BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/5439 21. Wahlperiode 05.08.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg (FDP) vom 29.07.16 und Antwort des Senats Betr.: Manipulationen bei der AKN? Nach Medienberichten sollen die Kleinaktionäre der AKN zwangsweise ausgeschlossen werden. Hierzu soll die Freie und Hansestadt Hamburg ihr Aktienpaket vorübergehend dem Land Schleswig-Holstein übertragen. Ich frage den Senat: 1. Welche Rechtsform hat die AKN derzeit? Die AKN ist eine Aktiengesellschaft. 2. Wer hält welche Anteile an der AKN? Freie und Hansestadt Hamburg (FHH): 50,00 Prozent Land Schleswig-Holstein (SH): 49,89 Prozent Streubesitz (Kommunen und Privatpersonen): 0,11 Prozent Der Anteil von 0,11 Prozent des Grundkapitals entspricht 104 Aktien. Von diesen 104 Aktien entfallen 49 Aktien auf den Hauptaktionären bekannte Aktieninhaberinnen und Aktieninhaber. Die Eigentümer der übrigen 55 Aktien sind unbekannt. Die Identität dieser Minderheitsaktionäre konnte bislang nicht geklärt werden. 3. Inwieweit können die Anteilseigner dem Vorstand direkt Weisungen erteilen? Direkte Weisungen der Anteilseigner an den Vorstand sind aktienrechtlich nicht zulässig . 4. Welchen Wert hat der Anteil der Freien und Hansestadt Hamburg an der AKN? Der Nennwert beträgt 2.451.800 Euro. 5. Unter welchen Voraussetzungen können Anteilseigner der AKN gegen Abfindung ausgeschlossen werden? Der Hauptaktionär muss gemäß § 327 a Aktiengesetz (AkG) über mindestens 95 Prozent des Aktienkapitals verfügen. 6. Wie hoch wären die Abfindungen der derzeitigen kleinen Anteilseigner? Bitte für jeden Anteilseigner getrennt angeben. Den bekannten Aktionären ist vom Land SH ein Kaufangebot unterbreitet worden. Alle bekannten Aktionäre haben sich zum Verkauf ihrer Anteile bereit erklärt. Die den Hauptaktionären nicht bekannten Anteilseigner sollen über einen formalisierten aktienrechtlichen Prozess ermittelt und den bekannten Aktionären gleichgestellt werden, indem auch sie einen finanziellen Ausgleich für die Herausgabe ihrer Aktien erhalten. Drucksache 21/5439 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Der Wert der Anteile wird dabei gutachterlich festgestellt. Im Übrigen unterliegen weitere Angaben der Vertraulichkeit, da sie Belange Dritter berühren. Die im Streubesitz befindlichen Aktien werden vom Land SH aufgekauft. 7. Planen die Freie und Hansestadt Hamburg und/oder das Land Schleswig -Holstein die kleinen Anteilseigner auszuschließen? Wenn ja: warum? Um das Ziel der Sicherung der Kreditfähigkeit der AKN Eisenbahn AG und eine EU-beihilfekonforme Grundlage für die Erbringung von Verkehrsleistungen durch die AKN zu erreichen, ist die Änderung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse des Unternehmens unter Aufgabe der Rechtsform der Aktiengesellschaft erforderlich. Zukünftig soll die AKN auf Basis eines Verkehrsvertrages mit der Erbringung der Dienstleistungen betraut werden. 8. Plant die Freie und Hansestadt Hamburg ihren Anteil an das Land Schleswig-Holstein auszuleihen? Wenn ja: Unter welche Voraussetzungen ist das möglich und warum soll das erfolgen? Ja. Hierzu ist der Abschluss eines Wertpapierdarlehensvertrages mit dem Land SH vorgesehen, dessen Einzelheiten noch nicht endverhandelt sind. Im Übrigen siehe Antworten zu 5. und 7. 9. Wann wird die Bürgerschaft über die Pläne Hamburgs und Schleswig- Holsteins informiert? Der Senat hält nach § 63 Landeshaushaltsordnung eine bürgerschaftliche Ermächtigung für nicht erforderlich, da für die FHH-Bilanz lediglich ein Aktivtausch vorliegt. Für die Aktienleihe wird die FHH eine entsprechende Forderung auf Rückübertragung der Aktien erhalten, deren Ausübung vorgesehen ist. Es handelt sich nicht um eine dauerhafte Veräußerung nach Artikel 72 Absatz 3 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg.