BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/562 21. Wahlperiode 29.05.15 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrea Oelschlaeger und Dirk Nockemann (AfD) vom 22.05.15 und Antwort des Senats Betr.: Einreise von Asylbewerbern ohne Papier per Flugzeug Nach Medienberichten vom 18. Mai 2015 aus der Tageszeitung „WELT“ (http://www.welt.de/regionales/hamburg/article141032587/20-Afghanen-imAirbus -nach-Hamburg-geschleust.html) ist kürzlich eine Gruppe von 20 Afghanen in einem Flugzeug der Fluggesellschaft Germania nach Hamburg geschleust worden. Angeblich wollen diese Personen Asylanträge stellen. An Bord des Flugzeugs fanden Beamte der Bundespolizei zerrissene Pässe, was darauf schließen lässt, dass zahlreiche Mitglieder dieser Gruppierung über ihre Identität täuschen wollen und im Asylverfahren nicht ihren gesetzlichen Mitwirkungspflichten nachkommen werden. Auf der Grundlage der §§ 64 fortfolgende AufenthG gibt es Rückbeförderungs - und Kostentragungspflichten für den Beförderungsunternehmer. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Wird der Beförderungsunternehmer (Germania) im vorliegenden Fall durch die zuständige Behörde mit der Verpflichtung belegt, die Kosten zu tragen, die der Aufenthalt der 20 Afghanen in Hamburg verursacht? Inwieweit ein Leistungsbescheid nach § 67 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz zu erlassen ist, ist noch nicht abschließend geprüft worden. 2. Auf welchen Betrag schätzt der Senat die Kosten, die der Aufenthalt dieser Personengruppe im Verlauf eines Jahres in Deutschland verursacht? Die Gruppe wurde nach Aufnahme der Asylgesuche durch die Bundespolizei am Flughafen Hamburg mit Meldeauflage an die Hamburger Zentrale Erstaufnahmeeinrichtung (ZEA) entlassen. 14 Personen wurden daraufhin nach dortiger Meldung gemäß § 46 Asylverfahrensgesetz anderen Bundesländern zugewiesen, zwei erwachsene Einzelpersonen verblieben in Hamburg; vier Personen sind der Meldeauflage nicht gefolgt. In der ZEA betragen die Kosten für die zwei in der Hamburger ZEA aufgenommenen Personen für die Unterbringung, Versorgung und die Zahlung eines Taschengelds für einen Zeitraum von drei Monaten voraussichtlich circa 13.000 Euro. Für die Folgeunterbringung werden die Pro-Kopf-Ausgaben für Grundleistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in 2015 in Hamburg mit 615,87 Euro pro Person und Monat zuzüglich eines Betrages von 161,11 Euro für die öffentlichrechtliche -Unterbringung prognostiziert, für die zwei in Hamburg aufgenommenen Personen also für weitere neun Monate circa 14.000 Euro. Drucksache 21/562 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Insgesamt belaufen sich die voraussichtlichen Kosten für die zwei in Hamburg aufgenommenen Personen damit für ein Jahr auf circa 27.000 Euro. Die Kosten für eine etwaige ärztliche Versorgung lassen sich nicht im Voraus prognostizieren . Auch zu den Kosten in den anderen Bundesländern können keine Angaben gemacht werden. 3. Gibt es besondere Verfahrensanweisungen, wie Asylbewerber zu behandeln sind, die nachweislich ihre Pässe vernichtet haben, um einer Identitätsfeststellung zu entgehen? Nein, in der Regel hat die Ausländerbehörde keine Nachweise über das absichtliche Vernichten von Pässen. In der Regel tragen die Betroffenen vor, ohne Pass eingereist zu sein oder den Pass verloren zu haben.