BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/5532 21. Wahlperiode 16.08.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg (FDP) vom 08.08.16 und Antwort des Senats Betr.: Manipulationen bei der AKN? (2) Die Antworten des Senates auf meine Schriftliche Kleine Anfrage Drs. 21/5439 werfen neue Fragen auf. Ich frage den Senat: 1. Welche Anbieter von Leistungen des ÖPNV in der Metropolregion Hamburg sind Aktiengesellschaften? Neben der AKN Eisenbahn AG sind in der Hamburger Verkehrsverbund GmbH (HVV) die Aktiengesellschaften DB Regio AG, HADAG Seetouristik und Fährdienst AG (HADAG) sowie die Hamburger Hochbahn AG (HOCHBAHN) tätig. Inwieweit neben der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) andere Aufgabenträger in der Metropolregion Hamburg Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft mit der Erbringung von Leistungen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) außerhalb des HVV beauftragt haben, ist der zuständigen Behörde nicht bekannt. 2. Wieso ist bei den anderen Anbietern die Rechtsform AG betreffend Kreditfähigkeit und EU-Beihilferecht nicht hinderlich? Die im Fall der AKN angestrebte beihilferechtlich notwendige Einflussnahme auf das Unternehmen sowie die Kreditfähigkeit sind bei der HADAG und der HOCHBAHN durch den zwischen der HGV Hamburger Gesellschaft für Vermögens- und Beteiligungsmanagement mbH (HGV) und den beiden Unternehmen abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sichergestellt. Bei der DB Regio AG, einem Konzernunternehmen der Deutsche Bahn AG, stellt sich die Frage eines Beihilfetatbestandes nicht, da diese ihre Leistungen auf der Grundlage eines Verkehrsvertrags erbringt, der auf Basis entsprechend geltender Vorgaben und EU-Richtlinien geschlossen worden ist. 3. Welche Rechtsform wird für die AKN angestrebt? Es wird die Rechtsform einer GmbH angestrebt. 4. Welche anderen Anbieter von Leistungen des ÖPNV in der Metropolregion Hamburg haben die für die AKN angestrebte Rechtsform? Folgende Unternehmen mit der Rechtsform GmbH erbringen ÖPNV-Leistungen im Rahmen des HVV: Autokraft GmbH, Becker Tours GmbH, die Linie GmbH, erixx GmbH, Eisenbahnen und Verkehrsbetriebe Elbe-Weser GmbH, Globetrotter Reisen GmbH, Kreisverkehrsgesellschaft in Pinneberg mbH, metronom Eisenbahngesellschaft mbH, Nord-Ostsee- Bahn GmbH, Ratzeburg-Möllner Verkehrsbetriebe GmbH, Rohde Verkehrsbetriebe GmbH, Reese Reisen GmbH, S-Bahn Hamburg GmbH, Süderelbe Bus GmbH, Verkehrsbetriebe Buchholz GmbH, Verkehrsgesellschaft Norderstedt mbH, Verkehrsbe- Drucksache 21/5532 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 triebe Hamburg Holstein GmbH, Verkehrsgesellschaft Ludwigslust-Parchim mbH, Verkehrsbetriebe Kreis Plön GmbH, Verkehrsbetrieb Osthannover GmbH und Geesthachter Reisedienst Zerbin GmbH. Inwieweit neben der FHH andere Aufgabenträger in der Metropolregion Hamburg Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH mit der Erbringung von ÖPNV- Leistungen außerhalb des HVV beauftragt haben, ist der zuständigen Behörde nicht bekannt. 5. Wurde mit der AKN kein Verkehrsvertrag abgeschlossen? Falls ja: Wie wurden die Leistungen der AKN bisher festgelegt? Falls nein: Warum bedarf es dann dazu einer Änderung der Rechtsform? Die AKN erbringt für ihre Hauptaktionäre, die Freie und Hansestadt Hamburg und das Land Schleswig-Holstein, Leistungen auf Basis der Vereinbarung über die „Grundsätze für die Regionalisierung der AKN und für die Kooperation der Gesellschafter“ aus 1999/2000. Hiernach erhält die AKN für ihre Tätigkeit einen jährlichen Defizitausgleich . Die anderen Aktionäre beteiligen sich an diesem Defizitausgleich nicht. Künftig soll auch die AKN auf Basis eines Verkehrsvertrages mit der Erbringung ihrer SPNV-Leistungen direkt betraut werden. Um einen solchen Vertrag als Betrauungsakt – hier als sogenannte In-House-Vergabe von Schienenpersonennahverkehr-Leistungen der Länder FHH und SH an die AKN als ländereigene Unternehmen – im Einklang mit dem EU-Recht durchführen zu können, ist es erforderlich, die AKN AG in eine GmbH umzuwandeln. Um darüber hinaus die Inhouse-Fähigkeit der GmbH nicht zu gefährden, sind private Anteilseigner aus dem Unternehmen auszuschließen. 6. Ist sich der Senat sicher, dass der Abschluss des Wertpapierdarlehensvertrages mit dem Land Schleswig-Holstein nicht als Umgehung der 95- Prozent-Klausel in § 327 a Aktiengesetz angesehen werden wird? Nach einer rechtlichen Überprüfung der zuständigen Behörde: ja. 7. Hat die Freie und Hansestadt Hamburg bereits früher solche Wertpapierdarlehensverträge abgeschlossen? Bitte diese auflisten und mitteilen , ob jeweils die Bürgerschaft informiert wurde oder diese darüber abgestimmt hat, gegebenenfalls mit welchem Ergebnis. Nein. 8. Erhält die Stadt Hamburg vom Land Schleswig-Holstein für das Wertpapierdarlehen Zahlungen? Wenn ja: Müssen diese nicht nach Artikel 66 HV in den Haushaltsplan eingestellt werden? Wenn nein: Warum nicht, schließlich hat das Land Schleswig-Holstein hiervon einen Vorteil? Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Zahlungen für das Wertpapierdarlehen erfolgen , ist Gegenstand des noch nicht endverhandelten Wertpapierdarlehensvertrags. Sollte es zu Zahlungen noch im Jahr 2016 kommen, würden die Erlöse im Haushalt entsprechend gebucht werden. 9. Wie lange soll das Land Schleswig-Holstein die Aktien der Stadt Hamburg halten? Hierzu gibt es keine Festlegungen. 10. Ist der eigentliche Grund der Änderung der Rechtsform nicht, dass künftig der Vorstand der AKN der Weisung durch die Freie und Hansestadt Hamburg und das Land Schleswig-Holstein unterliegen soll? Nein. Im Übrigen siehe Antwort zu 5.