BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/5538 21. Wahlperiode 16.08.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Karin Prien (CDU) vom 09.08.16 und Antwort des Senats Betr.: Zu wenig Amtsvormünder für minderjährige unbegleitete Flüchtlinge? Wie Drs. 21/4422 zu entnehmen ist, hat der Senat mit dem Deutschen Kinderschutzbund (DKSB) vereinbart, dass ab dem 1. Juli 2016 bis zu 75 Personen die Privatvormundschaft für einen minderjährigen unbegleiteten Flüchtling übernehmen können. Laut DKSB gibt es eine große Nachfrage bei den Hamburgern, sich als Privatvormund ehrenamtlich zu engagieren. Gleichzeitig soll es derzeit auch noch viele MuFls geben, die bisher nur kommissarisch von der Zentrale Amtsvormundschaften der BASFI betreut werden, sodass es gilt, Angebot und Nachfrage zusammenzubringen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die Drs. 21/4422 bezieht sich auf ehrenamtliche Patenschaften und nicht auf Privatvormundschaften . Es handelt sich hierbei um ein zusätzliches Angebot zur Versorgung minderjähriger unbegleiteter Ausländer, das deren Betreuung, über die bereits erhebliche Ausweitung der Kapazitäten der Vormünder hinaus, ergänzend unterstützt. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie viele minderjährige unbegleitete Flüchtlinge (MuFl) leben aktuell in Hamburg? Am Stichtag 31. Juli 2016 lebten 1.312 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Hamburg. 2. Wie viele davon haben bereits einen vom Familiengericht bestellten Amtsvormund, wie viele einen Privatvormund (davon jeweils über den DKSB, Beschäftigung und Bildung e.V. und Diakonieverein Vormundschaften und Betreuungen e.V.) und wie viele werden noch kommissarisch von der Zentrale Amtsvormundschaften der BASFI betreut? Statistik der Familiengerichte: In der Verfahrenssoftware forumSTAR der Familiengerichte erfolgt eine gesonderte statistische Erfassung der Verfahren betreffend die minderjährigen unbegleiteten Flüchtlinge erst seit dem 21. März 2016. Eine rückwirkende Erfassung findet nicht statt. Auch die im Gesetz vorgesehenen unterschiedlichen Vormünder, das heißt (private ) Einzelvormünder im Sinne des § 1779 BGB, Vereinsvormünder im Sinne des § 1791a BGB und Amtsvormünder im Sinne des § 1791b BGB, werden erst seit dem 21. März 2016 – wiederum nicht rückwirkend – erfasst, wobei in forumSTAR eine Erfassung als Amtsvormund, sogenannte spezielle Person (Vereinsvormund oder berufsmäßiger Vormund) und (privater) Einzelvormund erfolgt. Da eine statistische Erfassung der Verfahren betreffend minderjährige unbegleitete Flüchtlinge weder zum Stichtag 30. Juni 2014 noch zum Stichtag 30. Juni 2015 erfolgte , müsste zur umfassenden Beantwortung der oben genannten Frage eine händische Drucksache 21/5538 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Auswertung der Verfahrensakten erfolgen. Eine händische Auswertung von über tausend Akten ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Die Teilauswertung des Zeitraumes vom 21. März 2016 bis zum 10. August 2016 ergibt, dass in diesem Zeitraum im Amtsgericht Hamburg insgesamt 501 Neuzugänge der Verfahren betreffend unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (davon 179 Richterund 322 Rechtspflegerverfahren)1 gab. Auch die Anzahl der (privaten) Einzelvormünder wird in forumSTAR für die Verfahren betreffend unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge erst für die seit dem 21. März 2016 eingegangenen Verfahren erfasst2. In diesem Zeitraum wurde insgesamt 218 Mal ein (privater) Einzelvormund (davon 