BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/5746 21. Wahlperiode 06.09.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Philipp Heißner (CDU) vom 29.08.16 und Antwort des Senats Betr.: Lärmbelastung am Duvenacker Am Duvenacker in Hamburg-Eidelstedt sind mehrere Unterkünfte für Flüchtlinge in Planung. Das Gelände liegt jedoch in unmittelbarer Nähe zur Autobahn , weshalb voraussichtlich Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden müssen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie bewertet der Senat, dass in Hamburg zum einen künftig mehr Straßen mit einem Tempolimit von 30 km/h versehen werden sollen, damit die Lärmbelastung für die Anwohner sinkt, während zum anderen am Eidelstedter Duvenacker eine Flüchtlingsunterbringung in unmittelbarer Nähe zur Autobahn gebaut werden soll? Bei einer Beschränkung der nächtlichen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h auf ausgewählten , stark belasteten Straßen geht es im Rahmen der Lärmaktionsplanung um die Verbesserung der Lärmsituation im Bestand durch aktive Maßnahmen an der Quelle. Beim Neubau von Wohnraum sind notwendige Schutzmaßnahmen im Rahmen der jeweiligen Vorhaben zu berücksichtigen. 2. Liegt dem Senat ein Gutachten vor, welches die Lärmbelastung für die geplanten Gebäude am Duvenacker zum Inhalt hat? Wurde im Laufe des Baugenehmigungsverfahrens ein Gutachten zur Lärmbelastung erstellt? Wie fällt die Lärmbelastung in den Gebäuden aus? Wie fällt die Lärmbelastung an den Außenfassaden der Gebäude aus? Bitte in genauen Dezibel-Werten angeben. Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens wurde ein Gutachten erstellt. An einzelnen Punkten der Außenfassaden tritt eine Schallbelastung von maximal 66 Dezibel (dB(A)) am Tag auf und von maximal 61 dB(A) in der Nacht. Eine Aussage zur Lärmbelastung in den Gebäuden enthält das Gutachten nicht. 3. Wenn noch kein Gutachten vorliegt: Plant der Senat, ein Gutachten zur Notwendigkeit von Lärmschutzmaßnahmen in Auftrag zu geben beziehungsweise muss im Baugenehmigungsverfahren ein solches Gutachten erstellt werden? Bis wann muss ein solches Gutachten vorliegen? Entfällt. 4. Wie hoch sind die Maximal-Dezibel-Werte, die in Gebäuden zulässig sind? Wie hoch sind die Maximal-Dezibel-Werte, die an der Außenfassade von Gebäuden zulässig sind? Je nach einwirkender Lärmart und Anlass werden unterschiedliche Innenschallpegel vorgegeben. Die Bauleitplanung in Hamburg orientiert sich bei der Bestimmung von zulässigen Innenraumpegeln an den Werten 40 dB(A) tags und 30 dB(A) nachts. Drucksache 21/5746 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Die Obergrenze der zulässigen Lärmeinwirkung an der Außenfassade wird durch die Schwelle bestimmt, ab der Gesundheitsgefahren nicht mehr ausgeschlossen werden können. Die Rechtsprechung zur Bauleitplanung orientiert sich hierzu an Dauerschallpegeln von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts für den Verkehrslärm. 5. Wann darf die sogenannte HafenCity-Klausel angewendet werden? Wann darf sie nicht angewendet werden? Bis zu welchen Dezibel- Werten an der Außenfassade kann die Klausel angewendet werden? Wie erfolgt das Messverfahren bei der Anwendung der sogenannten Hafen City-Klausel? Wo liegen die Maximal-Dezibel-Werte der HafenCity- Klausel? Die sogenannte HafenCity-Klausel beschreibt ein Prinzip besonderer passiver Schallschutzmaßnahmen . Das Prinzip basiert darauf, mittels besonderer Fensterkonstruktionen sicherzustellen, dass während des Nachtzeitraums ein mittlerer Innenschallpegel von 30 dB(A) in Schlafzimmern bei gekipptem Fenster nicht überschritten wird. Die „HafenCity-Klausel“ findet in Hamburg bei hohen nächtlichen Belastungen aufgrund von Industrie- und Gewerbelärm oder Verkehrslärm in den Fällen Anwendung, in denen keine ausreichenden lärmabgewandten Gebäudeseiten vorliegen. Eine Anwendung der „HafenCity-Klausel“ findet nicht statt, wenn überwiegend Lärmpegel vorliegen, die als gesundheitsgefährdend zu beurteilen sind. Messtechnische Erhebungen im Zusammenhang mit dem Einsatz der „HafenCity- Klausel“ finden in Prüflaboren statt, in denen die bauakustischen Eigenschaften der Fensterkonstruktionen ermittelt werden. Diese dienen dann dem Nachweis der hinreichenden Schalldämmung in gekipptem Zustand des Fensters in Abhängigkeit der jeweils vorzufindenden Außenlärmbelastung. Die Höhe der maximalen Lärmbelastung an der Außenfassade (0,5 m vor dem geöffneten Fenster) ist abhängig von der gewählten Fensterkonstruktion, die je nach Aufbau sehr unterschiedliche Pegeldifferenzen erzielen kann. 6. Welche Maßnahmen sollen getroffen werden, um die Lärmbelastung am Duvenacker zu mindern? Im Zuge des Ausbaus der Bundesautobahn (BAB) 7 wird der alte Lärmschutzwall neu aufgebaut und erhöht. Durch den Einbau von entsprechend dimensionierten HafenCity-Fenstern stellt der Projektträger sicher, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Die Anforderung, dass durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (Loggien), besondere Fensterkonstruktionen (Hafencity-Fenster) oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen dieser Innenraumpegel erreicht wird, soll im Bebauungsplan Eidelstedt 75 „Duvenacker“ textlich festgesetzt werden. 7. Wie hoch belaufen sich die veranschlagten Kosten für die notwendigen Lärmschutzmaßnahmen? Angaben zu den veranschlagten Kosten liegen derzeit nicht vor. 8. Liegt dem Senat ein Gutachten vor, das die Dezibel-Werte beinhaltet, die nach der Errichtung der Lärmschutzmaßnahmen in den Gebäuden voraussichtlich maximal erreicht werden? Wurde im Laufe des Baugenehmigungsverfahrens ein solches Gutachten zur Lärmbelastung nach Errichtung der Lärmschutzmaßnahmen erstellt? Wie fallen diese aus? Bitte in genauen Dezibel-Werten angeben. 9. Wenn nicht, plant der Senat, ein Gutachten zur Notwendigkeit von Lärmschutzmaßnahmen am Duvenacker in Auftrag zu geben beziehungsweise muss im Baugenehmigungsverfahren ein solches Gutachten erstellt werden? Nein, solche Gutachten werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nicht erstellt. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5746 3 Die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an den Schallschutz werden auf Grundlage von §18 Absatz 2 Hamburgische Bauordnung (HBauO) in Verbindung mit der technischen Baubestimmung DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) geprüft. Die Einhaltung der Anforderungen der DIN 4109 wird entsprechend der schalltechnischen Beurteilung durch die Antragstellerin nachgewiesen.