BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/5562 21. Wahlperiode 19.08.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Anna-Elisabeth von Treuenfels-Frowein (FDP) vom 11.08.16 und Antwort des Senats Betr.: Ermittlungsbericht – Seit Jahren Fehler in den Arbeitsabläufen? (II) Der von Senator Steffen vorgestellte „Ermittlungsbericht zur Entlassung eines Sicherungsverwahrten im Jahr 2016“ kritisiert strukturelle Probleme in den Arbeitsabläufen, eine mangelhafte Berichtsstruktur und ein lückenhaftes Controlling. Der Bericht zeigt deutlich auf, dass seit dem 23. April 2015 bis zum Februar 2016 keine Beteiligung der Justizbehörde im weiteren Verfahren zu Thomas B. stattgefunden hat. Kontrollfristen zur Überprüfung der Entwicklung des Verfahrens wurden nicht gesetzt, obwohl die Justizbehörde über die Feststellung der Unmöglichkeit der Weisungserfüllung durch die Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel am 21./23. April 2015 informiert wurde.1 Zu klären ist, inwieweit es gängige Praxis in der Justizbehörde ist, Vermerke mit wichtigen Inhalten zu Verfahren nicht an die Behördenleitung weiterzuleiten. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Warum hat es seit dem 23. April 2015 bis zum Februar 2016 keine Beteiligung der Justizbehörde im weiteren Verfahren zu dem Sicherungsverwahrten Thomas B. gegeben? Siehe den „Ermittlungsbericht zur Entlassung eines Sicherheitsverwahrten im Jahr 2016“ vom 4. Juli 2016 (abrufbar unter: www.hamburg.de/contentblob/6498418/ 6caa8f03368f0dbf39bc98735dab80c4/data/ermittlungsbericht.pdf). 2. In wie vielen Fällen von Inhaftierten der JVAs wurden Vermerke innerhalb der Justizbehörde nicht an die Behördenleitung weitergeben (bitte die Jahre 2014 bis August 2016 in den Betrachtungen berücksichtigen)? In wie vielen Fällen handelte ging es dabei um Sicherungsverwahrte? Die Anzahl der über Gefangene und Sicherungsverwahrte in den Jahren 2014 bis August 2016 erstellten Vermerke oder sonstigen Mitteilungen und der davon an die zuständige Behördenleitung weitergeleitete Anteil werden nicht gesondert erfasst. Zur Beantwortung dieser Frage müssten daher sämtliche Vorgänge aller Gefangenen und Sicherungsverwahrten im erfragten Zeitraum händisch ausgewertet werden. Es handelt sich dabei um mehrere Tausend Akten. Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 3. Stimmt es, dass seit April 2015 keine Kontrollfristen zur Überprüfung der Entwicklung des Verfahrens gesetzt wurden? Wenn ja, warum? 1 Ermittlungsbericht zur Entlassung eines Sicherungsverwahrten im Jahr 2016, Seite 19. Drucksache 21/5562 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Siehe Antwort zu 1. 4. In wie vielen Fällen zu Verfahren von Inhaftierten der JVAs wurden in den Jahren 2012 bis 2015 Kontrollfristen von der Justizbehörde gesetzt? Die Anzahl der Fristsetzungen der Aufsichtsbehörde gegenüber der zuständigen JVA bei der Bearbeitung gerichtlicher Verfahren wird nicht gesondert erfasst. Im Übrigen siehe Antwort zu 2. 5. Entspricht es aus Sicht des Senats der üblichen Praxis in der Justizbehörde , dass Vermerke zu Verfahren über Inhaftierte der JVAs nicht an die Amtsleitung und an die Behördenleitung weitergegeben werden? Wenn ja, seit wann und warum? 6. Nach welchen Kriterien wird die Weitergabe von Vermerken zu Verfahren Inhaftierter der JVAs an die Behördenleitung beurteilt? Wer entscheidet darüber? In der Regel entscheidet die zuständige Amts-, Abteilungs- beziehungsweise Referatsleitung einzelfallbezogen im Rahmen der Geschäftsprozesse. Informationen über außerordentliche Vorkommnisse erfolgen auf Grundlage der Verfügung der Justizbehörde vom 3. Februar 2016 zu den Berichts- und Anzeigepflichten der Justizvollzugsanstalten . 7. Inwieweit waren in den Jahren 2010 bis 2016, trotz Hinweisen zu problematischen Verfahren von Inhaftierten, keine Vermerke oder E-Mails an die Behördenleitung weitergeleitet worden (bitte nach Jahren gegliedert und Verfahren darstellen)? Bei wie vielen Verfahren davon ging es um Sicherungsverwahrte? Siehe Antwort zu 2. 8. Wie wird der Senat in Zukunft sicherstellen, dass Vermerke über Verfahren zu Sicherungsverwahrten an die Behördenleitung als Aufsichtsbehörde weitergeleitet werden? Zu den eingeleiteten Sofortmaßnahmen siehe Drs. 21/4262 und Drs. 21/5202. Auf Grundlage der Erkenntnisse des „Ermittlungsberichts zur Entlassung eines Sicherverwahrten im Jahr 2016“ vom 4. Juli 2016 werden die Verfahrensabläufe beim Umgang mit Sicherungsverwahrten und Strafgefangenen mit angeordneter und vorbehaltener Sicherungsverwahrung gegenwärtig optimiert.