63 Richter- und 155 Rechtspflegerangelegenheiten) und 41 Mal (davon zwölf Richter- und 29 Rechtspflegerangelegenheiten) eine sogenannte spezielle Person als Vormund bestellt, wobei zu beachten ist, dass in einem Verfahren grundsätzlich auch verschiedene Vormünder mit unterschiedlichen Wirkungskreisen bestellt werden können. Nicht statistisch erfasst wird in forumSTAR hingegen, ob ein Vereinsvormund oder ein berufsmäßiger Vormund bestellt wird, sodass eine weitere Differenzierung nicht möglich ist. Eine Aufschlüsselung nach den einzelnen „Trägern/Arbeitgebern“ ist nicht möglich, da hierfür eine händische Auswertung aller Akten erforderlich wäre. Auch dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Statistiken der vom Senat geförderten freien Träger: Die Statistiken der vom Senat geförderten freien Träger umfassen Angaben zu Vormündern sowohl von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen als auch von inländischen Minderjährigen ohne elterliche Sorge. Danach hatte die folgende Anzahl von Mündeln einen privaten Vormund, der von einem vom Senat geförderten freien Träger betreut wurde: Deutscher Kinderschutzbund: 2014: 54; 2015: 72. Diakonieverein Vormundschaften: 2014: elf; 2015: acht. Beschäftigung und Bildung e.V.: 2014: Träger noch nicht in der Förderung; 2015: keine Privatvormünder. In 2016 waren dies zum Stichtag 31.7.2016 beim DKSB 133, beim Diakonieverein Vormundschaften 15 und bei Beschäftigung und Bildung e.V. acht. Statistik der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (BASFI): Die BASFI betreut zurzeit 1.098 Mündel. Für 651 wurde bereits ein Realvormund bestellt, 447 befinden sich in kommissarischer Zuständigkeit. 3. Wie lange beträgt derzeit die Wartezeit auf einen Vormund? Warum kann nicht jeder MuFls zeitnah einen Amtsvormund erhalten? Die durchschnittliche Wartezeit bis zur Benennung eines Realvormundes beträgt derzeit drei – vier Monate. Die Wartezeit ist ein Resultat der notwendigen Geschäftsprozesse und der großen Zahl von Flüchtlingen, die ohne Personalpapiere einreisen. Der Fachdienst Flüchtlinge des Landesbetriebs Erziehung und Beratung (LEB) muss nach der Einreise zunächst die Identität und die Minderjährigkeit feststellen. Sodann hat er 1 Da für die Führung der Vormundschaft nach Anordnung der Vormundschaft und Auswahl des Vormundes durch den Richter eine Rechtspflegerzuständigkeit besteht, ist es allerdings nicht ausgeschlossen, dass eine „doppelte“ statistische Erfassung der jeweiligen Vormünder erfolgt. 2 Wobei angesichts des Umstands, dass die Erfassung erst seit dem 21.3.2016 durch entsprechende Zusätze „muF“ (Richterangelegenheiten) beziehungsweise „muF RE“ (Rechtspflegerangelegenheiten ) erfolgt, nicht auszuschließen ist, dass vereinzelt die Kennzeichnung durch einen entsprechenden Zusatz in forumSTAR bisher versehentlich nicht erfolgte; sodass entsprechenden Verfahren sodann gegebenenfalls nicht statistisch erfasst würden. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5538 3 zu prüfen, ob sich eine mit dem Minderjährigen verwandte Person im Inland oder im Ausland aufhält, um gegebenenfalls eine Familienzusammenführung herbeizuführen. Er prüft, ob es Hindernisse gegen die nach § 41b SGB VIII vorgesehene Verteilung gibt; wenn nicht, wird der Minderjährige dem Bundesverwaltungsamt zur Verteilung gemeldet. Nur für Minderjährige, die nach diesen Prozessschritten in Hamburg verbleiben , ist die Bestellung eines Vormundes zu veranlassen. Der LEB informiert das Familiengericht jeweils umgehend. Das Verfahren zur Anordnung