BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/5742 21. Wahlperiode 02.09.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg und Jennyfer Dutschke (FDP) vom 26.08.16 und Antwort des Senats Betr.: Kieferorthopädische Behandlungen von Flüchtlingen (2) Die Beantwortung der Schriftlichen Kleinen Anfrage Drs. 21/5047 durch den Senat ist unbefriedigend. Es wurde berichtet, dass vielen Kieferorthopäden sowohl die hohe Nachfrage nach Zahnstellungskorrekturen als auch der Umstand aufgefallen ist, dass alle diese Patienten angeblich 17 Jahre alt sind, diese Angabe jedoch nicht mit der Zahn- und Wurzelentwicklung zusammenpasst. Der Senat kann sich auch nicht auf den hohen Aufwand der Nachfrage bei vielen Krankenkassen berufen. Die abgefragten Zahlen müssten bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung vorliegen und einfach bereitgestellt werden können. Wir fragen den Senat: 1. Wie wird von Zahnärzten und Kieferorthopäden auf den Abrechnungsunterlagen dokumentiert, dass der jeweilige Patient Flüchtling ist? 2. Falls dies nicht dokumentiert wird: Wie wird überprüft, ob Leistungsbeschränkungen betreffend Flüchtlinge oder Asylbewerber beachtet werden ? Bei den Betreuten nach § 264 Absatz 1 SGB V ergibt sich die Flüchtlingseigenschaft bereits aus der Betreuung bei der AOK Bremen/Bremerhaven, da lediglich Flüchtlinge in den ersten 15 Monaten ihres Aufenthalts dort betreut werden. Alle anderen Flüchtlinge (Analogleistungsempfänger nach § 2 AsylbLG, SGB II-, SGB VIII- und SGB XII- Empfänger sowie Flüchtlinge, die keine Sozialhilfeleistungen beanspruchen) sind als solche nicht erkennbar, unterliegen jedoch auch keinen Leistungsbeschränkungen im Vergleich zu gesetzlich Krankenversicherten, die keine Flüchtlinge sind. 3. Wie viele Flüchtlinge erhalten derzeit kieferorthopädische Behandlungen ? Zu Leistungsberechtigten nach § 2 AsylbLG siehe Drs. 21/5047. Auch die Kassenzahnärztliche Vereinigung kann die Daten nicht liefern, da aus dem Personengruppenschlüssel , der auf der elektronischen Gesundheitskarte hinterlegt ist, die Flüchtlingseigenschaft nicht erkennbar ist. 4. Welche Kosten sind seit dem Sommer 2015 dadurch entstanden? Siehe Drs. 21/5047. Weitere Abrechnungen haben seither nicht stattgefunden. 5. Was kostet eine kieferorthopädische Behandlung eines gesetzlich versicherten durchschnittlich? Laut Aussage der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hamburg belaufen sich die Kosten für die kieferorthopädische Behandlung von Kindern und Jugendlichen für eine Drucksache 21/5742 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Frühbehandlung in Abhängigkeit von dem Grad der Schwere des festgestellten klinischen Befundes in der Regel in einer Größenordnung von 800 bis 1.300 Euro und für eine Regelbehandlung von 3.000 bis 3.600 Euro. Es handelt sich um allgemeine Angaben auf Basis von Planzahlen. Unregelmäßigkeiten wie zum Beispiel die Erneuerung von verlorengegangenen Behandlungsgeräten oder die Erneuerung wegen unsachgemäßem Umgang mit dem Behandlungsgerät sowie Reparaturmaßnahmen sind hierin nicht enthalten. 6. Wie wird verfahren, wenn Zahnärzte, Kieferorthopäden, Krankenkassen oder Kassenzahnärztliche Vereinigung Zweifel haben, ob der Flüchtling, für den eine kieferorthopädische Behandlung beantragt wird, jünger als 18 Jahre ist? Wieso wird nicht eine Begutachtung veranlasst? Siehe Drs. 21/5047.