BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/5570 21. Wahlperiode 19.08.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dirk Nockemann und Dr. Alexander Wolf (AfD) vom 12.08.16 und Antwort des Senats Betr.: Afghanischer Intensivtäter begeht sechs Einbrüche in Folge Einem Bericht der Polizei Hamburg vom 5. August 2016 zufolge ist ein 21- jähriger Afghane vorläufig festgenommen worden. Am 2. August hatte man ihn dabei ertappt, wie er nachts in das in Neugraben gelegene Ferienhaus einer 78-jährigen Rentnerin einbrach.1 Dabei stellte sich heraus, dass der Mann bereits an den beiden vorausgegangen Tagen in dasselbe Objekt eingedrungen war und dabei zahlreiche Wertgegenstände entwendet hatte. Zudem konnte am Tatort, an den der Einbrecher durch eine eingeschlagene Scheibe an der Wohnungstür gelangt war, ein Rucksack mit mutmaßlichem Diebesgut sichergestellt werden. Nach seiner Festnahme wurde der Mann vernommen und mangels Haftgründen wieder auf freien Fuß gesetzt. Dass es sich dabei um eine fatale Fehlentscheidung handelte, zeigte sich dann am 8. August, als der Afghane erneut festgenommen wurde, nachdem er zuvor dreimal hintereinander in die Gartenlaube eines Rentner-Ehepaares eingebrochen war und dabei jedes Mal Scheiben eingeschlagen hatte. Damit gehen nun sechs Einbrüche innerhalb von zehn Tagen auf sein Konto. Da der Täter zunächst in ein nahegelegenes Waldstück flüchtete, musste per Polizeihubschrauber nach ihm gefahndet werden.2 Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Welche Informationen liegen dem Senat gegenwärtig zur Identität des Tatverdächtigen vor a) Ist er womöglich ein Flüchtling oder lebt er schon länger in Deutschland ? Falls ja, wie lange befindet er sich im Land und wo ist er gegenwärtig untergebracht? b) Wie lautet der aufenthaltsrechtliche Status des Mannes? Bei dem Tatverdächtigen handelt es sich um einen Asylbewerber mit einer Aufenthaltsgestattung nach §§ 55 und 63 Asylverfahrensgesetz. Er ist in einer Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht. Der Tatverdächtige meldete sich am 9. Oktober 2015 erstmals in Hamburg bei der Anlaufstelle der Zentralen Erstaufnahmeeinrichtung als Asylsuchender. Die Personalien und die Staatsangehörigkeit beruhen auf eigenen Angaben, einen Pass oder ein sonstiges Personaldokument hat er nicht vorgelegt. Danach handelt es sich bei dem 1 http://www.presseportal.de/blaulicht/pm/6337/3396539. 2 21-Jähriger bricht Laube auf. „Hamburger Abendblatt“ vom 8. August 2016. Drucksache 21/5570 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Tatverdächtigen um einen 21-jährigen Afghanen. Als Einreisedatum gab er den 29. September 2015 an. Im Rahmen des bundesweiten Verteilungsverfahrens wurde er dem Land Hamburg zugewiesen. Der Asylantrag wurde am 24. Februar 2016 von der Außenstelle Hamburg des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge entgegengenommen . 2. War der Tatverdächtige der Polizei bereits vor seiner Festnahme bekannt? Falls ja, liegen Anzeigen gegen ihn vor? Worum geht es dabei? Bei der Polizei werden derzeit noch drei weitere Verfahren gegen den Beschuldigten geführt, die noch nicht an die Staatsanwaltschaft abgegeben worden sind: 16. Juli 2016 Verdacht des Diebstahls in zwei Fällen gemäß § 242 StGB 1. August 2016 Verdacht des Ladendiebstahls gemäß § 242 StGB 4. August 2016 Verdacht des Diebstahls im besonders schweren Fall gemäß §§ 242, 243 StGB Im Vorgangsbearbeitungs- und Vorgangsverwaltungssystem MESTA der Staatsanwaltschaft sind keine weiteren Verfahren gegen den Betroffenen verzeichnet. 3. Worin bestanden die „polizeilichen Maßnahmen“ nach der Festnahme? Die Polizei hat die erforderlichen strafprozessualen Maßnahmen getroffen. Am 4. August 2016: - vorläufige Festnahme des Beschuldigten - Identitätsfeststellung des Beschuldigten am PK 47 - Abgleich der Personalien des Beschuldigten mit dem polizeilichen Auskunftssystem - Belehrung des Beschuldigten und Befragung zum Sachverhalt - Überprüfung der Wohnanschrift des Beschuldigten (positiv) - Entlassung des Beschuldigten (mangels Haftgrund) Am 8. August 2016: - vorläufige Festnahme des Beschuldigten - rechtliches Gehör angeboten, keine Angaben - Durchsuchung der Person und mitgeführter Sachen, Sicherstellung weiterer Beweismittel - Abklärung der Wohnanschrift des Beschuldigten - Zuführung zum Haftrichter - Erstellung eines DNA-Profils Erst im Zuge der polizeilichen Ermittlungen am 8. August 2016 konnte festgestellt werden, dass der Beschuldigte seine Wohnanschrift höchstens sporadisch aufsucht und somit über keinen festen Wohnsitz verfügt. Zudem sind erst durch die erneute Begehung eines Einbruchs die strafprozessualen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr gegeben. Somit lagen erst am 8. August 2016 Haftgründe vor, die eine Zuführung des Beschuldigten begründeten. 