BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/5730 21. Wahlperiode 02.09.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dennis Thering (CDU) vom 25.08.16 und Antwort des Senats Betr.: Zweckentfremdung von Parkplätzen In bestimmten Bereichen, insbesondere im Umfeld von Naherholungsgebieten mit hohen Besucherfrequenzen, wie der Außenalster und dem Stadtpark, wurden in letzter Zeit verstärkt Fahrzeuge zum Verkauf angeboten. Die Fahrzeuge blockieren dabei teilweise monatelang Parkplätze im öffentlichen Raum, ohne dass seitens der Behörden etwas geschieht. Ähnliches gilt für Lkws oder Wohnmobile, die über einen längeren Zeitraum Parkplätze im öffentlichen Raum versperren. Eingedenk des vom Senat seit 2011 ohnehin durch verschiedene Maßnahmen bewusst in Kauf genommenen Verlustes von über 1.500 Parkplätzen im öffentlichen Raum ist eine derartige Zweckentfremdung von öffentlichen Parkplätzen für Anlieger ärgerlich und aus verkehrspolitischer Sicht frevelhaft . Die jetzige Situation führt dazu, dass die Parkmöglichkeiten von Anwohnern und Besuchern erheblich eingeschränkt werden und unnötiger Parkplatzsuchverkehr mit erheblichen Begleiterscheinungen (Verkehrsbinderungen , Staubildung, Verkehrsgefährdung und so weiter) erzeugt wird. Wie die Antwort des Bezirksamtes Hamburg-Nord auf die Kleine Anfrage 80/2016 des Bezirksabgeordneten Christoph Ploß gezeigt hat, ist zumindest das dortige Bezirksamt (BA) anscheinend nicht gewillt, dieses Problem zu lösen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Liegen dem Senat beziehungsweise den zuständigen Behörden Erkenntnisse und/oder Daten vor, nach denen Parkplätze im öffentlichen Raum durch dauerparkende Kfz, beispielsweise in Form von Lkws und Wohnmobilen und von Pkws mit Verkaufsofferten, blockiert und zweckentfremdet werden? Wenn ja, wie lauten diese und wie hat sich dieses Phänomen seit 2011 zahlenmäßig entwickelt? Bei vorhandenen Daten bitte jahresweise, nach Bezirken und, wenn möglich, nach Straßenzügen aufschlüsseln. 2. Handelt es sich aus Sicht des Senats beziehungsweise der zuständigen Behörden um zulässigen Gemeingebrauch oder um erlaubnispflichtige Sondernutzung, wenn a) Pkws mit Verkaufsanzeigen oder Werbeschildern, b) Wohnmobile und Wohnwagen, c) Lkws, Transporter und Anhänger längerfristig beziehungsweise dauerhaft auf öffentlichen Parkplätzen abgestellt werden? Drucksache 21/5730 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 3. Wie viele Kfz wurden seit 2011 abgeschleppt, weil sie öffentliche Parkplätze ohne Vorliegen einer Sondererlaubnis längerfristig beziehungsweise dauerhaft blockiert haben? Bitte jahresweise, nach Bezirken und, wenn möglich, nach Abschlepporten aufschlüsseln. 4. Was unternehmen die Behörden in Hamburg, wenn bekannt wird, dass seit Wochen oder Monaten ein Fahrzeug einen Parkplatz im öffentlichen Raum blockiert? Den zuständigen Behörden ist bekannt, dass im öffentlichen Verkehrsraum auch Fahrzeuge mit Verkaufsanzeigen und Werbeschildern abgestellt sind. Hierbei ist das längerfristige Abstellen nur in nicht bewirtschafteten oder nicht zeitlich beschränkten Parkräumen möglich, weil sonst entsprechende Sanktionierungs- und Umsetzungsmöglichkeiten gegeben sind. Im Allgemeinen muss zwischen zugelassenen und nicht zugelassenen Fahrzeugen unterschieden werden. Nicht mehr für den Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge werden von den Bezirksämtern abgeschleppt und entsorgt, wenn sie längerfristig im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden. Das gilt auch für solche Fahrzeuge mit Verkaufsanzeigen. Längerfristiges Parken von zugelassenen und betriebsbereiten Kraftfahrzeugen ist nach der Straßenverkehrsordnung grundsätzlich nicht verboten und demzufolge auch keine Sondernutzung. Eine andere Sichtweise ist nur dann geboten, wenn ein Fahrzeug allein oder überwiegend zu einem anderen Zweck als dem der späteren Wiederinbetriebnahme abgestellt wird mit der Folge, dass eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung der Straße vorliegt. Für die Feststellung, ob ein solcher Fall vorliegt, sind objektive Anhaltspunkte mit einer hinreichenden Deutlichkeit erforderlich. Diese können sich vor allem aus der Gestaltung des Fahrzeugs, der Dauer der Abstellung, der Wahl des Abstellortes oder der Art und Weise der konkreten Aufstellung ergeben. Die Parkdauer allein gibt