BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/5737 21. Wahlperiode 02.09.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 26.08.16 und Antwort des Senats Betr.: Auswirkungen und Erneuerung der Anordnung zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Hamburg lebenden Verwandten beantragen Die Behörde für Inneres und Sport hat am 20. November 2016 die Neufassung der Anordnung Nummer 3/2013 erlassen, nach der syrischen Flüchtlingen eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu zwei Jahre erteilt wird, sofern sie in Hamburg lebende Verwandt haben, die eine finanzielle Verpflichtungserklärung für sie abgeben. Nach Berichten sind die Wartezeiten für Termine zur Beantragung eines Visums in deutschen Botschaften in den relevanten Ländern extrem lang. Derzeit wird über bis zu 100.000 wartendende syrische Familienangehörige in der Türkei berichtet (zum Beispiel http://www.tagesschau.de/inland/ fluechtlinge-familienzusammenfuehrung-101.html). Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die Anordnung Nummer 2/2015 „Neufassung der Anordnung Nr. 3/2013 nach § 23 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Hamburg lebenden Verwandten beantragen“ wurde von der Behörde für Inneres und Sport am 30. November 2015 erlassen. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie viele Visumsanträge aus welchen Ländern jeweils sind seit dem 29. August 2013 bei der Ausländerbehörde eingegangen? Bei den Verfahren nach dem Landesaufnahmeprogramm besteht die Besonderheit, dass die Anträge auf Erteilung einer Vorabzustimmung nach § 31 Absatz 3 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) zunächst in Hamburg gestellt werden. Nach positiver Prüfung wird eine Vorabzustimmung an die entsprechende deutsche Auslandsvertretung übermittelt. Im regulären Visumsverfahren läuft es umgekehrt. Der Antrag wird bei einer deutschen Auslandsvertretung gestellt und der zuständigen Ausländerbehörde nach Maßgabe der §§ 31 fortfolgende AufenthV zur Stellungnahme übersandt. Für die Fälle des Familiennachzugs zu anerkannt Schutzberechtigten nach § 29 Absatz 2 Satz 2 AufenthG, also bei Antragstellung innerhalb der Dreimonatsfrist, hat die oberste Landesbehörde eine sogenannte Globalzustimmung nach § 32 AufenthV erteilt, sodass es in diesen Fällen keiner Beteiligung der Zentralen Ausländerbehörde bedarf. Zu den Visumsanträgen von syrischen Staatsangehörigen hat die Zentrale Ausländerbehörde die folgenden Zahlen zum Stand 30. Juni 2016 statistisch erfasst: Drucksache 21/5737 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Jahr Anzahl Anträge Ablehnungen/ sonstige Erledigungen * Vorabzustimmungen davon nach § 23 Abs. 1 AufenthG davon nach Einreise erteilte Aufenthaltserlaubnisse 2013 133 38 95 90 64 2014 510 148 362 326 129 2015 1146 464 682 618 113 2016 340 260 80 76 0 * Hierzu zählen unter anderem Fälle, in denen die Antragsteller den Antrag nicht weiter verfolgt haben. Aufschluss darüber, wie viele Visa welche deutsche Auslandsvertretung im Rahmen des hamburgischen Landesaufnahmeprogramms seit Anbeginn erteilt hat, gibt eine den Ländern zur Verfügung gestellte Statistik des Auswärtigen Amtes. Danach wurden für Hamburg 377 Visa erteilt, die sich wie folgt auf die genannten deutschen Auslandsvertretungen verteilen: Deutsche Auslandsvertretung Anzahl Abu Dhabi 6 Amman 7 Ankara 12 Beirut 271 Erbil 11 Istanbul 30 Izmir 26 Kairo 14 Im Übrigen siehe Vorbemerkung a. Wie viele davon wurden mit positiven, mit negativen Stellungnahmen, noch nicht beantwortet? Siehe Antwort zu 1. b. Wie viele davon aufgrund von Anordnung Nummer 3/2013? Anordnung Nummer 2/2015 der Behörde für Inneres und Sport? Diese Differenzierung wird statistisch nicht erfasst. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. c. Wie viele davon waren Verwandte ersten Grades? Verwandte zweiten Grades und deren Ehegatten und/oder minderjährige Kinder? Verwandtschaftsgrade werden statistisch nicht erfasst. Eine Auswertung würde eine händische Auswertung aller betroffenen Ausländerakten erfordern. Dies ist in der zur Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 2. Wie viele Ehegatten und minderjährige Kinder konnten von den Aufenthaltserlaubnissen der unter 1 .a. genannten Personen profitieren? a. Wie viele volljährige Kinder unter 21Jahren der unter 1. a. genannten Personen konnten nicht profitieren? Siehe Antwort zu 1.c. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5737 3 3. Wie lange dauerte die durchschnittliche Wartezeit der unter 1. a. genannten Personen a. auf einen Termin der entsprechenden Botschaft zur Erteilung eines Visums? Die Termine werden von den Auslandsvertretungen jeweils in eigener Zuständigkeit vergeben. Eine Beteiligung der betroffenen acht deutschen Auslandsvertretungen war in der zur Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. b. bis zur Stellungnahme der Hamburger Ausländerbehörde? Die Bearbeitungsdauer ist grundsätzlich abhängig von den vorgelegten und den gegebenenfalls nachzufordernden Unterlagen. Bei der Bearbeitung der bei der Zentralen Ausländerbehörde zu stellenden Anträge auf eine Vorabzustimmung nach dem Landesaufnahmeprogramm wurde für Entscheidungen im August 2016 eine durchschnittliche Bearbeitungszeit von 59 Tagen ermittelt. c. bis zur Erteilung eines Visums? Die Zuständigkeit für die Erteilung des Visums liegt bei den jeweiligen Auslandsvertretungen . Im Übrigen siehe Antwort zu 3.a. d. bis zum Erhalt der Aufenthaltserlaubnis? Die Bearbeitungsdauer ist grundsätzlich abhängig von den vorgelegten und den gegebenenfalls nachzufordernden Unterlagen. Sobald über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entschieden und ein elektronischer Aufenthaltstitel bei der Bundesdruckerei beantragt werden kann, dauert es erfahrungsgemäß circa drei Wochen, bis dieser aus der Bundesdruckerei eintrifft und anschließend von der Ausländerbehörde ausgehändigt werden kann. 4. Die Anordnung Nummer 2/2015 gilt bis zum 30. November 2016. Inwiefern plant der Senat eine Neufassung und inwiefern ist er bereit, von einer Verpflichtungserklärung abzusehen? Ob das Landesaufnahmeprogramm für Syrer weiter verlängert werden soll, wird von der zuständigen Behörde noch geprüft. Ein Absehen von einer Verpflichtungserklärung wird dabei nicht in Betracht gezogen. Die Haftung der Verpflichtungsgeber war in Hamburg bereits auf fünf Jahre begrenzt. Diese Begrenzung auf fünf Jahre ist mittlerweile durch die Neufassung von § 68a Absatz 1 AufenthG durch das Integrationsgesetz gesetzlich geregelt worden.