BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/5755 21. Wahlperiode 06.09.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg (FDP) vom 29.08.16 und Antwort des Senats Betr.: Sichtbarkeit von Halte- und Parkverbotsschildern Halte- und Parkverbotsschilder stellen Allgemeinverfügungen dar. Diese sind nur wirksam, wenn sie bekannt gemacht werden. Immer wieder ist zu beobachten, dass solche Schilder kaum zu sehen sind, weil sie zum Beispiel von größeren Fahrzeugen oder Bäumen verdeckt werden. In solchen Fällen dürften sowohl Verwarnungs- als auch Bußgelder als auch Abschleppkosten nicht verhängt werden dürfen. Ich frage den Senat: 1. Welche Anforderungen stellt die Rechtsordnung an die Erkennbarkeit von Halte- und Parkverbotsschilder? Bitte einschlägige Vorschriften und höchstrichterliche Urteile nennen. Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr äußern ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht, wenn sie so aufgestellt oder angebracht sind, dass ein Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt und ungestörten Sichtverhältnissen während der Fahrt, oder durch einfache Umschau beim Aussteigen ohne Weiteres erkennen kann, dass ein Gebot oder Verbot durch Verkehrszeichen verlautbart wurde. Zu einer Nachschau ist der Verkehrsteilnehmer nur verpflichtet, wenn hierfür nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ein besonderer Anlass besteht. Siehe zuletzt Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 6. April 2016–BVerwG 3 C 10.15. Siehe weiter zur Sichtbarkeit von Verkehrszeichen unter anderem Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg, Urteil vom 30. Juni 2009 – 3 Bf 408/08 – Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV) 2009, 524 <525>; OVG Münster, Beschluss vom 11. Juni 1997 – 5 A 4278/95 – juris Randnummern 6 folgende; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim , Urteil vom 20. Januar 2010 – 1 S 484/09 – Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2010, 1898 <1899>, Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Beschluss vom 13. November 1978 - 6 Ss OWi 2744/78 – Verkehrsrechtssammlung (VRS) 57, 137 <138 f.>. Die Urteile werden in der Kommentarliteratur geteilt (siehe König, in: Hentschel /König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 39 StVO Randnummer 33; Janker/Hühnermann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht , 24. Auflage 2016, § 39 StVO Randnummer 15, jeweils mit weiteren Nennungen ). 2. Inwieweit ist der Fahrer eines Fahrzeuges verpflichtet zu prüfen, ob für den von ihm gewählten Standplatz eine Halte- oder Parkverbot besteht? Siehe unter anderem OVG Hamburg, Urteil vom 30. Juni 2009 – 3 Bf 408/08 – NZV 2009, OVG Hamburg, 5 Bf 181/12.Z, Beschluss vom 31. Oktober 2012. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. Drucksache 21/5755 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 3. Wer trägt die Beweislast, dass das betreffende Schild ausreichend erkennbar war? Siehe hierzu Leitsatz 2. zu VG Leipzig, Urteil vom 14. November 2007, Az. 1 K 483/06. 4. Wie wird die Erkennbarkeit des betreffenden Schildes dokumentiert, wenn aufgrund des entsprechenden Verbotes ein Verwarnungs- oder Bußgeld verhängt oder ein Abschleppen angeordnet wird? Im Fall von Daueranordnungen erfolgt keine gesonderte Dokumentation. Für temporär angeordnete Bedarfshaltverbote im Rahmen von Arbeitsstellen oder Veranstaltungen werden bei Abschleppvorgängen regelhaft Lichtbilder oder Skizzen gefertigt, die den konkreten Abstellort des betroffenen Fahrzeugs und die konkret geltende Beschilderung innerhalb der Verbotsstrecke nachvollziehbar erkennen lassen. Darüber hinaus siehe Antwort zu 3. 5. Wie viele Tage nach Abstellen des Fahrzeuges müssen Halter beziehungsweise Fahrer überprüfen, ob für diese Stelle inzwischen ein Halteoder Parkverbot angeordnet wurde? Fahrzeughalter sind gehalten, mindestens alle drei Tage zu überprüfen, ob das Fahrzeug an der ursprünglich gewählten Stelle abgestellt sein darf (siehe dazu Hamburgisches OVG, Urteil vom 14. Juli 1994, Aktenzeichen OVG Bf VII und OVG Hamburg, Urteil vom 07. Oktober 2008 – 3 Bf 116/08-, juris; Anschluss an das Urteil des BVerwG vom 11. Dezember 1996, (11 C 15/95) Entscheidungen (BVerwG 102, 316)).