BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/5530 21. Wahlperiode 16.08.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Inge Hannemann (DIE LINKE) vom 08.08.16 und Antwort des Senats Betr.: Sollen Geflüchtete in Ein-Euro-Jobs „geparkt“ werden? (III) Das „Hamburger Abendblatt“ schreibt am 28. Juli davon, dass im Rahmen einer Bundesoffensive 2.500 Minijobs für Asylbewerber in Hamburg entstehen – auch in den städtischen Unterkünften. Der Leiter der Arbeitsagentur Hamburg spricht dem entgegen von Arbeitsgelegenheiten. In den Drs. 21/5294 vom 22. Juli (Antwort des Senats) sowie 21/4740 vom 14. Juni (Antwort des Senats) wird erwähnt, dass zum neuen Bundesprogramm keine belastbaren Aussagen getroffen werden können und die Planungen noch nicht abgeschlossen sind. Dieses stellt einen Widerspruch zur erwähnten Ausgabe des „Hamburger Abendblatts“ dar. Aufgrund des inzwischen veröffentlichten Integrationsgesetzes im Bundesgesetzblatt vom 5. August ergeben sich Nachfragen zu Drs. 21/5425. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf Grundlage von Auskünften der Agentur für Arbeit Hamburg (Agentur) wie folgt: 1. Stimmt der Senat der Aussage des Leiters der Agentur für Arbeit Hamburg im „Hamburger Abendblatt“ vom 28. Juli 2016 zu, dass im Rahmen der Bundesoffensive 2.500 Arbeitsgelegenheiten für Asylbewerber in Hamburg entstehen sollen? Wenn nein, welche absolute Planungen stehen aktuell und in Zukunft im Raum? 2. Wie viele Arbeitsgelegenheiten nach § 421 a SGB III sind für Hamburg geplant und zu wann sollen diese umgesetzt werden? Bitte auflisten im Verhältnis Anzahl und jeweiliger Beginn. Die Richtlinie des Bundesministeriums sieht eine Verteilung nach dem Königsteiner Schlüssel vor, siehe: http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Thema- Arbeitsmarkt/richtliniefluechtlingsintegrationsmassnahmen .pdf?__blob=publicationFile&v=2. Demnach entfielen auf Hamburg Arbeitsgelegenheiten für circa 2.500 Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Die Planungen zu den tatsächlichen Platzkapazitäten für Hamburg sind noch nicht abgeschlossen. 3. Welche Entlohnung pro Stunde sind für die Arbeitsgelegenheiten nach § 421 a SGB III geplant? Maßgeblich für die Höhe der Mehraufwandsentschädigung ist nach der Richtlinie des Bundes das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Im Übrigen siehe Drs. 21/5425. Drucksache 21/5530 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 4. Wie viele Geflüchtete sind seit 2015 bis aktuell bei der Agentur für Arbeit Hamburg gemeldet? Bitte monatlich auflisten in: a. Arbeitsuchend b. Arbeitslos c. Status nicht gesetzt Die Daten wurden durch den Statistik-Service Nord-Ost der Bundesagentur für Arbeit erstmalig zum 30.06.2016 erhoben, sodass eine Darstellung seit 2015 nicht möglich ist, siehe: http://statistik.arbeitsagentur.de/Navigation/Statistik/Service/Fluchtmigration/ Migrationsmonitor-Arbeitsmarkt-Nav.html. Darüber hinaus liegen keine weiteren Daten vor. 5. Welche Träger bieten nach Frage 2. entsprechend Plätze an? Bitte auflisten jeweils nach Träger, Anzahl der jeweiligen Plätze und Art der Tätigkeit. Siehe Antwort zu 2. 6. Welche Mindestdauer in Monaten und Mindestanzahl Stunden/Monat sind für die Arbeitsgelegenheiten (FIM) auf Seiten der Geflüchteten Bedingung? Die individuelle Teilnahmedauer beträgt für alle Teilnehmenden bis zu sechs Monate bei einem Umfang von bis zu 30 Wochenstunden. Letzter möglicher Teilnahmetag ist der 31. Dezember 2020. 7. Stimmt der Senat der Aussage zu, dass alle Arbeitsgelegenheiten gemäß § 421 a SGB III, unabhängig des Einsatzortes, mit 0,80 Euro pro Stunde vergütet werden? Wenn ja, wie bewertet der Senat die ungleiche Bezahlung im Verhältnis zu Arbeitsgelegenheiten im Rahmen des SGB II? Siehe Antwort zu 3. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat sich wie die Mehrheit der Länder im Bundesratsverfahren für eine Gleichbehandlung der Arbeitsgelegenheiten eingesetzt, vergleiche BR.-Drs. 266/16 (Beschluss) unter http://www.bundesrat.de/ SharedDocs/drucksachen/2016/0201-0300/266-16(B).pdf?__blob=publicationFile&v=2 (Ziffer 6). Der Bundestag ist der Stellungnahme des Bundesrats bei diesem nicht zustimmungspflichtigen Gesetz nicht gefolgt.