BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/5482 21. Wahlperiode 09.08.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg (FDP) vom 02.08.16 und Antwort des Senats Betr.: Fahrzeug-Zulassung Der Bereich Fahrzeug-Zulassung ist ein operatives Fachgebiet/eine Abteilung des Landesbetriebs Verkehr (LBV) und hat im Jahre 2014 laut Lagebericht des LBV einen Gewinn von 562.000 Euro erwirtschaftet. Ich frage den Senat: Der Bereich Fahrzeug-Zulassung des Landesbetriebs Verkehr (LBV) erhebt Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Diese wird auf Grundlage der Ermächtigungsnorm in § 6a Absatz 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) von der Bunderegierung erlassen und geändert. Der Landesbetrieb Verkehr ist an die dort festgelegten, bundesweit geltenden Gebührensätze gebunden. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Welche Dienstleistungen bietet der Bereich Fahrzeug-Zulassung an? Die Abteilung Fahrzeug-Zulassung des LBV (LBV Z) ist die Fahrzeug-Zulassungsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg und als solche für alle entsprechenden Aufgaben gemäß Straßenverkehrsgesetz (StVG), Straßenverkehrs-Zulassungs- Ordnung (StVZO), Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) zuständig. Hierunter fallen alle Dienstleistungen rund um die Zulassung von Fahrzeugen aller Fahrzeugklassen, sofern die örtliche Zuständigkeit der Freien und Hansestadt Hamburg gegeben ist. Dazu gehören unter anderem die Anmeldung oder Ummeldung von Fahrzeugen zum Betrieb auf öffentlichen Straßen, die Änderung der Fahrzeugpapiere (zum Beispiel Adressänderungen oder Eintragungen technischer Änderungen) und die Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen. 2. Wer nimmt diese Dienstleistungen in Anspruch? Die Dienstleistungen von LBV Z werden von allen Fahrzeughaltern in Anspruch genommen, für die eine sachliche und örtliche Zuständigkeit gegeben ist. Regelhaft fallen hierunter Privatpersonen, Unternehmen, Behörden und juristische Personen, die ihren ersten Wohnsitz beziehungsweise einen Unternehmens-/ Betriebssitz in Hamburg haben. Ebenso können zum Beispiel Personen ohne festen Wohnsitz oder mit ausschließlichem Wohnsitz im Ausland die Dienstleistungen von LBV-Z in Hamburg in Anspruch nehmen, sofern sie einen Empfangsbevollmächtigten mit Wohn-/Firmen-/Betriebssitz in Hamburg benennen und nachweisen können. 3. Welche Gebühren werden nach welcher Vorschrift im Einzelnen für die verschiedenen Leistungen erhoben? Drucksache 21/5482 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Die Gebühren für die Dienstleistungen der Fahrzeug-Zulassung ergeben sich aus dem 1. Abschnitt (Gebührennummern 123 bis 144) sowie dem 2. Abschnitt (Gebührennummern 221 bis 236 und 253 bis 255) der Anlage zu § 1 der bundesweit gültigen Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) vom 25. Januar 2011 in der jeweils geltenden Fassung. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 4. Wie viele und welche Dienstleistungen genau wurden in den Jahren 2014 und 2015 erbracht? Es wurden 1.129.083 Dienstleistungen im Jahr 2014 und 1.123.087 Dienstleistungen im Jahr 2015 erbracht. Dabei kann es sich um 351 unterschiedliche Dienstleistungen handeln. Eine Detaillierung kann den Informationen zum jeweiligen Geschäftsjahr des LBV entnommen werden. Diese ist für das Jahr 2014 auf der Internetseite des LBV unter „Wir über uns“ (http://www.hamburg.de/verkehr/lbv/lbv-wir-ueber-uns/) veröffentlicht, die entsprechenden Informationen zum Geschäftsjahr 2015 werden in Kürze eingestellt . 5. Wie haben sich die Gebühren in den letzten zehn Jahren entwickelt? Eine Statistik im Sinne der Anfrage wird von dem LBV nicht geführt. Eine Entwicklung der Gebühren(höhe) könnte lediglich durch eine aufwendige, jede einzelne Gebührenziffer betreffende Betrachtung über den erfragten Zeitraum dargestellt werden und müsste auch Veränderungen in den zugrunde liegenden Dienstleistungen berücksichtigen . Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 6. Welche Kosten entstehen durch die verschiedenen Dienstleistungen? Bitte aufschlüsseln nach Personalkosten und sonstigen Kosten. Der Aufwand zur Bearbeitung der angebotenen Dienstleistungen variiert sehr stark und ist abhängig zum Beispiel vom Umfang der einzutragenden technischen Änderungen , vom Fahrzeug und dessen Spezifikationen und von dem Umfang bereits vorhandener Daten (zum Beispiel im Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR)). Aus diesen Gründen lässt sich keine detaillierte Aussage zu Kosten und Aufwendungen hinsichtlich der einzelnen Dienstleistungen treffen. 7. In welcher Höhe wurden in den Jahren 2014 und 2015 Umsatzerlöse erzielt? Was passiert mit den Gewinnen? LBV-Z stellte den Antragstellern im Jahr 2014 15.118.000 Euro und im Jahr 2015 15.316.000 Euro als Forderungen in Rechnung. Der im Wirtschaftsplan des LBV und im Haushaltsplan 8.1 der Behörde für Inneres und Sport (BIS) ausgewiesene Betrag ist im Jahr 2014 an den allgemeinen Haushalt der Freien und Hansestadt Hamburg und ab dem Jahr 2015 an die BIS abgeführt worden. 8. Welche externen Dienstleistungen werden durch das Transport- und Genehmigungsmanagement in Anspruch genommen und wie lauten die Kosten? Der LBV hat Dienstleistungen von dem Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer (LSBG), dem Zentrum für Personaldienste (ZPD), dem Zentrum für Aus- und Fortbildung (ZAF) und weiteren Dienstleistern der Freien und Hansestadt Hamburg wie Dataport und weiteren externen IT-Dienstleistern in Anspruch genommen. Eine Zuordnung der Kosten zu dem jeweiligen Fachgebiet oder einer Abteilung des LBV erfolgt nicht.