BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/5642 21. Wahlperiode 26.08.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Karl-Heinz Warnholz (CDU) vom 19.08.16 und Antwort des Senats Betr.: Sicherstellung und Beschlagnahme von Waffen Die Polizei kann im Rahmen der Gefahrenabwehr nach § 14 HambSOG Waffen im Sinne des § 1 WaffG sicherstellen sowie im Rahmen der Strafverfolgung Waffen im Sinne des Waffengesetzes als Beweismittel nach den Regelungen der §§ 94 fortfolgende StPO beschlagnahmen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Führt die zuständige Behörde weiterhin keine Statistik zur Sicherstellung und Beschlagnahme von Waffen nach dem Waffengesetz? Falls ja, warum? Falls nein, seit wann? Eine Statistik im Sinne der Frage wird von der Polizei weiterhin nicht geführt. Statistische Erfassungen beschränken sich auf das gesetzlich vorgeschriebene sowie fachlich erforderliche Maß. 2. In welchen Situationen stellt die zuständige Behörde Waffen nach dem Waffengesetz sicher oder beschlagnahmt sie? Waffen werden von der Polizei sichergestellt oder beschlagnahmt, wenn dies zur Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung zulässig und erforderlich ist. 3. Auf welche Weise wird die Sicherstellung und Beschlagnahme von Waffen nach dem Waffengesetz bei der zuständigen Behörde registriert? Bei der Vorgangsfertigung im polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem (ComVor) wird automatisch ein polizeiliches Aktenzeichen generiert. Darüber hinaus findet eine Erfassung der asservierten Waffen im elektronischen Verwahrbuch (EVB) der Polizei statt. Eine Recherchemöglichkeit besteht jedoch auch im EVB nicht. Werden Waffen im Sinne des Waffengesetzes bei der Verwahrstelle eingeliefert, erfolgt – wie bei allen bei der Staatsanwaltschaft eingelagerten Asservaten – eine Registrierung dieser Gegenstände für das jeweilige Verfahren im Vorgangsverwaltungs - und Vorgangsbearbeitungssystem MESTA der Staatsanwaltschaft Hamburg. Allerdings werden angesichts der geringen Raumkapazitäten oder aus anderen Gründen nicht alle von der Polizei als Beweismittel oder Einziehungsobjekt sichergestellten Gegenstände regelhaft in der Verwahrstelle der Staatsanwaltschaft asserviert. Soweit daher Waffen weiterhin in der Verwahrstelle der Polizei verwahrt werden, erfolgt keine Registrierung in MESTA. 4. Auf welche Weise werden diese Waffen verwahrt? Waffen im Sinne der Fragestellung werden bei der Polizei in gesicherten Asservatenräumen verwahrt. Drucksache 21/5642 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 In den Räumen der Verwahrstelle der Staatsanwaltschaft werden Waffen (Schlagringe , Messer, Gaswaffen) in den dort vorhandenen Behältnissen gelagert. Besonders gefährliche Waffen, insbesondere Schusswaffen, werden in besonders gesicherten Räumen verwahrt. Im Übrigen siehe Antwort zu 3. 5. Wie viele Waffen im Sinne des Waffengesetzes hat die Polizei im Rahmen der Gefahrenabwehr nach den Regelungen des § 14 HambSOG in den Jahren von 2006 bis 2016 jeweils jährlich sichergestellt? Mit der Bitte um jährliche Aufschlüsselung. 6. Wie viele Waffen sind von der Polizei im Rahmen der Sicherung von Beweismitteln für ein späteres Ermittlungsverfahren nach den §§ 94 fortfolgende StPO in den Jahren von 2006 bis 2016 jeweils beschlagnahmt worden? Mit der Bitte um jährliche Aufschlüsselung. Siehe Antwort zu 1. Für die Beantwortung wäre eine Durchsicht sämtlicher Hand- und Ermittlungsakten des erfragten Zeitraums durch die Polizei erforderlich. Die Auswertung von mehreren Zehntausend Akten ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich.