BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/5597 21. Wahlperiode 23.08.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Richard Seelmaecker (CDU) vom 16.08.16 und Antwort des Senats Betr.: Des Justizsenators Pläne zum Resozialisierungsgesetz (II) Am 6. Juni 2016 stellten der Justizsenator und die Sozialsenatorin ihre Eckpunkte für ein Resozialisierungsgesetz in Hamburg vor. Kernpunkt ist danach die Einführung eines Rechtsanspruchs für alle Strafgefangenen auf eine individuelle Hilfeplanung zur Förderung der Integration nach der Entlassung; dabei soll die Vorbereitung auf die Freiheit im Rahmen eines fachübergreifenden Fallmanagements möglichst früh während der Haft beginnen. Ziel sei es, dass ein Gefangener von jeweils einem Fallmanager kontinuierlich betreut werde. Allerdings standen die Vorschläge für ein Resozialisierungsgesetz unter Finanzierungsvorbehalt, zum Zeitpunkt der Vorstellung der Eckpunkte war noch nicht geklärt, wie viele Mittel aus dem Haushalt für die Umsetzung der Pläne tatsächlich zur Verfügung gestellt werden. Da eine gelingende Resozialisierung der beste Opferschutz ist, ist eine Verbesserung des Übergangsmanagements sehr zu begrüßen. Doch setzt die Schaffung eines Rechtsanspruchs voraus, dass auch genügend Mitarbeiter zur Verfügung stehen, die die Gefangenen vor und nach ihrer Haftentlassung umfassend unterstützen können. Sowohl die personelle Situation in den Justizvollzugsanstalten als auch bei der Bewährungs- und Gerichtshilfe ist bereits jetzt äußerst angespannt. Allein die Zahl der Klienten in der Haftentlassungshilfe ist zwischen dem 31. Dezember 2013 und dem 31. Dezember 2015 von 752 um fast 33 Prozent auf 1.000 angestiegen, bei einem gleichbleibenden Stellenumfang von fünf, wie sich aus der Antwort des Senats auf meine Schriftliche Kleine Anfrage Drs. 21/4141 ergibt. Nunmehr hat der Senat den Haushaltsplan-Entwurf 2017/2018 aufgestellt, sodass die Weichen für das geplante Resozialisierungsgesetz gestellt sein müssten. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie ist der aktuelle Sachstand zum Entwurf des Resozialisierungsgesetzes ? Gegenwärtig werden unter anderem die Diskussionsthemen der Fachtagung vom 6. Juni 2016 in der behördenübergreifenden Arbeitsgruppe nachbereitet und bewertet. Im Übrigen siehe Drs. 21/4141. 2. Wann soll der Gesetzentwurf die Bürgerschaft erreichen? Die Befassung der Bürgerschaft ist nach derzeitigem Stand für die zweite Jahreshälfte 2017 geplant. Drucksache 21/5597 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 3. Welche Grundzüge sind in dem Entwurf nach seinem jetzigen Planungsstand konkret verankert? Es sollen folgende Grundzüge im Landesresozialisierungs- und Opferschutzgesetz verankert werden: Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen den am Resozialisierungsprozess beteiligen Stellen Grundsätze der Hilfeleistung Klare Aufgabenbeschreibungen bezogen auf staatliche Einrichtungen und freie Träger der Straffälligenhilfe Berücksichtigung spezieller Hilfebedarfe im Resozialisierungsprozess Individuelle Hilfeplanung im Rahmen des Übergangsmanagements für alle Inhaftierten Festschreibung von Möglichkeiten zur Vermeidung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen Stärkung des Opferschutzes. 4. Zu welchem erhöhten Arbeitsanfall in jeweils welchen Bereichen wird die Einführung eines Rechtsanspruchs für alle Strafgefangenen auf eine individuelle Hilfeplanung zur Förderung der Integration nach der Entlassung nach den derzeitigen Planungen der Behörden führen? Bitte konkret erläutern. 5. Die Pläne von Justizsenator und Sozialsenatorin sahen auch eine Festschreibung der verbindlichen Zusammenarbeit zwischen Justizvollzugsanstalten sowie der staatlichen Dienste und freien Träger der Straffälligenhilfe vor. Wie soll diese konkret aussehen und zu welchem erhöhten Arbeitsanfall in jeweils welchen Bereichen wird diese Festschreibung nach den derzeitigen Planungen der Behörden führen? Die konkreten Planungen sind hierzu noch nicht abgeschlossen. Im Übrigen siehe Drs. 21/4141. 6. In welchem Umfang finden die im Abschlussbericht der Fachkommission „Optimierung der ambulanten und stationären Resozialisierung in Hamburg “ ausgesprochenen Empfehlungen Berücksichtigung? Siehe Drs. 21/4141. 7. Welche zusätzlichen Stellen wurden oder werden für die Einführung des geplanten Resozialisierungsgesetzes im Rahmen der Aufstellung des Haushaltsplan-Entwurfs 2017/2018 geschaffen und welche sonstigen Mittel bereitgestellt? Bitte konkret unter Angabe des Einzelplans sowie der Produktgruppen und Kennzahlen angeben. Die Überlegungen hierzu sind noch nicht abgeschlossen. Im Übrigen siehe Drs. 21/4141.