BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/5571 21. Wahlperiode 19.08.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Jennyfer Dutschke (FDP) vom 12.08.16 und Antwort des Senats Betr.: Hamburger Flüchtlinge in Bad Segeberg Der Presseberichterstattung war zu entnehmen, dass die ersten 70 Flüchtlinge aus Hamburg in einen Teil des Levo-Parks in Bad Segeberg einquartiert werden konnten. Ferner war der Presseberichterstattung zu entnehmen, dass es aufgrund nicht näher genannter Planungsprobleme zu Verzögerungen und extremen Kostenanstiegen kam, welche die Freie und Hansestadt Hamburg zu tragen hätte. Dies vorausgeschickt frage ich den Senat: 1. Aus welchen Gründen kann das eigentlich vorgesehene und bereits errichtete Containerdorf nicht bezogen werden? 2. Wer hat die jeweiligen Planungen für das entsprechende Containerdorf in Auftrag gegeben und welchen Anteil hatte die Freie und Hansestadt Hamburg daran? 3. Wer führte die entsprechenden Planungen für das Containerdorf und seine Infrastruktur durch und welchen Anteil hatte die Freie und Hansestadt Hamburg daran? 4. Mit welchen Kosten wurde für die Errichtung des Containerdorfes ursprünglich kalkuliert und welchen Anteil hatte die Freie und Hansestadt Hamburg daran? 5. Auf welche Kosten beläuft sich die Planung und Errichtung des entsprechenden Containerdorfes und der dazugehörigen Infrastruktur im Moment und welchen Anteil hatte die Freie und Hansestadt Hamburg daran? 6. Mit welchen weiteren Kosten bis zur Inbetriebnahme des Containerdorfes wird im Moment kalkuliert und welchen Anteil hat die Freie und Hansestadt Hamburg daran? 7. Wer trägt die Mehrkosten? 8. Gibt es gegebenenfalls Regressansprüche gegenüber Dritten für die kostenverursachenden Verzögerungen? Wenn ja, gegenüber wem? Wenn ja, werden diese Ansprüche geltend gemacht? 9. Mit welchen durchschnittlichen Kosten pro Platz rechnen der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde für den Standort in Bad Segeberg ? Drucksache 21/5571 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 10. Nach welchen Modalitäten wird Planung, Errichtung und Betrieb abgerechnet , wer ist Empfänger von Zahlungen durch die Freie und Hansestadt Hamburg und in welchen Zeiträumen wird abgerechnet? 11. In welcher Höhe wurden bereits Zahlungen durch die Freie und Hansestadt Hamburg an wen geleistet? 12. Mit welchen durchschnittlichen Kosten pro Flüchtling rechnen der Senat beziehungsweise die zuständigen Behörden für den Standort in Bad Segeberg? Die für die Nutzung der Einrichtung geschlossene Verwaltungsvereinbarung zwischen den zuständigen Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg und des Landes Schleswig-Holstein wurde am 14. Juli 2016 unterzeichnet. Die zuständige Behörde hat am 10. August 2016 die ersten Flüchtlinge aus der Zentralen Erstaufnahmeeinrichtung (ZEA) in die Einrichtung nach Schleswig-Holstein verlegt. Die Personen wurden dort vereinbarungsgemäß in der Einrichtung aufgenommen. Die Entsendung weiterer Personen ist jederzeit möglich und erfolgt derzeit wöchentlich entsprechend den abgeschlossenen Bearbeitungsvorgängen in der ZEA. In der Einrichtung in Schleswig-Holstein sind derzeit noch nicht alle vorgesehenen Container-Wohneinrichtungen abschließend hergestellt, dies beeinträchtigt derzeit aber weder die Verlegung von Personen aus Hamburg nach Schleswig-Holstein noch ergeben sich hieraus Kostensteigerungen für die zuständige Behörde. Die Planung und die Ausführung der baulichen und technischen Herstellung der Unterkunft liegt ausschließlich bei