4. Hat die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren eingeleitet? Das Ermittlungsverfahren wurde bereits durch die Polizei eingeleitet. Eine gesonderte Einleitung durch die Staatsanwaltschaft war daher nicht mehr erforderlich. Das Ermittlungsverfahren ist bei der Staatsanwaltschaft durch Anklageerhebung am 11. August 2016 zum Amtsgericht Hamburg-Harburg abgeschlossen worden. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5570 3 5. Laut Aussage des Täters ist er insgesamt dreimal hintereinander in dasselbe Haus eingebrochen. Obwohl dies eine akute Widerholungsgefahr erkennen ließ, hatte man ihn „mangels Haftgründen“ zunächst wieder auf freien Fuß gesetzt, mit der Folge, dass der Mann nun drei weitere Male in eine Gartenlaube eingebrochen ist. Befindet sich der Täter mittlerweile in Untersuchungshaft? Falls nein, warum nicht? Der Beschuldigte befindet sich seit dem 9. August 2016 in Untersuchungshaft. 6. Gibt es Hinweise darauf, dass der Tatverdächtige mit Hintermännern zusammenarbeitet? Nein. 7. Wie häufig sind Personen mit afghanischer Staatsbürgerschaft durch kriminelle Aktivitäten seit dem 1. Januar 2016 in Erscheinung getreten? Bitte die Delikte von Flüchtlingen gesondert aufführen. Im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 30. Juni 2016 wurden in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) 2.042 Tatverdächtige afghanischer Staatsbürgerschaft erfasst. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Aussagekraft der PKS auf Jahresauswertungen ausgelegt ist. Innerhalb eines Berichtsjahres unterliegt der PKS-Datenbestand einer ständigen Pflege, zum Beispiel durch Hinzufügen von nachträglich ermittelten Tatverdächtigen oder der Herausnahme von Taten, die sich im Nachhinein nicht als Straftat erwiesen haben. Zur begrenzten Aussagekraft unterjähriger Daten in diesem Zusammenhang siehe Drs. 16/4616. In der PKS wird das Merkmal „Flüchtling“ nicht erhoben. Mit dem Begriff des Flüchtlings werden in der öffentlichen Diskussion häufig nur die Personengruppen assoziiert, die seit 2015 nach Deutschland beziehungsweise Hamburg migriert sind. Diese dynamische Größe kann in einer bundesweit einheitlich geführten Massenstatistik wie der PKS nicht abgebildet werden. Sie ergibt sich aus dem Ermittlungsvorgang selbst. In der PKS wird bei der Erfassung der Daten von nicht deutschen Tatverdächtigen (TV) der Aufenthaltsstatus erfasst. Für die Erfassung des Aufenthaltsstatus wurden zum Januar 2016 die Kategorien „International/national Schutzberechtigte“ und „Asylberechtigte “ neu eingeführt. TV mit Flüchtlingsstatus werden in folgenden Kategorien des Aufenthaltsstatus in der PKS erfasst: Asylverfahren, unterteilt in o Asylbewerber, o International/national Schutzberechtigte und Asylberechtigte sowie Duldung/Kontingentflüchtlinge, unterteilt in o Duldung (Abschiebungshindernisse nach Abschluss des Asylverfahrens), o Kontingentflüchtlinge. Eine Erfassung der nicht deutschen Tatverdächtigen in der Kombination von Nationalität und Aufenthaltsstaus erfolgt in der PKS nicht. Es wird darauf hingewiesen, dass die TV mit dem erfragten Aufenthaltsstatus (siehe oben) zu sehr unterschiedlichen Zeitpunkten migriert sind. Die Migration kann bereits längere Zeit zurückliegen oder erst kürzlich erfolgt sein. 8. Hat die Einbruchsserie Auswirkungen auf das Asylverfahren des Täters? Über den materiellen Ausgang eines Asylverfahrens entscheidet ausschließlich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Eine Entscheidung von dort liegt bislang nicht vor. Die Ausländerabteilung des Einwohner-Zentralamtes hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aufgrund des vorliegenden Tatverdachts um beschleunigte Bearbeitung gebeten. Drucksache 21/5570 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 9. Welche Kosten sind dem Steuerzahler durch den angeforderten Polizei- Helikopter entstanden? Kosten für Einsätze der Polizei werden nicht für jeden Einsatz gesondert erhoben. Sie sind generell von den im Haushalt der Polizei zur Verfügung stehenden Mitteln gedeckt.