BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/5687 21. Wahlperiode 30.08.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Inge Hannemann (DIE LINKE) vom 23.08.16 und Antwort des Senats Betr.: Werden nun auch Dritte durch das SGB II in Haftung genommen und mit Bußgeldern bedroht? (II) Aufgrund der neunten Gesetzänderung SGB II zum 1. August 2016 ergeben sich zahlreiche Änderungen, die auf der einen Seite zur Unsicherheiten in den Jobcentern führen und auf der anderen Seite auch bei den Arbeitslosengeld -II-Leistungsberechtigten. Einen Punkt betreffen unter anderem die Datenschutzregelungen in Bezug auf Anforderungen von Daten, Auskunftspflicht und deren Übermittlung. Hierbei tritt auch § 60 SGB I in den Vordergrund , welcher die Angabe von Tatsachen beim Sozialleistungsbezug fordert und nach dem auch „auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen“ ist. Das BMAS äußerte sich gegenüber der „Jungen Welt“ am 23. August sehr sparsam in der Aussage, wer die „Dritten“ nach dem SGB I sein könnten. Weiterhin äußerte es sich dahin gehend, dass „ein nicht korrektes Verständnis der Vorschriften wir selbstverständlich Ihnen überlassen“. Das führt zu weiteren Nachfragen der Drs. 21/5552, um das Verständnis zu erlangen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen, teilweise auf Grundlage von Auskünften von Jobcenter team.arbeit.hamburg (Jobcenter), wie folgt: 1. Werden folgende Personen als Dritte nach § 63 (1) Nummer 6 SGB II i.V. gemäß § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB I zur Auskunft durch Jobcenter t.a.h. verpflichtet? a. Ehepartner b. Eingetragene Lebensgefährtin oder Lebensgefährte c. Nicht eingetragene Lebensgefährtin oder Lebensgefährte d. Großeltern e. Pflegeeltern f. Adoptiveltern g. Volljährige Personen als Haushaltsgemeinschaft h. Kinder, die ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können i. Verheiratete Kinder und Kinder, die bereits 25 Jahre alt sind, auch wenn sie mit den Eltern zusammen wohnen j. Dauernd getrennt lebende (Ehe)-Partnerinnen oder Partner Drucksache 21/5687 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 k. Sonstige Verwandte und Verschwägerte § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB I regelt die Mitwirkungspflichten der Personen, die Sozialleistungen beantragen oder beantragt haben. Dritte sind hiervon nicht umfasst. § 63 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 SGB II bezieht sich auf den in § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB I benannten Personenkreis. Ordnungswidrig handelt somit nach § 63 Absatz 1 Nummer 6 SGB II nur derjenige, der selbst bei Antragstellung für die Leistung erhebliche Tatsachen vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig oder nicht vollständig angibt. 2. Welche Gründe sprechen dafür, dass sich der Senat bis heute nicht damit befasst hat, welche Meinung der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) zu den einzelnen Punkten der neunten Gesetzänderungen im SGB II hat? Insbesondere unter dem Aspekt, dass die Zuständigkeit für die gemeinsamen Einrichtungen bei ihm liegt und somit auch für Jobcenter team.arbeit.hamburg Gültigkeit hat. Bitte ausführlich begründen. Siehe Drs. 21/5552. 3. Mit welchem zusätzlichen Zeitaufwand für die Mitarbeiter/-innen von Jobcenter team.arbeit.hamburg rechnet der Senat durch den neu erhöhten monatlichen Datenabgleich? Bitte auflisten im Verhältnis Anzahl zuständiger Mitarbeiter/-innen Jobcenter t.a.h. in Dauer (Minuten/Stunden ) zum dreimonatigem Datenabgleich. 4. Wie viele Mitarbeiter/-innen sind mit dem monatlichen Datenabgleich bei Jobcenter t.a.h. seit dem Inkrafttreten der neuen Änderungen im SGB II beschäftigt? 5. Wie viele Mitarbeiter/-innen waren bisher mit dem Datenabgleich bei Jobcenter t.a.h. bis zum 31. Juli 2016 beschäftigt? Der Datenabgleich nach § 52 SGB II erfolgt automatisiert. Die Gesetzesänderung hat zum aktuellen Zeitpunkt keine Auswirkung auf Jobcenter. Eine Umsetzung erfolgte noch nicht. Darüber hinaus sind die Planungen noch nicht abgeschlossen. 6. Stimmt der Senat der Aussage durch die Bundestagsabgeordnete Brigitte Pothmer (GRÜNE) zu, dass „der Verwaltungsaufwand nicht vereinfacht , sondern erhöht wird“? Wenn nein, warum nicht und wie begründet sich dieses dann? Das 9. Änderungsgesetz beinhaltet Vereinfachungen wie beispielsweise die regelhafte Verlängerung des Bewilligungszeitraumes. Die zuständige Behörde geht davon aus, dass die Vereinfachungen einen eventuell erhöhten Aufwand überwiegen werden. Im Übrigen siehe Antworten zu 2. sowie 3. bis 5. 7. Wie viele „Sozialbetrugsfälle“ oder „falsche/fehlende Angaben von Tatsachen “ wurden in den Jahren 2014 bis dato durch den Datenabgleich gemäß § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB I bei Jobcenter t.a.h. entdeckt und rechtlich verfolgt? Bisher wurden keine der oben genannten Fälle entdeckt oder rechtlich verfolgt, da nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB I kein Datenabgleich stattfindet. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. bis 1. k.