keinen Anlass zum Tätigwerden der Behörde. Die Abgrenzung zwischen zulässigem Gemeingebrauch (§16 Hamburgisches Wegegesetz -HWG-) und erlaubnispflichtiger Sondernutzung (§19 HWG) beim Abstellen von zugelassenen Fahrzeugen auf öffentlichen Parkplätzen ist daher eine Frage des Einzelfalls und der dazu gegebenen Nachweismöglichkeiten. Die Bezirksämter Altona, Eimsbüttel, Hamburg-Nord, Bergedorf und Harburg haben im betreffenden Zeitraum keine zugelassenen Kfz abschleppen lassen, die den Kriterien der Frage entsprechen. Von den Bezirksämtern Hamburg-Mitte und Wandsbek wird hierüber keine Statistik im Sinne der Fragestellung geführt. Bezüglich des Parkens von Lkw und Anhängern sind §12 Absatz 3a und 3b Straßenverkehrs -Ordnung (StVO) zu beachten. Eine weitere Statistik im Sinne der Fragestellung wird hierzu bei den Bezirksämtern und der Polizei nicht geführt. 5. Welche Gerichtsurteile mit welchem Inhalt sind dem Senat beziehungsweise den zuständigen Behörden bekannt, die sich mit der Frage nach der Zulässigkeit des längerfristigen Abstellens von Kfz mit Verkaufsanzeigen oder Werbeschildern, Wohnmobilen und Wohnwagen oder Lkws, Transportern und Anhängern auf öffentlichen Parkplätzen beschäftigen? 6. Welche Studien beziehungsweise Untersuchungen mit welchem Inhalt sind dem Senat beziehungsweise den zuständigen Behörden bekannt, die sich mit der Frage nach der Zulässigkeit des längerfristigen Abstellens von Kfz mit Verkaufsanzeigen oder Werbeschildern, Wohnmobilen und Wohnwagen oder Lkws, Transportern und Anhängern auf öffentlichen Parkplätzen beschäftigen? Gerichtsurteile in Verbindung mit dem Parken im öffentlichen Verkehrsraum durch unterschiedliche Verkehrsarten sind vielfältig verfügbar und öffentlich zugänglich (siehe zum Beispiel OVG Hamburg, 19. Juni 2009 – 2 Bs 82/09), entsprechende Studien beziehungsweise Untersuchungen sind der zuständigen Behörde nicht bekannt. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5730 3 7. In seiner Antwort (Drs. 20-3283) auf eine Kleine Anfrage (Nummer 114/2016) des Bezirksabgeordneten Christoph Ploß (CDU) zu unzulässig im öffentlichen Raum abgestellten Fahrzeugen verweist das BA Hamburg-Nord bei der Frage, ob Parkplätze in bestimmten Straßenzügen nur für Pkws freigegeben werden können, auf die Zuständigkeit der Behörden für Inneres und Sport (BIS) und für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI). Haben der Senat beziehungsweise die zuständigen Behörden geprüft, ob und wie das Parken in bestimmten Straßenzügen nur für Pkws freigegeben werden kann? Wenn ja, wann, in welchem Kontext und mit welchen Ergebnissen? Gemäß StVO kann im Einzelfall die Parkerlaubnis laut Erläuterung zu Zeichen 314 (Abschnitt 3 – Parken Anlage 3 zu § 42 (2) StVO) in Verbindung mit der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) durch ein Zusatzzeichen nach Fahrzeugarten beschränkt werden. Diese Beschränkung ist in Hamburg angeordnet worden. Eine Statistik im Sinne der Fragestellung wird von der Polizei nicht geführt. Für die Beantwortung wäre eine Durchsicht sämtlicher Straßenakten des erfragten Zeitraums bei der Polizei erforderlich. Die Auswertung von mehreren Tausend Akten ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 8. In seiner Antwort (Drs. 20-3283) auf eine Kleine Anfrage (Nummer 114/2016) des Bezirksabgeordneten Christoph Ploß (CDU) zu unzulässig im öffentlichen Raum abgestellten Fahrzeugen antwortet das BA Hamburg-Nord auf Frage 1) („Welche Möglichkeiten sieht der Herr Bezirksamtsleiter, das oben beschriebene Problem zu lösen?“): „Ein zugelassenes und betriebsbereites Kraftfahrzeug, das auf einer zum Parken zugelassenen öffentlichen Straßenfläche abgestellt wird, „parkt“ in aller Regel im Sinne des § 12 StVO, selbst wenn dieses Fahrzeug mit einer Verkaufsofferte versehen ist. Diese Fahrzeuge üben den Gemeingebrauch aus, insofern gibt es keine Möglichkeiten dieses „Problem“ zu lösen.“ Teilen der Senat beziehungsweise die zuständigen Behörden diese Auffassung? Wenn ja, aus welchen genauen Gründen gibt es aus Sicht des Senat beziehungsweise der zuständigen Behörden keine Problemlösungsmöglichkeiten ? Wenn nein, welche Auffassung vertreten der Senat beziehungsweise die zuständigen Behörden in dieser Frage? 9. Welche Normen regeln im Einzelnen das längerfristige Abstellen von Kfz auf öffentlichen Parkplätzen? Siehe Antwort zu 1. bis 4.