BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/5771 21. Wahlperiode 06.09.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg und Jennyfer Dutschke (FDP) vom 30.08.16 und Antwort des Senats Betr.: Ahndung von Verstößen gegen Halte- und Parkverbote Es entsteht der Eindruck, dass derzeit mit besonderem Engagement Verstöße gegen Halte- und Parkverbote verfolgt werden. Wir fragen den Senat: 1. Wie viele Mitarbeiter waren jeweils am 30. Juni und am 31. Dezember der Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015 und 2016 mit der Verfolgung von Verstößen gegen Halte- und Parkverbote beschäftigt? Bitte Angaben in VZÄ und nach Landesbehörden und solchen der Bezirke aufschlüsseln . 2. Sofern die Zahl dieser Mitarbeiter zugenommen hat: Gab es insofern Neueinstellungen, gegebenenfalls wie viele? Von welchen Tätigkeiten wurden die Mitarbeiter abgezogen? Es handelt sich bei den genannten VZÄ um Mischarbeitsplätze des Bezirklichen Ordnungsdienstes (BOD). Die Überwachung des ruhenden Verkehrs wurde im Rahmen der Gesamtaufgabe wahrgenommen und ist nicht konkret bezifferbar. Gründe für die VZÄ-Veränderungen sind beispielsweise Fluktuation, persönliche Arbeitszeitveränderungen , Beurlaubungen et cetera. Der BOD wurde zum 31. Dezember 2013 aufgelöst. Bezirk VZÄ 30.06.11 VZÄ 31.12.11 VZÄ 30.06.12 VZÄ 31.12.12 VZÄ 30.06.13 VZÄ 31.12.13 Hamburg- Mitte 24,00 24,00 23,00 24,00 23,00 23,00 Bergedorf 7,00 8,00 Davon 1,00 reine Verkehrs - überwachung 7,00 7,00 7,00 7,00 Altona 12,00 12,00 12,00 12,00 12,00 12,00 Harburg 7,41 8,68 8,68 8,68 7,68 8,63 Wandsbek 16,00 14,00 17,00 18,00 17,00 14,00 Eimsbüttel 6,20 6,20 5,20 6,20 6,20 6,20 Hamburg- Nord 7,78 8,78 8,78 8,78 8,00 8,00 Die heutige Abteilung Parkraum-Management (PRM) des Landesbetriebs Verkehr (LBV) ist aus dem gleichnamigen Projekt des Landesbetriebs Straßen, Brücken und Gewässer (LSBG) hervorgegangen, welches im März 2013 mit den Kontrollen im bewirtschafteten Parkraum begonnen hat. Zum 1. Mai 2014 erfolgte die Übernahme in den LBV. Drucksache 21/5771 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Unbeschadet der Zuständigkeiten der Polizei ist der LBV zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Straßenverkehrs-Gesetz (StVG) für den Bereich des ruhenden Verkehrs, insbesondere im Hinblick auf Verstöße gegen § 13 Straßenverkehrs -Ordnung (StVO). Vom 1. Mai 2014 bis heute gab es 93 externe Neueinstellungen inklusive der Mitarbeiter aus der Projektübernahme (=21) zum 1. Mai 2015. Hierbei handelt es sich um die Zahl der Personen und nicht um VZÄ. Durch den LBV wurden keine Mitarbeiter von anderen Tätigkeiten abgezogen. VZÄ zum Stichtag: 30.06. 31.12. 2013 (LSBG) 16 16 2014 20,20 37,20 2015 56,02 49,02 2016 81,03 - Die Verfolgung von Verstößen gegen Halte- und Parkverbote ist grundsätzlich Aufgabe aller im Außendienst tätigen Vollzugsbediensteten der Schutz- und Wasserschutzpolizei . Eine statistische Erfassung der Anzahl von Bediensteten mit den in der Frage benannten Aufgaben wird bei der Polizei nicht vorgenommen. Der Polizei liegen die Zahlen der Angestellten im Polizeidienst (AiP) vor, die mit der Aufgabe „Verkehrsordnungsdienst“ an den Polizeikommissariaten beauftragt sind. Diese Aufgabe wird von den in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten AiP überwiegend , aber nicht ausschließlich wahrgenommen. Im Bedarfsfall werden diese Kräfte auch mit anderen Aufgaben, wie zum Beispiel Verkehrsregelungsmaßnahmen, betraut. Die mit der Aufgabe „Objektschutz“ beauftragten AiP sind in der Tabelle nicht aufgeführt. Die Schwankungen erklären sich durch Änderung des Teilzeitanteils