der Vormundschaft und Bestellung eines Vormunds für einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling ist von unterschiedlichen Hürden geprägt. Das Familiengericht hat zunächst das Ruhen der elterlichen Sorge festzustellen , bevor ein Vormund bestellt werden kann. Die durchschnittliche Verfahrensdauer zwischen Anhängigkeit des gerichtlichen Verfahrens und der Bestellung eines Vormundes wird im Rahmen der Justizstatistik nicht statistisch erfasst (siehe Antwort zu 2.). Erfasst wird aber seit dem 21. März 2016 die durchschnittliche Verfahrensdauer zwischen Anhängigkeit und Beendigung des Verfahrens in der ersten Instanz. Sie beträgt für das Amtsgericht Hamburg Mitte 26,4 Tage, für das Amtsgericht Hamburg Altona 19,38 Tage, für das Amtsgericht Barmbek 37 Tage, für das Amtsgericht Hamburg Bergedorf 34,6 Tage, für das Amtsgericht Harburg 24,4 Tage, für das Amtsgericht Hamburg-St. Georg 22,5 Tage und für das Amtsgericht Hamburg Wandsbek 28,36 Tage. Für das Amtsgericht Hamburg- Blankenese liegt keine Auswertung vor. Steht eine Person zur Verfügung, die geeignet erscheint, diese Aufgabe zu übernehmen , so schlägt der Fachdienst Flüchtlinge dem Familiengericht diese Person als (ehrenamtlichen) Einzelvormund vor. Sollte keine Person zur Verfügung stehen oder erscheint dem Familiengericht die Person als nicht geeignet, also nicht in der Lage, das Amt im Interesse des Mündels zu führen, bestellt es die BASFI/Landesjugendamt zum Amtsvormund. Die BASFI überträgt die Erfüllung dieser Aufgabe dann einer Fachkraft. 4. Wie viele Mündel betreut derzeit ein Amtsvormund durchschnittlich in Hamburg? Bei wie viel zu betreuenden Mündeln liegt derzeit die Höchstzahl ? Gemäß § 55 Absatz 2 Satz 4 SGB VIII soll ein vollbeschäftigter Amtsvormund nicht mehr als 50 Mündel betreuen. Bei den in der zuständigen Behörde beschäftigten Amtsvormündern wird dies derzeit ausgeschöpft. Die aktuelle durchschnittliche Fallbelastung eines in Vollzeit tätigen Amtsvormunds in Hamburg und in den einzelnen Jugendämtern ergibt sich aus nachfolgender Tabelle. Betreuende Stelle Mündel Bezirksamt Hamburg-Mitte 34 Bezirksamt Altona 30 Bezirksamt Eimsbüttel 30 Bezirksamt Hamburg-Nord 29 Bezirksamt Wandsbek 28 Bezirksamt Bergedorf 32 Bezirksamt Harburg3 23 Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration, FS 44* 63 durchschnittlich Hamburg gesamt 34 * Aufgrund von derzeit vakanten Stellen, deren Besetzung ansteht, fällt die Zahl zurzeit höher aus. 5. Inwieweit unterstützt der Senat den DKSB bei seinen Schulungen und seiner Betreuung von Privatvormündern? 3 In Harburg nehmen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter neben der Führung von Vormundschaften und Pflegschaften weitere Aufgaben – in der Beratung, als Beistand und als Urkundsperson – wahr. Drucksache 21/5538 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Die Kosten der Träger für die Gewinnung, Betreuung und Schulung von Privatvormündern werden durch Zuwendungen der zuständigen Behörde gefördert. Im Rahmen der Zuwendungen werden auch Ressourcen für die Fortbildung und Supervision der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für Dolmetscherkosten bereitgestellt. 6. Ist wegen der großen Nachfrage, aber auch des Bedarfs an Vormündern ein Ausbau dieser Förderung geplant? Wenn ja, zu wann in welcher Form? Wenn nein, warum nicht? Die Personalressourcen beim DKSB wurden zuletzt im April 2016 um 50 Prozent aufgestockt . Die Kapazitäten der von der zuständigen Behörde geförderten Privat- und Vereinsvormundschaften bei freien Trägern sind in den letzten beiden Jahren von insgesamt 75 auf rund 400 betreute Mündel ausgeweitet worden. Darüber hinaus wurden die Kapazitäten der Amtsvormünder in der BASFI seit dem 30. Juni 2015 von 9,5 auf 20,65 Vollzeitstellen erhöht, weitere fünf Vollzeitstellen sind bewilligt, jedoch noch vakant. Darüber hinaus sind derzeit keine zusätzlichen Ausweitungen geplant. 