BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/5499 21. Wahlperiode 09.08.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Franziska Grunwaldt (CDU) vom 03.08.16 und Antwort des Senats Betr.: Kann eine in der JVA begonnene Ausbildung in Hamburg auch nach der Haftentlassung fortgesetzt werden? Wie den Drs. 21/435 und 21/4307 zu entnehmen ist, bieten die Justizvollzugsanstalten jungen Gefangenen neben verschiedenen modularen Qualifizierungsmaßnahmen auch Vollausbildungen an. Doch eine vollständige Ausbildung dauert zumeist drei Jahre, eine Zeit, die nicht alle Inhaftierten bis Vollendung ihrer Ausbildung in der JVA verbringen werden. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viele in einer Ausbildung befindliche Gefangene beendeten ihre Haft vor Abschluss ihrer Ausbildung seit dem Jahr 2013? Bitte nach Jahren aufschlüsseln. Vollausbildungen werden in den Justizvollzugsanstalten Teilanstalt für Frauen in Billwerder , Fuhlsbüttel und Hahnöfersand durchgeführt. Die Anzahl der Gefangenen, die ihre Haft vor Abschluss ihrer Ausbildung beendeten, ist der folgenden Tabelle zu entnehmen : Justizvollzugsanstalt (JVA) 2013 2014 2015 2016 Gesamt Teilanstalt für Frauen in Billwerder 3 1 1 4 9 Fuhlsbüttel und Sozialtherapeutische Anstalt 2 0 0 0 2 Hahnöfersand/Jugendvollzug 8 7 6 2 23 Die Gefangenen der JVA Glasmoor absolvieren Ausbildungsmaßnahmen im Wege des Freigangs ausschließlich außerhalb der Anstalt. Daher können die dortigen Gefangenen die Ausbildung nach der Entlassung aus der Haft problemlos fortsetzen. Im gleichen Zeitraum beendeten Gefangene in der Haft ihre Ausbildung. Die entsprechenden Daten sind der folgenden Tabelle zu entnehmen: Justizvollzugsanstalt (JVA) 2013 2014 2015 2016 Gesamt Teilanstalt für Frauen in Billwerder 0 1 2 0 3 Fuhlsbüttel und Sozialtherapeutische Anstalt 13 11 6 8 38 Hahnöfersand/Jugendvollzug 1 2 1 3 7 2. In welchem Lehrjahr befanden sie sich jeweils bei Haftentlassung? Drucksache 21/5499 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Justizvollzugsanstalt (JVA) 2013 2014 2015 2016 Gesamt Teilanstalt für Frauen in Billwerder 1 x im 1. Lehrjahr, 2 x im 2. Lehrjahr 1 x im 1. Lehrjahr 1 x im 1. Lehrjahr 4 x im 2. Lehrjahr 9 Fuhlsbüttel und Sozialtherapeutische Anstalt 2 x im 2. Lehrjahr - - - 2 Hahnöfersand/ Jugendvollzug 2 x im 1. Lehrjahr, 5 x im 2. Lehrjahr, 1 x im 3. Lehrjahr 3 x im 1. Lehrjahr, 3 x im 2. Lehrjahr, 1 x im 3. Lehrjahr 4 x im 1. Lehrjahr, 2 x im 2. Lehrjahr 2 x im 2. Lehrjahr 23 3. Welche Möglichkeiten bestehen für Gefangene, die eine begonnene Ausbildung während ihrer Haftzeit nicht beenden konnten, diese nach der Entlassung aus dem Vollzug zu beenden? a. Inwiefern kann eine Anrechnung absolvierter Ausbildungsabschnitte erfolgen? b. Welche Kooperationen bestehen gegebenenfalls zwischen der JVA und Ausbildungsbetrieben? c. Welche Unterstützung erhalten die Betroffenen von welcher Seite? Alle in den Anstalten angebotenen Vollausbildungen sind anerkennungsfähig. Die während der Haftzeit begonnenen Ausbildungsabschnitte werden in der Regel von den zuständigen Kammern und Innungen anerkannt und können bei Fortsetzung der Ausbildung angerechnet werden. Die Justizvollzugsanstalten verfügen über ein ausdifferenziertes Übergangsmanagement und kooperieren eng mit der Agentur für Arbeit, den Innungsträgern, Ausbildungsbetrieben sowie sonstigen externen Stellen. In diesem Rahmen werden die Gefangenen vor ihrer Entlassung auf die Fortführung ihrer im Vollzug begonnenen Ausbildung vorbereitet mit dem Ziel, im Anschluss an die Haft eine Vermittlung in betriebliche und überbetriebliche Ausbildungsplätze zu erreichen. Schriftliche Kooperationsvereinbarungen mit Ausbildungsbetrieben existieren nicht. Jedoch arbeiten die Anstalten mit Bildungsträgern und Innungen sowie mit Ausbildungsbetrieben zusammen, die Entlassenen eine Umschulung anbieten beziehungsweise vermitteln. d. Welche Verbesserungen planen die zuständigen Behörden, um den Betroffenen die Beendigung ihrer Ausbildung auch nach der Entlassung zu ermöglichen? Die externe Fortführung einer Ausbildung von Gefangenen, die älter als 25 Jahre sind und nicht über eine ausreichend lange Haftzeit verfügen, wird von der Agentur für Arbeit bisher nicht gefördert. Aus diesem Grund wird versucht, im Rahmen von Gesprächen mit der Agentur für Arbeit und weiteren zuständigen Stellen, diesen Personenkreis in die Förderung der Agentur für Arbeit mit aufzunehmen. 4. Wie viele davon konnten ihre Ausbildung nach Haftentlassung beenden? Wie viele davon in einem Ausbildungsbetrieb, wie viele davon in einer außerbetrieblichen Ausbildungsstätte? Entsprechende Daten sind nicht statistisch erfasst. Eine rechtliche Befugnis zur verlässlichen Erhebung entsprechender Daten über einen längeren Zeitraum besteht nicht.