BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/5768 21. Wahlperiode 06.09.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Nebahat Güçlü (fraktionslos) vom 30.08.16 und Antwort des Senats Betr.: Vermittlung von Schwarzarbeit an Flüchtlinge Wie unter anderem der NDR am 30.08.2016 berichtet, sind Flüchtlinge in ihren Unterkünften von Besuchern und Mitarbeitern für Schwarzarbeit angeworben worden. Ein näher geschilderter Fall bezieht sich auf eine Unterkunft in Neu Wulmstorf im Landkreis Harburg, in der ein Mitarbeiter gegen Provision Wohnung, Privilegien in der Unterkunft und unangemeldete Jobs vermittelt haben soll. Der Unterkunftsbetreiber Fördern und Wohnen wird zitiert mit der Aussage, auch in Hamburg habe es Versuche gegeben, Flüchtlinge für Schwarzarbeit anzuwerben. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Welche Fälle sind dem Senat seit 2014 für Hamburger Unterkünfte bekannt? Nach Rückmeldung der Betreiber sind der zuständigen Behörde keine Fälle bekannt. 2. Von welcher Dunkelziffer geht der Senat aus? Eine Dunkelziffer ist der zuständigen Behörde nicht bekannt. 3. Mit welchen Konsequenzen muss ein Mitarbeiter rechnen, wenn er einem Bewohner einer Unterkunft Schwarzarbeit vermittelt hat? Sollte ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin Bewohnerinnen oder Bewohner der Unterkunft in Schwarzarbeit vermittelt haben, veranlassen die Betreiber arbeitsrechtliche Konsequenzen. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. 4. Mit welchen Konsequenzen muss ein Flüchtling rechnen, wenn er der Schwarzarbeit überführt wird? Welche (aufenthalts-)rechtlichen und finanziellen Folgen oder sonstigen Sanktionen hat das für die betroffene Person? Die Ausübung einer nicht erlaubten Beschäftigung durch einen Ausländer beziehungsweise eine Ausländerin wird als Ordnungswidrigkeit nach § 404 Absatz 2 Nummer 4 SGB III verfolgt und mit einem Bußgeld nach § 8 Absatz 3 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) belegt. Bei vorsätzlicher beharrlicher Wiederholung liegt eine Straftat nach § 11 Absatz 1 Nummer 2b SchwarzArbG vor, die mit Freiheitstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet wird. Nach § 54 Absatz 2 Nummer 9 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) begründet ein nicht nur vereinzelter oder geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften ein Ausweisungsinteresse welches nach Maßgabe des § 53 Absatz 1 und 2 AufenthG in jedem Einzelfall gegen das Bleibeinteresse des Ausländers abzuwägen ist. Während des Asylverfahrens sowie für anerkannte Flüchtlinge besteht nach § 53 Absatz 3 und 4 AufenthG ein erhöhter Ausweisungsschutz. Drucksache 21/5768 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 5. Mit welchen Maßnahmen geht der Senat dagegen vor, dass Flüchtlinge mit Dumpinglöhnen und unter schlechten Arbeits- und Sicherheitsbedingungen ausgebeutet werden? Der zuständigen Behörde sind bisher nur vereinzelte Fälle von sehr geringer Entlohnung bekannt. Auch wurden Fälle registriert, in denen nach geleisteter Arbeit die Lohnzahlung mit der Begründung verweigert wurde, wenn kein Aufenthaltsstatus bestehe, könne man den Lohn auch nicht ordnungsgemäß verbuchen. Aufgrund entsprechender Erfahrungen von f & w fördern und wohnen AöR (f & w) mit Arbeitsangeboten , Vermittlungen und Verträgen, die von Flüchtlingen vorgelegt wurden, hat die Servicestelle „Arbeitnehmerfreizügigkeit“ diesbezüglich mit f & w Kontakt aufgenommen und vereinbart, ein Angebot zu entwickeln, um zukünftig verstärkt präventive Informationen und Beratungen, sowohl in schriftlicher Form als auch im Rahmen von Gruppenveranstaltungen, in den Unterkünften anzubieten. 6. Welche neuen Maßnahmen wird der Senat aus den neuen Entwicklungen ableiten – neben den bisher existierenden –, um die Chancen von Flüchtlingen, schnell in reguläre Arbeit zu kommen, zu verbessern? Mit dem Vorhaben „work and integration for refugees“ (W.I.R) besteht eine zentrale Beratungseinrichtung für Geflüchtete mit – auch individuell – guter Bleibeperspektive, um diese schnell und nachhaltig in regelhafte Ausbildung oder Arbeit zu integrieren. Das frühzeitige Aufzeigen von beruflichen Perspektiven und die Vermittlung in Beschäftigung sind gute Instrumente zur Verhinderung von „Schwarzarbeit“. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Arbeitsmarktintegration durch verschiedene Gesetzesänderungen seit März 2015 deutlich verbessert haben. Der Senat hat sich auf Bundesebene erfolgreich für einen erleichterten Zugang der Geflüchteten in Arbeit und Ausbildung eingesetzt. Hierzu gehören die Aussetzung der Vorrangprüfung für den Agenturbezirk Hamburg, die erreichte Rechtssicherheit während einer Ausbildung und Anschlussbeschäftigung für Geduldete sowie die Verringerung der Wartezeiten für unterstützende Leistungen der Arbeitsförderung . Bei den Regelungen für einen frühzeitigen Zugang zu einer systematischen Sprachförderung besteht aus Sicht des Senats weiterhin Handlungsbedarf. Dies wird weiterhin Gegenstand von Initiativen auf Bundesebene sein. Darüber hinaus werden Geflüchtete über ihre Rechte und Verpflichtungen bei Aufnahme einer Beschäftigung im Rahmen der beruflichen Beratung unter anderem auch im Standort von W.I.R durch Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Jobcenter team.arbeit.hamburg oder der Agentur für Arbeit Hamburg auf dem Hamburger Arbeitsmarkt informiert.