beratungszentrum Sehen|Hören|Bewegen|Sprechen mit einem Pflegestützpunkt bietet für alle Kinder, Jugendliche und Erwachsene, die eine Seh-, Hör, Sprach oder Körperbehinderung haben, Unterstützung und Beratung an. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5435 3 Im Kontext einer (drohenden) seelischen Behinderung werden im Einzelfall durch die zuständigen Jugendämter zusätzliche Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII bewilligt. Darüber hinaus erhalten Pflegefamilien mit behinderten Kindern durch die zuständigen , qualifizierten Pflegekinderdienste nach § 37 (2) SGB VIII Beratung und Unterstützung bei allen Fragen der Entwicklung und Erziehung ihres Pflegekindes.