BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/5498 21. Wahlperiode 09.08.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Detlef Ehlebracht und Dr. Bernd Baumann (AfD) vom 03.08.16 und Antwort des Senats Betr.: Handel mit Fahrkarten des HVV Seit vielen Jahren stellen die Tages- und Gruppenkarten des HVV ein attraktives Angebot für die Nutzung des Nahverkehrs in Hamburg dar, bieten sie doch die Möglichkeit zu unbegrenzt vielen Fahrten innerhalb des Gemeinschaftstarifs an einem Tag. Fahrgäste des HVV berichten uns nun, dass Sie beim Verlassen des Bahnhofsbereichs vermehrt von südländisch aussehenden Personen angesprochen werden, ihnen die nicht mehr benötigten Fahrtausweise zu überlassen. Es lässt sich dann weiterhin beobachten, dass diese findigen „Zwischenhändler “ sich in dem Bereich vor den Fahrkartenautomaten aufhalten und die erhaltenen Fahrausweise an Fahrgäste, die sich sonst am Fahrkartenautomat einen Fahrausweis besorgt hätten, zu einem reduzierten Preis „weiterverkaufen “. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen auf der Grundlage von Auskünften der Hamburger Verkehrsverbund GmbH (HVV), der Hamburger Hochbahn AG (HOCHBAHN), der Deutschen Bahn AG (DB AG) sowie der AKN Eisenbahn AG (AKN) und der metronom Eisenbahngesellschaft mbH (metronom) wie folgt: 1. Ist dem Senat beziehungsweise dem HVV dieses Gebaren bereits bekannt? Dem HVV ist bekannt, dass Tages- und Gruppenkarten an Haltestellen mitunter von Einzelpersonen eingesammelt und weiterverkauft werden. 2. Wie beurteilt man aus rechtlicher Sicht das Vorgehen der Zwischenhändler ? Der Weiterverkauf benutzter Tageskarten (dazu zählen auch Gruppenkarten) ist gemäß Abschnitt 2.2. der HVV-Tarifbestimmungen verboten. Entgegen diesen Bestimmungen weitergegebene Fahrkarten sind ungültig. In Betracht kommt eine Betrugshandlung nach § 265 StGB zum Nachteil des Erwerbers, wenn diesem der Eindruck vermittelt wird, es handele sich um einen übertragbaren Fahrausweis. Bei Wissen des Erwerbers von der fehlenden Übertragbarkeit des Fahrausweises kommt eine Beihilfe zur Beförderungserschleichung des Erwerbers in Betracht. Ferner sind zivilrechtliche Schadenersatzansprüche nach den Grundsätzen der unerlaubten Handlung (§ 823 BGB) möglich. Drucksache 21/5498 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 3. Mit welchen rechtlichen Konsequenzen muss der „Erwerber“ eines derartigen Fahrausweises rechnen? Der Erwerber nutzt in derartigen Fällen einen ungültigen Fahrausweis. Bei einer Feststellung hat der Fahrgast nach Maßgabe von § 9 Absatz 1 Nummer 1 der Beförderungsbedingungen des HVV-Gemeinschaftstarifs ein erhöhtes Beförderungsentgelt (EBE) von 60 Euro zu zahlen. In Betracht kommt ferner eine strafrechtliche Verfolgung nach Maßgabe von § 265 a StGB (Erschleichen von Leistungen). 4. Welche rechtlichen Konsequenzen drohen dem „Zwischenhändler“? Diesem drohen die aus den in der Antwort zu 2. genannten Vorschriften erwachsenen strafrechtlichen Sanktionen und zivilrechtlichen Folgen. Die Verkehrsunternehmen können außerdem Platzverweise aus der Station (Ausübung des Hausrechts) und gegebenenfalls Hausverbote aussprechen. Vorbehalten bleiben Strafanzeigen nach § 263 StGB Absatz 1 (Betrug) beziehungsweise Absatz 2 (versuchter Betrug). 5. Hat es schon konkrete Fälle gegeben, in denen ein derartiges Verhalten sanktioniert wurde? Wenn ja: wie viele in den letzten zehn Jahren? 6. Welche rechtlichen Würdigungen wurden dabei konkret angewandt? Im Bereich der HOCHBAHN wird dieses spezielle Merkmal von der HOCHBAHN- Wache nicht erfasst, entsprechende Auswertungen sind daher nicht möglich. Bei der DB AG wurden – statistisch nicht gesondert erfasste – vereinzelte Hausverbote ausgesprochen , bei den anderen Verkehrsunternehmen sind Sanktionierungen nicht bekannt. 7. Bestehen Erkenntnisse darüber, welcher Schaden so verursacht wird? Nein. 8. Was wird konkret gegen einen derartigen illegalen Handel unternommen und welche Abhilfemaßnahmen wären aus der Sicht des HVV denkbar, um dies künftig zu unterbinden? Personen, die im Hausrechtsbereich der Verkehrsunternehmen benutzte Fahrkarten an Fahrgäste verkaufen möchte, werden von Mitarbeitern der HOCHBAHN-Wache oder anderen Sicherheitskräften auf ihr Fehlverhalten angesprochen und der Haltestelle verwiesen. Im Wiederholungsfall erhalten diese Personen Hausverbote und/oder Strafanzeigen wegen Hausfriedensbruch. Bei der DB AG greifen Sicherheitskräfte im Rahmen von Streifengängen sowie auf konkrete Hinweise von Kunden und Mitarbeitern hin gezielt ein. Werden Schwerpunktorte festgestellt, folgt dort eine häufigere Bestreifung. Entziehen sich ein oder mehrere „Händler“ dem Hausrechtsbereich der Verkehrsunternehmen, ist die Polizei zuständig. 9. Ist es den Fahrgästen entgegen des oben geschilderten Sachverhalts gestattet, ihre noch gültigen Fahrausweise an Dritte zu verschenken und warum? Gemäß HVV-Gemeinschaftstarif ist der Weiterverkauf benutzter Tageskarten verboten . Die kostenlose Weitergabe von HVV-Tageskarten, die am Fahrkartenautomaten oder beim Busdrucker gekauft wurden, ist erlaubt, um zum Beispiel einen flexiblen Umgang mit Tageskarten innerhalb von Familien zu ermöglichen. Beim elektronischen Fahrkartenkauf mit dem Smartphone, zum Selbstausdruck oder mit HVV-Card werden Fahrkarten stets personalisiert ausgegeben.