den zuständigen Stellen des Landes Schleswig-Holstein, bei denen entsprechend auch die Kalkulation und Abrechnung der Herstellungskosten vorgenommen wurde und wird. Die entsprechende Kalkulation wurde im Rahmen der Verhandlungen der Verwaltungsvereinbarung dargelegt. Der zuständigen Behörde in Hamburg liegen keine Informationen über gegebenenfalls auftretende Kostenveränderungen vor, aufgrund der Vereinbarungen sind gegebenenfalls auftretende Kostensteigerungen aus der baulichen und technischen Herrichtung der Einrichtung nach Abschluss der Verwaltungsvereinbarung auch nicht durch Hamburg zu tragen. Inwieweit sich das Land Schleswig- Holstein Regressansprüche gegenüber Dritten für gegebenenfalls kostenverursachende Verzögerungen gesichert hat, ist hier nicht bekannt. Ein Einfluss auf die Kostenabrechnungen der Verwaltungsvereinbarung mit Schleswig-Holstein wäre für die zuständige Behörde in Hamburg gegeben, wenn die mit der Verwaltungsvereinbarung vereinbarte Leistung nicht erbracht würde. Das wäre der Fall, wenn die vereinbarten Kapazitäten nicht angeboten oder die im Rahmen der vereinbarten Kapazitäten vorgesehenen Verlegungen von Hamburg nach Schleswig-Holstein nicht möglich wären. Da entsprechend der Verwaltungsvereinbarung die Kosten nach fixen Kosten für die Vorhaltung der Anlage und variablen Kosten abhängig von den tatsächlich in Anspruch genommenen Plätzen berechnet werden, lässt sich eine Berechnung der Kosten pro Platz derzeit nicht vornehmen. Die fixen Kosten errechnen sich aus der vollständig hergestellten Anlage mit einer Kapazität von bis zu 1.500 Plätzen, die das Land Schleswig-Holstein für die Belegung durch das Land Hamburg in dieser Einrichtung betriebsbereit vorhält. Hierzu gehört auch das Vorhalten einer Grundkapazität des Landesausländeramtes Schleswig-Holstein. Die variablen Kosten berechnen sich nach den entstehenden Kosten für die Betreuung und Versorgung der untergebrachten Personen entsprechend den tatsächlich in Anspruch genommenen Plätzen. Um für das Land Schleswig-Holstein eine belastbare Planungsgrundlage für den personellen Aufbau der Einrichtung und für die Ausschreibung der Leistungen zu schaffen, wurde zunächst eine Belegung mit bis zu 600 Personen zugrunde gelegt, mit der Option, diese bei Bedarf mit zeitlichem Vorlauf bis auf die vereinbarte Gesamtkapazität zu erhöhen. Die variablen Kosten werden zunächst entsprechend dieser Planungsgrundlage abgerechnet und im weiteren Verlauf abhängig von der tatsächlichen Belegung in einer Spitzabrechnung angepasst. Die bisherigen der Verwaltungsvereinbarung zugrunde liegenden Kalkulationen liegen in den Gesamtkosten in keinem Fall über den Durchschnittskosten für entsprechende Hamburger Einrichtungen, wobei die Einrichtung in Schleswig-Holstein einen sehr guten Unterbringungsstandard darstellt. Eine abschließende Bewertung lässt sich erst im Rahmen der weiteren Belegung und deren Abrechnung nach Abschluss der Ausschreibungen in Schleswig-Holstein vornehmen . Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5571 3 Zahlungen an das Land Schleswig-Holstein wurden bisher noch nicht geleistet. Nach Belegungsbeginn ist vorgesehen, monatliche Vorauszahlungen auf Grundlage der zu erwartenden Kosten zu leisten. Die Überprüfung der zahlungsbegründenden Kosten erfolgt im Rahmen quartalsweiser sogenannter Spitzabrechnungen. 13. Gab es vergleichbare Angebote für die Unterbringung von Flüchtlingen, welche kosteneffizienter waren? Wenn ja, aus welchen Gründen wurde sich für das Angebot in Bad Segeberg entschieden? Nein.