BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/5438 21. Wahlperiode 05.08.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dennis Gladiator (CDU) vom 29.07.16 und Antwort des Senats Betr.: Wie viele Afghanen sind von der Aufhebung der Senatorenreglung betroffen? In Drs. 21/5285 gibt der Senat an, dass „die Aufhebung der „Senatorenregelung “ wesentliche Auswirkungen auf die aufenthaltsrechtliche Stellung einer Vielzahl der in Hamburg lebenden afghanischen Staatsangehörigen“ hat. Für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende und gut integrierte Erwachsene arbeite die zuständige Fachbehörde allerdings an Anwendungshinweisen zu den Vorschriften nach § 25 a und b AufenthG, die der Situation der Person Rechnung tragen sollen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: In Anwendung der sogenannten Senatorenregelung wurden Aufenthaltserlaubnisse an afghanische Staatsangehörige auf Grundlage von § 25 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilt. Ob Aufenthaltserlaubnisse an afghanische Staatsangehörige aufgrund der sogenannten Senatorenregelung oder aus einem anderen nach § 25 Absatz 5 AufenthG einschlägigen Grund erteilt wurden, wird im ausländerbehördlichen Fachverfahren nicht gesondert erfasst. Insoweit bilden die im Folgenden genannten Zahlen , welche aus dem ausländerbehördlichen Fachverfahren generiert wurden, die Gruppe der vormals nach der sogenannten Senatorenregelung behandelten afghanischen Staatsangehörigen vollumfänglich ab, umfassen jedoch gegebenenfalls auch weitere afghanische Staatsangehörige, die aus einem anderen Grund über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG verfügen. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie viele Afghanen sind von der Aufhebung der Senatorenregelung betroffen? Eine Auswertung des ausländerbehördlichen Fachverfahrens hat ergeben, dass bis zum 1. Juli 2016 insgesamt 1.613 Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) an Personen mit afghanischer Staatsangehörigkeit erteilt wurden . Zum Stichtag 1. August 2016 waren noch 1.568 Personen mit afghanischer Staatsangehörigkeit im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 Aufenth G. 2. Wie alt sind diese? Wie viele von ihnen sind minderjährig? Die Altersgruppen der Personen mit afghanischer Staatsangehörigkeit, die aktuell im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG sind, sind der folgenden Übersicht zu entnehmen: Altersgruppe Personen unter 18 Jahren 340 18 bis 65 Jahre 1.035 Drucksache 21/5438 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Altersgruppe Personen über 65 Jahre 193 3. Wie viele sind Männer, wie viele Frauen? Von den Personen mit afghanischer Staatsangehörigkeit, die aktuell im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG sind, sind 917 männlich und 649 weiblich (zwei Datensätze sind mit unbekanntem Geschlecht erfasst). 4. Wie lange leben diese bereits in Deutschland? Die Aufenthaltsdauer der Personen mit afghanischer Staatsangehörigkeit, die aktuell im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG sind, ist der folgenden Übersicht zu entnehmen: Aufenthaltsdauer Personen unter 2 Jahre 41 2 bis 4 Jahre 160 4 bis 8 Jahre 542 über 8 Jahre 825 5. Wie viele davon beziehen SGB II, wie viele sind auf dem Arbeitsmarkt integriert und beziehen ein eigenes Einkommen? Diese Angaben werden im ausländerbehördlichen Fachverfahren nicht erfasst. Hierzu müsste eine händische Auswertung aller elektronischen Ausländerakten erfolgen. Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 6. Wurden bereits Afghanen infolge des Wegfalls der Senatorenreglung abgeschoben beziehungsweise sind Abschiebungen geplant? Falls ja, wie viele? 7. Die Senatorenregelung wurde bereits im Februar 2016 aufgehoben, die Anwendungshinweise liegen aber noch nicht vor. Wie wird derzeit in Bezug auf die Personengruppe verfahren? Wenn eine Aufenthaltserlaubnis nach der sogenannten Senatorenregelung abläuft, prüft die Ausländerbehörde von Amts wegen, ob eine Erteilung nach einer anderen Rechtsnorm aus dem Bereich der humanitären Aufenthalte möglich ist. Hier kommen insbesondere auch Aufenthaltserlaubnisse nach §§ 25 a und 25 b AufenthG in Betracht. Zur Bearbeitung liegen vorläufige interne Anwendungshinweise vor. Für den Zeitraum der Prüfung erhalten sämtliche Inhaber einer vormals geltenden Aufenthaltserlaubnis nach der sogenannten Senatorenregelung eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 AufenthG. Der bisherige Aufenthaltstitel gilt danach mit allen Auflagen (Beschäftigungserlaubnis und Wohnsitzverpflichtung in Hamburg) vom Zeitpunkt des Ablaufes bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Die abgelaufene Aufenthaltserlaubnis wird regelhaft wieder ausgehändigt. Die Fiktionsbescheinigung erlischt mit der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Mit dieser Aufenthaltserlaubnis begründet sich ein eigenständiges weiteres Aufenthaltsrecht. Im Falle einer Ablehnung erhalten die Betroffenen eine angemessene Ausreisefrist und für den Fall, dass sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, eine Abschiebeandrohung nach Afghanistan . Kommen die Betroffenen ihrer Ausreiseverpflichtung nicht im Rahmen einer freiwilligen Ausreise nach, erhalten sie nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG eine Duldung aus sonstigen Gründen. Nationalpässe werden nach § 50 Absatz 5 AufenthG in Verwahrung genommen. Entsprechende Arbeitserlaubnisse bleiben weiterhin bestehen . Rückführungen werden derzeit nur im Rahmen der Priorisierung vorbereitet und durchgeführt. Bislang wurden keine Personen afghanischer Staatsangehörigkeit infolge des Wegfalles der sogenannten Senatorenregelung abgeschoben. Unabhängig vom Bestehen der sogenannten Senatorenregelung wurden bislang Abschiebungen von Straftätern bereits priorisiert bearbeitet, sofern die gesetzlichen und inhaltlichen Voraussetzungen für eine Abschiebung vorlagen. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5438 3 Im Rahmen der Beratungspflicht wird zusätzlich immer auf die Möglichkeit einer Asylfolgeantragstellung hingewiesen. 8. Wann ist mit der Fertigstellung der Anwendungshinweise zu rechnen und was ist die konkrete Folge für die Betroffenen? Wie viele dürften nach Einschätzung des Senats oder der zuständigen Behörde von der Änderung mit welchen persönlichen Folgen profitieren? Zum jetzigen Zeitpunkt liegt eine Entwurfsfassung der Anwendungshinweise vor, welche derzeit abgestimmt wird. Wie viele der betroffenen afghanischen Staatsangehörigen mit welchen persönlichen Folgen davon profitieren werden, ist abhängig von dem jeweiligen Ergebnis der vorzunehmenden Einzelfallprüfung. Eine Prognose kann daher nicht angestellt werden.