oder Umstrukturierungen innerhalb der Direktion Einsatz 14 (DE14), es gab keine Neueinstellungen . Jahr AiP zum 01.06. *) in VZÄ AiP zum 01.12. *) in VZÄ 2011 67,19 66,50 2012 62,64 57,31 2013 63,42 67,91 2014 68,14 63,76 2015 65,71 65,91 2016 64,47 *) Es liegen nur statistische Daten zum jeweils 1. des Monats vor. 3. Wie viele Verwarnungs- beziehungsweise Bußgelder wurden in den Jahren 2011 – 2016 wegen Verstößen gegen Halte- und Parkverbote verhängt ? Bitte nach Halbjahren aufschlüsseln. Die Anzahl der eingeleiteten Verwarnungs- und Bußgeldverfahren wegen eines Verstoßes gegen Halt- und Parkverbote nach § 12 und § 41 der StVO wurden der Statistik der zuständigen Abteilung für Verwarnungs- und Bußgeldangelegenheiten des Einwohner-Zentralamtes der Behörde für Inneres und Sport entnommen und sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Die gesamten Daten können erst ab dem Jahr 2012 dargestellt werden. Grund hierfür ist die im Mai 2011 vollzogene Umstellung der Datenverarbeitung auf das Verfahren Owi21, in das nicht alle Daten für 2011 migriert wurden. Jahr 1. Halbjahr 2. Halbjahr 2012 240.139 217.402 2013 225.588 219.061 2014 234.963 202.965 2015 233.683 203.003 2016 247.859 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5771 3 4. Wie hoch war beziehungsweise ist der Gebührenrahmen für Verstöße gegen Halte- und Parkverbote in den Jahren 2011 – 2016? Bitte nach Jahren aufschlüsseln. Siehe bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog (BKat) der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV). Für Verstöße gegen Halte- und Parkverbote nach § 12 und § 41 StVO liegt der Rahmen der Geldbuße zwischen 10 Euro und 65 Euro (laufende Nummern 51 fortfolgende und 136 fortfolgende BKat). 5. In welchen Fällen wird bei Verstößen gegen Halte- beziehungsweise Parkverbote eine Umsetzung und in welchen Fällen ein Abschleppen in die Verwahrstelle angeordnet? Ist der Fahrer oder Halter eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeuges nicht sofort erreichbar oder kann oder will er sein Fahrzeug nicht in einer angemessenen Frist selbst entfernen, wird nach einer Beobachtungszeit von grundsätzlich nicht weniger als fünf Minuten und abhängig von der Intensität der Gefahr beziehungsweise Verkehrsbehinderung die Entfernung des Fahrzeugs veranlasst. Steht für ein Umsetzen kein in unmittelbarer Nähe gelegener freier und geeigneter Platz im öffentlichen Verkehrsraum zur Verfügung, hat der einschreitende Bedienstete im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung die Sicherstellung, das heißt das Abschleppen des betreffenden Fahrzeugs zur Verwahrstelle, nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Sicherheits- und Ordnungsgesetz (SOG) anzuordnen. 6. In wie vielen Fällen wurde in den Jahren 2011 – 2016 eine Umsetzung und in wie vielen ein Abschleppen in die Verwahrstelle angeordnet? Bitte nach Halbjahren aufschlüsseln. Die Polizei erfasst die Anzahl der vollendeten Umsetzungen und Sicherstellungen. Diese ist regelhaft geringer als die Zahl der angeordneten Abschleppvorgänge, da diese zum Teil abgebrochen werden. In der nachfolgenden Tabelle werden die vollendeten Umsetzungen und Sicherstellungen dargestellt: Sicherstellungen Umsetzungen Jahr 1.Halbjahr 2.Halbjahr 1. Halbjahr 2. Halbjahr 2011 9.119 9.848 744 2.791 2012 9.752 10.470 3.566 2.444 2013 9.474 8.498 2.074 3.400 2014 7.768 7.532 3.841 4.357 2015 8.481 8.460 3.620 3.550 2016 9.168 3.788 Statistiken zu nicht vollendeten Abschleppvorgängen werden von der Polizei nicht geführt. Für eine Beantwortung wäre eine Auswertung der entsprechenden Vorgänge an allen Polizei- und Wasserschutzpolizeikommissariaten erforderlich. Die Auswertung von mehreren Zehntausend Akten ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 7. Inwiefern erhalten Mitarbeiter Vorteile, wenn sie überdurchschnittlich viele Maßnahmen wegen Verstößen gegen Halte- und Parkverbote anordnen (Verwarnungs- beziehungsweise Bußgelder, Umsetzungen, Abschleppen, sonstige Maßnahmen)? Keine. 