7. Was sind aus Sicht des Senats die Vorteile, was die Nachteile eines Privatvormunds ? Privatvormünder können oft deutlich mehr Zeit mit ihrem Mündel verbringen. Gesetzlich vorgeschrieben ist ein Treffen einmal im Monat. Privatvormünder treffen sich insbesondere in der Anfangszeit häufig wöchentlich mit dem Jugendlichen. Viele engagierte Privatvormünder setzen ihr privates Netzwerk zu Integration der Jugendlichen ein. Allerdings sind die Pflichten eines Vormunds für einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling sehr anspruchsvoll. Neben der rechtlichen Vertretung, der Personenund Vermögenssorge sind unter anderem die Sicherung und Schaffung von Bleiberechtsperspektiven , die Vertretung im asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren, die Unterstützung bei Familienzusammenführung und Familiennachzug, die Gesundheitsfürsorge , die Sicherstellung von Schul- und Ausbildungszugang, der Spracherwerb sowie die Beantragung erforderlicher Leistungen (beispielsweise SGB VIII) sicherzustellen . Für diese Aufgaben muss der Privatvormund gut vorbereitet und begleitet werden. 8. Welche Kosten entstehen der Freien und Hansestadt Hamburg durch einen Amtsvormund je Mündel? Welche bei einem Privatvormund? Bei Amtsvormundschaften entstehen bei voller Auslastung (50 Mündel je Vormund) Kosten von durchschnittlich circa 1.900 Euro pro Jahr je betreutem Mündel, bei Privatbeziehungsweise Vereinsvormundschaften circa 1.350 Euro pro Jahr. Die tatsächlichen Kosten können je nach Auslastung allerdings deutlich variieren. 9. Wie viele Mitarbeiter beziehungsweise VZÄ zählt das Referat Amtsvormundschaft /die Zentrale Amtsvormundschaften der BASFI? Wie viele waren es zum 30. Juni 2015? Siehe Antwort zu 6. 10. Erhält jeder minderjährige Flüchtling, der ohne Eltern einreist und der Hamburg zugewiesen wird, einen Vormund oder werden auch andere erwachsene Verwandte, die gegebenenfalls als Begleitperson eingereist sind, als erziehungsberechtigt akzeptiert? Wenn ja, wie oft ist dies bereits erfolgt und nach welchen Kriterien (Alter, Verwandtschaftsgrad) wird dies entschieden? Das Gesetz differenziert unter dem Oberbegriff „Vormund“ zwischen Einzelvormund, Vereinsvormund und Amtsvormund. Nach § 1773 Absatz 1 BGB erhält ein Minderjähriger einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in der Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind. Bei den minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen wird zunächst nach § 1674 Absatz 1 BGB das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt, wenn feststeht, Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5538 5 dass der Elternteil auf längere Zeit die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben kann. Dies ist regelmäßig bei den minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen der Fall. Denn solange das Kind in Deutschland ist, können die Eltern die elterliche Sorge regelmäßig tatsächlich nicht ausüben. Durch Beschluss wird daher durch das Familiengericht zunächst regelmäßig das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt. Sodann wird – regelmäßig in demselben Beschluss – die Vormundschaft angeordnet beziehungsweise