BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/5732 21. Wahlperiode 02.09.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg (FDP) vom 25.08.16 und Antwort des Senats Betr.: Beleuchtung von Straßen und Wegen Es fällt immer wieder auf, dass die Straßen in Hamburg sehr unterschiedlich beleuchtet sind. Viele Wege sind gar nicht beleuchtet. Und nach Baumaßnahmen funktioniert die Straßenbeleuchtung öfter nicht. Ich frage den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf Grundlage von Angaben der Hamburg Verkehrsanlagen GmbH (HHVA) wie folgt: 1. Welche Vorschriften bestehen für die Beleuchtung von Straßen? Siehe Drs. 21/4379. 2. Welche Beleuchtung nach Helligkeit und Dauer ist für Hamburger Straßen vorgeschrieben? Bitte gegebenenfalls nach Art der Straßen differenzieren . Dauer der Beleuchtung Der überwiegende Teil der öffentlichen Straßenbeleuchtung wird am Abend bei einer gemittelten Tageshelligkeit von unter 40 Lux ein- und am Morgen bei einer Helligkeit von über 25 Lux wieder ausgeschaltet. Die Helligkeit wird dabei an sieben festen Standorten im Stadtgebiet gemessen. Da das Ein- und Ausschalten auf Basis der Umgebungshelligkeit erfolgt, schwankt die Brenndauer der Beleuchtung jahreszeiten- und wetterabhängig, von circa sechs Stunden bei Sommeranfang (um den 21. Juni) bis circa 14 Stunden bei Winteranfang (um den 21. Dezember). Helligkeit der Beleuchtung Siehe Drs. 21/4379. 3. Welche Vorschriften bestehen für die Beleuchtung von Fuß- und Radwegen ? 4. Welche Beleuchtung nach Helligkeit und Dauer ist für Hamburger Fuß und Radwege vorgeschrieben? Bitte gegebenenfalls nach Art der Wege differenzieren. Siehe Drs. 21/4379. 5. Wie viel Prozent der Beleuchtungskörper an Hamburger Straßen und Wegen sind durchschnittlich defekt? Es sind durchschnittlich 0,15 Prozent der Leuchten defekt. Drucksache 21/5732 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 6. Wie lange dauert es durchschnittlich, bis ein defekter Beleuchtungskörper repariert ist? Im Vertrag mit dem Betriebsführer HHVA ist geregelt, dass eine Beleuchtungsanlage im Mittel innerhalb von 15 Tagen zu entstören ist. Derzeit beträgt die durchschnittliche Entstörzeit acht Tage. 7. Welche Behörde ist für diese Beleuchtung zuständig und wie erfährt sie von einem Defekt? Gibt es ein automatisches Warnsystem? Der Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer (LSBG) wurde mit allen Aufgaben zur öffentlichen Beleuchtung seitens der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI) betraut. Eine defekte Beleuchtung wird durch die von der HHVA durchgeführten zyklischen Wartungen oder durch Hinweise Dritter (zum Beispiel Polizei, Bürgerinnen und Bürger et cetera) festgestellt. Ein automatisiertes Warnsystem ist nicht im Einsatz. Die HHVA stellt eine ständig besetzte Störungswarte bereit, die telefonisch oder per E-Mail kontaktiert werden kann. Weitere Informationen sind unter https://www.hhva.de/stoerungsmeldung abrufbar . 8. Wird bei der Abnahme von Straßenbauarbeiten immer auch überprüft, ob die Straßenbeleuchtung noch funktioniert? Wenn ja: Wieso funktionierte sie dann am Lämmersieht nach Abschluss der Bauarbeiten nicht? Wenn nein: warum nicht? Sofern bei Straßenbauarbeiten die öffentliche Beleuchtung betroffen ist, erfolgt eine Kontrolle der Funktionstüchtigkeit. In der Straße Lämmersieth wurden unter der Durchführung der S-Bahn-Brücke im Auftrag des LSBG Mitte 2015 zwei neue Beleuchtungsanlagen (bestehend jeweils aus Mast und Leuchte) zur Verbesserung der Beleuchtungssituation errichtet. Der Stromanschluss konnte aufgrund von parallelen Arbeiten anderer Gewerke noch nicht realisiert werden. Nach aktueller Planlage wird dies voraussichtlich Mitte September 2016 erfolgen.