8. Welche Toleranzzeiten gelten für die Mitarbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg im Hinblick auf die Erteilung von Buß- und Verwarngeldern ? Welcher zeitliche Rahmen wird gestattet, damit ein Fahrzeugführer beispielsweise für den Parkautomaten passendes Kleingeld einwechseln kann? Einrichtungen und Vorrichtungen zur Überwachung der Parkzeit brauchen gemäß § 13 Absatz 4 StVO nicht betätigt zu werden beim Ein- und Aussteigen sowie zum Be- und Entladen. Hierunter ist auch die erforderliche Zeit zum Ziehen beziehungsweise Kauf eines Parkscheines zu subsumieren. Im Zuge dessen wird dem Fahrzeugführer auch die Zeit für einen erkennbaren Geldwechselvorgang gewährt. Drucksache 21/5771 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Die Aufnahme von Verkehrsverstößen beziehungsweise die Einleitung von entsprechenden Ordnungswidrigkeitenverfahren unterliegt generell dem Opportunitätsprinzip nach § 47 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Es wird im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens nach den Umständen des Einzelfalles über die zu treffenden Maßnahmen entschieden. 9. Ist eine weitere Aufstockung der Mitarbeiterzahl geplant? Falls ja: Wann sollen wie viele zusätzliche Mitarbeiter hiermit beschäftigt werden? Nein. 10. Bitte für die folgenden Fragen nach Stadtteilen aufschlüsseln, in denen Parken durch Parkscheinautomaten, Parkuhren oder das Auslegen einer Parkscheibe im öffentlichen Raum zeitlich begrenzt ist: a. Bis zu welcher Höchstparkdauer ist Parken grundsätzlich möglich? b. Handelt es sich um kostenpflichtiges oder kostenfreies Parken? c. Wie hoch waren beziehungsweise sind die Parkgebühren für eine Stunde in den Jahren 2011 – 2016? d. Innerhalb welcher Uhrzeiten ist das Parken an diesen Stellen zeitlich und preislich nicht reguliert? e. An welchen Stellen ist der Zeitraum für kostenpflichtiges Parken seit 2010 jeweils verkürzt oder verlängert worden und aus jeweils welchen Gründen? f. Anhand welcher Kriterien wurde die Höchstparkdauer festgelegt? g. Wer ist für die Gebührenhöhe und für die Festlegung der Höchstparkdauer sowie für die Festlegung des Zeitraums, innerhalb dessen Parkkosten erhoben werden, zuständig? h. Ist die Ausweitung oder Reduktion der Höchstparkdauer zurzeit in Prüfung? Wenn ja, wo und in welchem Umfang? Wenn nein, welche Gründe sprechen dafür, an der jetzigen Praxis festzuhalten? Statistiken über straßenverkehrsbehördliche Anordnungen mit einer Parkscheibenregelung werden von der Polizei nicht geführt. Für eine Beantwortung wäre eine Auswertung der zum Teil mehrbändigen Akten zu 8.596 Straßen der Freien und Hansestadt Hamburg an allen Hamburger Polizei- und Wasserschutzpolizeikommissariaten erforderlich. Die Auswertung von mehreren Tausend Akten ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Zur Bewirtschaftung mittels Parkscheinautomaten (PSA) und Parkuhren und den zugrunde liegenden Kriterien wird auf die Drs. 21/2853 und 20/7125 verwiesen. Die Höhe der Parkgebühren an PSA wird im Rahmen der Parkgebührenordnung durch den Senat festgesetzt. Parkgebühren je Stunde Zone I Zone II Zone III Gebühr von 2011 - 2015 2,00 € 1,00 € 0,50 € Gebühr seit 2016 2,50 € 1,20 € 0,60 € In der als