eingerichtet und ein bestimmter Vormund ausgewählt. Die Auswahlentscheidung für den Vormund durch das Familiengericht richtet sich hierbei nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 1779 fortfolgende BGB. Nach § 1779 Absatz 2 Satz 1 BGB soll das Familiengericht eine Person auswählen, die nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung einer Vormundschaft geeignet ist. § 1779 Absatz 2 Satz 2 BGB bestimmt, dass bei der Auswahl unter mehreren gleich geeigneten Personen der mutmaßliche Wille der Eltern, die persönlichen Bindungen des Mündels, die Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Mündel sowie das religiöse Bekenntnis des Mündels zu berücksichtigen sind. Grundsätzlich hat die Einzelvormundschaft Vorrang vor der Vereins - und Amtsvormundschaft, vergleiche §§ 1791a Absatz 1 Satz 2, 1791b Absatz 1 Satz 1 BGB. Die Auswahl durch das Familiengericht für einen bestimmten Vormund ist eine Entscheidung, die der/die zuständige Familienrichter/-in in Ausübung der richterlichen Unabhängigkeit trifft. Dementsprechend können auch andere erwachsene Verwandte, die gegebenenfalls als Begleitperson eingereist sind, unter den oben genannten Kriterien als Einzelvormund bestellt werden. Eine statistische Erfassung erfolgt durch das Familiengericht insoweit nicht (siehe auch Antwort zu 2.). Für eine Beantwortung der Frage, wie oft dies bereits und nach welchen Kriterien im jeweiligen Einzelfall erfolgt ist, müssten daher die oben in der Antwort zu 2 aufgeführten Verfahren händisch ausgewertet werden, was in der zur Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich ist. Begleitpersonen, die nicht sorgeberechtigt sind, können aber als Erziehungsberechtigte , das heißt als von den Sorgeberechtigten zu deren Vertretung autorisierte Personen , anerkannt werden. Das zuständige Jugendamt prüft in diesen Fällen, ob die erwachsene Begleitperson uneingeschränkt geschäftsfähig ist, durch die Sorgenberechtigten autorisiert ist beziehungsweise angenommen werden kann, dass die Anerkennung der Erziehungsberechtigung dem Willen der Sorgeberechtigten entspricht, was in der Regel bei einem engen Verwandtschaftsverhältnis anzunehmen ist, willens und in der Lage ist, diese Aufgabe zu übernehmen, das heißt zum Beispiel auch die Minderjährigen in ihrer Lebenswelt beziehungsweise in ihrem Haushalt aufzunehmen und der Minderjährige zustimmt. In der Zeit von Januar bis einschließlich Juli 2016 wurden 201 minderjährige unbegleitete Flüchtlinge an Begleitpersonen übergeben, davon waren nur sehr wenige bereit, eine über die Erziehungsberechtigung hinausgehende Vormundschaft für den Minderjährigen auszuüben. 11. Sieht der Senat in einem solchen Fall keine Probleme bezüglich der Sprachbarrieren und der fehlenden Kenntnis der hiesigen Strukturen, die auch die miteingereisten Verwandten in ihrer Erziehungskompetenz beeinträchtigen? Welche Maßnahmen unternimmt der Senat gegebenenfalls , um diese Probleme abzumildern oder zu lösen? Wenn nein, warum nicht? Fehlende Kenntnis der Landessprache und der hiesigen Strukturen wirken sich nach Ansicht der zuständigen Behörde nicht auf die Erziehungskompetenz eines Menschen aus. Insoweit unterscheiden sich andere für die Erziehung geeignete Personen nicht von leiblichen Eltern ohne Kenntnis der deutschen Sprache oder der hiesigen Struktu- Drucksache 21/5538 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 ren. Sofern Minderjährige oder Erziehungsberechtigte die Unterstützung des Jugendamtes benötigen, so stehen die entsprechenden Angebote offen.