BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/5488 21. Wahlperiode 09.08.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dennis Gladiator (CDU) vom 03.08.16 und Antwort des Senats Betr.: Sexattacke durch kriminellen Marokkaner Ein ausreisepflichtiger Marokkaner, der bereits durch Taschendiebstähle und Körperverletzung aufgefallen war, hat nach Presseberichten auf St. Pauli eine junge Frau mehrfach bedrängt und sexuell genötigt. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wann ist die Person über welchen Drittstaat nach Deutschland eingereist ? Der Betroffene ist nach eigenen Angaben am 26. November 2014 eingereist. Zum Einreiseweg hat er gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erklärt, auf dem Landweg über Belgien gekommen zu sein. 2. Was waren und sind die Rechtsgrundlagen für ihren Aufenthalt in Deutschland? Während des Asylverfahrens war sein Aufenthalt gestattet (§§ 55 und 63 Asylverfahrensgesetz ). Seit Abschluss des Asylverfahrens wird der Aufenthalt nach § 60a Absatz 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz geduldet. 3. Wie gestaltete sich das ausländerrechtliche Verfahren bezüglich dieser Person? Wann und warum wurde die Abschiebung dieser Person ausgesetzt ? Nach seiner Einreise und Meldung wurde er aufgrund seiner nach eigenen Angaben bestehenden Minderjährigkeit durch den Landesbetrieb Erziehung und Beratung (LEB) in Obhut genommen. Die vom LEB veranlasste Altersschätzung durch das Institut für Rechtsmedizin ergab am 7. Januar 2015 ein Mindestalter von 17 Jahren. Am 11. Februar 2015 stellte der Betroffene einen Asylantrag. Nach Abschluss des Asylverfahrens wurde am 14. Juli 2016 eine Duldung mit einer Geltungsdauer bis zum 13. Oktober 2016 wegen fehlender Heimreisedokumente erteilt. 4. Wann ist mit einer Abschiebung dieser Person zu rechnen? Sobald für den Betroffenen Heimreisedokumente vorliegen, wird seine Abschiebung erfolgen. Ein genauer Zeitpunkt kann gegenwärtig nicht benannt werden. Die zuständige Behörde hat nach Abschluss des Asylverfahrens umgehend die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthaltes, hier zur Klärung der marokkanischen Staatsangehörigkeit und zur Beschaffung des für die Aufenthaltsbeendigung erforderlichen Passes beziehungsweise Passersatzpapieres eingeleitet, ist dafür aber auf die Mitwirkung der marokkanischen Behörden angewiesen. Drucksache 21/5488 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 5. Wie gestaltete sich das Asylverfahren bezüglich dieser Person? Am 9. Februar 2016 wurde er vom BAMF zu seinem Asylbegehren angehört. Mit Bescheid vom 22. Februar 2016 wurde der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Abschiebungsverbote wurden nicht festgestellt. Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der Nichtausreise innerhalb der gesetzten Frist wurde ihm die Abschiebung nach Marokko oder einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zur Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht. Das mit einer Abschiebung einhergehende gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Gegen den Bescheid wurde beim Verwaltungsgericht Hamburg am 2. März 2016 Klage erhoben und ein Antrag gestellt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. April 2016 unanfechtbar abgelehnt. Am 23. Juni 2016 wurde das Klagverfahren eingestellt, da die Klage gegen den Bescheid des BAMF zurückgenommen worden war. 6. Welche Ermittlungsverfahren wegen welcher Straftaten wurden wann und mit welchen Folgen bislang in Deutschland gegen die Person eingeleitet ? Die Mitteilung von Verfahren, die bei Staatsanwaltschaften anderer Länder geführt wurden beziehungsweise noch geführt werden, liegt außerhalb des Verantwortungsbereichs des Hamburger Senats und der parlamentarischen Kontrolle der Bürgerschaft und wird daher vom parlamentarischen Fragerecht nicht erfasst. Im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten und die gesetzlichen Wertungen des Bundeszentralregistergesetzes sieht der Senat davon ab, etwaige Ermittlungsverfahren mitzuteilen, die durch einen Freispruch oder eine Einstellung beendet worden sind. Dasselbe gilt für Ermittlungsverfahren, die zu einem Abschluss geführt haben, der entweder nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen oder nach den Tilgungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nicht mehr zu berücksichtigen ist. Vor dem Hintergrund des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen wird nach Abwägung mit dem Informationsinteresse der Abgeordneten von der Mitteilung etwaiger offener Verfahren gegen den heranwachsenden Tatverdächtigen abgesehen. Unter dieser Prämisse wird mitgeteilt, dass gegen den Beschuldigten im Vorgangsverwaltungs - und Verarbeitungssystem MESTA der Staatsanwaltschaft keine mitteilungsfähigen Verfahren registriert sind. 7. Welche Erkenntnisse hat der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde über den strafrechtlich relevanten Sachverhalt, der sich auf St. Pauli zugetragen hat? 8. Warum erfüllt dieser Sachverhalt nicht den Tatbestand der sexuellen Nötigung? Der Senat sieht von der Mitteilung konkreter Einzelheiten zum Sachverhalt ab, da die Ermittlungen nicht abgeschlossen sind und die Gefahr besteht, dass der Ermittlungserfolg gefährdet wird. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Tatbestand der sexuellen Nötigung bestimmte Handlungen voraussetzt, die im konkreten Einzelfall erfüllt sein müssen.