Anlage beigefügten Übersicht werden die aktuellen Abweichungen von den regelhaften Bewirtschaftungszeiten an PSA dargestellt. Darüber hinausgehende Statistiken über vorhergehende Jahre werden von der zuständigen Behörde nicht geführt. Die Festlegung von Bewirtschaftungszeiten und Höchstparkdauern erfolgt unter Beteiligung der Straßenverkehrsbehörde. Der LBV nimmt die originären Aufgaben der Parkraumbewirtschaftung wahr, zu denen neben der Erhebung der Gebühren, die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5771 5 Verantwortung für die dazugehörige Infrastruktur (PSA/Beschilderung) und konzeptionelle Fragen zählen. Im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung durch den LBV unterliegt die Wirkung der Höchstparkdauer an PSA einer kontinuierlichen Beobachtung. Dabei finden unter anderem die geltenden Regelungen, die Erfahrungen aus der Parkraumüberwachung und Vergleiche mit Regelungen in anderen Städten Berücksichtigung. 11. Wie viele Parkscheinautomaten wurden durch die Freie und Hansestadt Hamburg aufgestellt und befinden sich zu den jeweiligen Stichtagen in Betrieb? (Bitte jeweils für den 30. Juni und 31. Dezember der Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015 beziehungsweise den 30.6. und 31.08.2016 angeben.) Anzahl der angeordneten PSA: Datum Anzahl PSA Datum Anzahl PSA 30.06.2011 616 31.12.2011 614 30.06.2012 612 31.12.2012 620 30.06.2013 620 31.12.2013 620 30.06.2014 640 31.12.2014 625 30.06.2015 659 31.12.2015 659 30.06.2016 662 31.08.2016 663 12. Warum ist an vielen innenstädtischen Parkscheinautomaten das Bezahlen der Parkscheine mit Münzen unterhalb von 50-Euro-Cent-Münzen nicht möglich? Was würde eine entsprechende Nachrüstung pro Parkscheinautomat kosten? Die Mindestsumme der Bezahlung ist in der Parkgebührenordnung festgelegt. Ein Zulassen kleinerer Münzen würde die Geldkassetten zu schnell füllen, die Automaten wären bis zur nächsten Leerung nicht nutzbar. Eine Nachrüstung würde pro PSA – je nach Hersteller – 235 Euro beziehungsweise 186 Euro Kosten nach sich ziehen. 13. Warum ist das Ziehen von Parkscheinen im Voraus (beispielsweise am Abend für die frühe Morgenstunde) nicht möglich? Was würde eine entsprechende Nachrüstung pro Parkscheinautomat kosten? Aus Sicht der zuständigen Behörde widerspricht ein Gebührenübertrag von einem Tag zum Nächsten dem Sinn eines bewirtschafteten Parkraumes. PSA sollen den Parkraumwechsel unterstützen, eine entsprechende Funktion würde das längerfristige Parken jedoch fördern. Soweit bekannt, wäre eine Nachrüstung technisch möglich, die voraussichtlichen Kosten gleichen denen in der Antwort zu 12. genannten. 14. Warum ist es nicht möglich, dass der Parkscheinautomat zu viel bezahltes Bargeld zurückgibt beziehungsweise Wechselgeld zurückgibt? Was würde eine entsprechende Nachrüstung pro Parkscheinautomat kosten? Bei den zurzeit in Hamburg betriebenen PSA ist eine Geldwechselfunktion nicht vorhanden . Zur Realisierung müssten unabhängig von deren Alter alle in Hamburg vorhandenen PSA durch Geräte anderer Hersteller ausgetauscht werden, dies ist aus Kostengründen nicht sinnvoll und wirtschaftlich. Eine Geldwechselfunktion wurde überdies nicht angestrebt, da hierfür durchgängig ein ausreichendes Münzspektrum im PSA zur Verfügung stehen muss. Das Befüllen der Wechselgeldtuben würde einen unverhältnismäßig großen, zusätzlich betrieblichen Aufwand nach sich ziehen. 