BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/5663 21. Wahlperiode 30.08.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Jennyfer Dutschke (FDP) vom 22.08.16 und Antwort des Senats Betr.: Beschaffungswesen Einrichtungsgegenstände in den Unterbringungsräumen von Erstaufnahmen Gemäß „Leistungsbeschreibung für den Betrieb der Zentralen Erstaufnahmen 1“ sind die Betreiber dafür zuständig, die Unterbringungsräume mit Betten , Tischen, Stühlen und Schränken auszustatten. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Über insgesamt wie viele Anbieter sind in den Jahren 2015 und 2016 Einrichtungsgegenstände wie Betten, Tische, Stühle und Schränke für die Ausstattung der Unterbringungsräume von Erstaufnahmeeinrichtungen beschafft worden? Um welche Anbieter handelt es sich dabei? 2. In welcher Höhe sind im Jahr 2015 Kosten für Betten, Tische, Stühle und Schränke angefallen und welche Stückzahl wurde beschafft? (Bitte soweit wie möglich aufschlüsseln.) 3. In welcher Höhe sind im Jahr 2016 Kosten für Betten, Tische, Stühle und Schränke angefallen und welche Stückzahl wurde beschafft? (Bitte soweit wie möglich aufschlüsseln.) 4. Sind diese Anschaffungen von der Freien und Hansestadt Hamburg oder von den Betreibern der Unterkünfte beschafft worden? Die Betreiber der Erstaufnahmeeinrichtungen sind in der Regel für die Beschaffung der Einrichtungsgegenstände verantwortlich. Die Kosten werden dem Einwohner- Zentralamt im Rahmen der Betreiberabrechnungen in Rechnung gestellt und nach Prüfung der geltend gemachten Preise und der Stückzahlen erstattet. Einige Beschaffungen wurden auch durch das Einwohner-Zentralamt vorgenommen. Bei der Buchung werden die Rechnungen auf die einzelnen Sachkonten kontiert. Die Kontierungsrichtlinie sieht jedoch kein eigenes Sachkonto für die oben genannten Einrichtungsgegenstände vor, sodass eine Auswertung nach Gegenständen nicht erfolgen kann. Die händische Durchsicht aller Rechnungen ist in der für die Beantwortung Parlamentarischer Anfragen zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich, siehe auch Drs. 21/5635. 5. Ist für die Art der Vergabe der Gesamtbedarf an Einrichtungsgegenständen (nach Art des Gegenstandes) oder der Bedarf je Standort der Flüchtlingsunterbringung heranzuziehen? Grundsätzlich ist der Gesamtbedarf zu ermitteln. In der zweiten Jahreshälfte 2015 war aufgrund der nicht vorhersehbaren Entwicklung der Zugangszahlen jedoch weder die 1 http://suche.transparenz.hamburg.de/dataset/leistungsbeschreibung-betrieb-zea. Drucksache 21/5663 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Art der einzurichtenden Unterkünfte noch der grundsätzliche Gesamtbedarf prognostizierbar , sodass die Ausstattung standortbezogen erfolgte. 6. Wie hoch waren die Auftragswerte jeweils für Betten, Tische, Stühle und Schränke in den Jahren 2015 und 2016? Siehe Antwort zu 1. bis 4. 7. Nach welcher Vergabeart (offenes beziehungsweise nicht offenes Verfahren , öffentliche Ausschreibung, beschränkte Ausschreibung, freihändige Vergabe) muss die Beschaffung dieser Gegenstände in der benötigten Stückzahl in der Regel erfolgen? 8. Hat ein entsprechendes Vergabeverfahren stattgefunden? a) Wenn nein, warum nicht? b) Falls eine beschränkte beziehungsweise freihändige Vergabe erfolgte: Sind immer mindestens drei Vergleichsangebote eingeholt worden? Falls nein, warum nicht und in welchen Fällen wurde darauf verzichtet ? Die Beschaffungsart richtet sich nach dem Gesamtwert der jeweiligen Beschaffungsmaßnahme . Insbesondere im zweiten Halbjahr 2015 mussten und durften wegen der Dringlichkeit die zulässige Ausnahme vom Vergabeverfahren gemäß der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat zu den Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe im Zusammenhang mit der aktuellen Flüchtlingsproblematik vom 9. September 2015 sowie die Hinweise aus dem Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWI) vom 24. August 2015 (Az 1B6- 270100/14 ), nach denen eine Abweichung von europäischen oder länderspezifischen Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe möglich und geboten ist, genutzt werden . Im Übrigen siehe Antwort zu 1. bis 4. und Drs. 21/5634. Im zweiten Halbjahr 2015 waren teilweise am gesamten Markt keine Betten mehr verfügbar, das Bundesministerium des Innern hat durch das Deutsche Rote Kreuz Feldbetten aus Kanada einfliegen lassen. 9. Falls das Vergaberecht keine zentrale Beschaffung des Mobiliars, sondern die Beschaffung über die Betreiber der einzelnen Standorte separat vorsieht: In welcher Stückzahl sind Betten, Tische, Stühle und Schränke je Erstaufnahmestandort angeschafft worden? Welche Kosten sind für dieses Mobiliar je Einrichtung in den Jahren 2015 und 2016 angefallen? (Bitte jahresweise nach Standort und soweit wie möglich nach Einrichtungsgegenständen differenzieren.) Siehe Antwort zu 1. bis 4. sowie Drs. 21/5634 und 21/5635. Die Ausstattung mit Betten ergibt sich grundsätzlich aus der Belegungskapazität für die einzelnen Unterkünfte . Zu berücksichtigen sind jedoch die erforderlichen Ersatzbeschaffungen, die nur über Einzelauswertungen feststellbar wären. Aufgrund der Versorgungsengpässe für Betten in der zweiten Jahreshälfte wurden unterschiedliche Typen von Betten von unterschiedlichen Anbietern beschafft. Die Ausstattung mit Tischen, Stühlen und Schränken unterscheidet sich nach Art der Standorte (Container/Hallen/Gewerberäume /Zelte) und der dortigen Versorgungskonzepte. Die Stückzahlen der einzelnen Typen wären entsprechend über Einzelauswertungen festzustellen. Hierzu wären händische Auswertungen mehrerer Tausend Rechnungsvorgänge vorzunehmen. Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 10. Geht das Mobiliar ins Eigentum des Betreibers über? Wenn ja: warum? Nein. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5663 3 11. Wurde das Mobiliar inventarisiert? Wenn nein: warum nicht? Wenn ja: zum Zeitpunkt der Beschaffung oder nachträglich? (Bitte nach Betreiber aufschlüsseln.) Entsprechend Nummer 2.2 der Verwaltungsvorschrift zu §§ 73 und 86 Landeshaushaltsordnung (LHO) und der Verwaltungsvorschrift über die Geräteverwaltung (VV- Geräte) sind alle beweglichen Sachen, deren Anschaffungspreis (ohne Umsatzsteuer) den Betrag von 800 DM (410 Euro) übersteigt, zu inventarisieren. Da der Einzelpreis der benannten Gegenstände unterhalb dieser Wertgrenze liegt, ist eine Inventarisierung nicht erforderlich.