15. Warum wurde das kostenfreie Parken für Kurzzeitparker von fünfzehn Minuten im innenstädtischen Bereich abgeschafft? In Hamburg wurde im April 2005 versuchsweise das kostenlose Kurzzeitparken („Brötchentaste“) im Zentrum Bergedorf, der Fuhlsbüttler Straße, im Kontorhausviertel, am Langenhorner Markt und in der Osterstraße eingeführt. Eine Attraktivitätssteigerung für den Einzelhandel durch die Einführung der Brötchentaste konnte ebenso Drucksache 21/5771 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 wenig nachgewiesen werden wie eine Erhöhung der Zahlungsmoral der Autofahrer beim Entrichten der Parkgebühren (siehe Drs. 20/7125). 16. Sind Boten-, Kurierdienste sowie Paketzusteller zum Beispiel von der Deutschen Post davon ausgenommen, als Kurzzeitparker einen Parkschein lösen zu müssen? Wenn ja: Warum und um wie viele ausgegebene Lizenzen handelt es sich dabei? Wer genau erhält diese Freistellung und wie ist sie kenntlich zu machen? Wenn nein: warum nicht? Die Fahrzeuge erhalten keine Freistellung beziehungsweise Ausnahmegenehmigung durch den LBV. Sofern sie nicht den Regelungen des § 35 Absatz 7 StVO unterliegen (Messfahrzeuge der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert), ist auf die in der Antwort zu 8. dargelegten Regelungen des § 13 Absatz 4 StVO zu verweisen. 17. Welche Regelungen hinsichtlich des Parkens im öffentlichen Raum an kostenpflichtigen Orten gelten für Carsharing-Betreiber? Unabhängig vom Betreiber unterliegen alle Carsharing-Fahrzeuge den allgemeingültigen Regelungen der StVO beziehungsweise der Parkgebührenordnung der Freien und Hansestadt Hamburg. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5771 7 Anlage PSA- Nummer Straße Standort Montag – Freitag Samstag Werktags Täglich Stadtteil 00754 Betty-Levi-Passage neben Rathaus 8-17 Altona-Altstadt 02130 Palmaille Rathaus 8-17 Altona-Altstadt 02044 Paul-Nevermann-Platz Parkplatz 8-21 Altona-Nord 00766 Pestalozzistraße Nr. 21 8-18 Barmbek-Nord 02070 Adolph-Schönfelder-Straße an der Grünanlage 8-18 Barmbek-Süd 02071 Adolph-Schönfelder-Straße Nr. 13 8-18 Barmbek-Süd 00729 Elsastraße Nr. 4 8-18 Barmbek-Süd 00455 Hamburger Straße Ecke Berthastraße 8-18 Barmbek-Süd 00456 Hamburger Straße Ecke Schmalfelder Straße 8-18 Barmbek-Süd 00457 Hamburger Straße Nr. 144/146 8-18 Barmbek-Süd 00458 Hamburger Straße Ecke Volksdorfer Straße 8-18 Barmbek-Süd 00459 Hamburger Straße Ecke Wohldorfer Straße 8-18 Barmbek-Süd 00460 Hamburger Straße Nr. 196 8-18 Barmbek-Süd 00463 Hamburger Straße Nr. 193-209 (Neben-fahrbahn) 8-18 Barmbek-Süd 00728 Oberaltenallee Nr. 78 8-18 Barmbek-Süd 00461 Volksdorfer Straße Nr. 3 8-18 Barmbek-Süd 00683 Wagnerstraße Parkplatz vor U-Bahn 8-18 Barmbek-Süd 00462 Wohldorfer Straße Nr. 6 8-18 Barmbek-Süd 00715 Am Bahnhof Nr. 21 8-18 Bergedorf 00721 Am Brink Nr. 6-14, Parkplatz 8-18 Bergedorf 00892 Am Pool Nr. 35 8-18 Bergedorf 00716 Bergedorfer Schloß-straße ggü. Nr. 33 8-18 Bergedorf 00720 Bergedorfer Schloß-straße Ecke Vinhagenweg 8-18 Bergedorf 00894 Bergedorfer Schloß-straße Kaiser-Wilhelm- Platz 8-18 Bergedorf 00670 Bergedorfer Straße Nr. 127/Parkplatz 8-18 Bergedorf 00893 Bergedorfer Straße Nr. 136/138 8-18 Bergedorf 00886 Chrysanderstraße Nr. 2 8-18 Bergedorf 00984 Chrysanderstraße Marktplatz, Parksei-te 8-18 Bergedorf 00985 Chrysanderstraße ggü. Vinhagenweg 8-18 Bergedorf 00986 Chrysanderstraße ggü. Nr.31 8-18 Bergedorf 00887 Ernst-Mantius-Straße Nr. 5 8-18 Bergedorf 00553 Hinterm Graben Kehre 8-18 Bergedorf 00722 Hinterm Graben Nr. 9 8-18 Bergedorf 00089 Neuer Weg/Am Pool Poolplatz 8-18 Bergedorf 00717 Reetwerder Nr. 9 8-18 Bergedorf 00718 Reinbeker Weg Nr. 20/22 8-18 Bergedorf 00719 Reinbeker Weg Ecke Sichter 8-18 Bergedorf 00671 Schulenbrooksweg Parkplatz 8-18 Bergedorf 00890 Vierlandenstraße Nr. 8 8-18 Bergedorf 00889 Weidenbaumsweg Nr. 5 8-18 Bergedorf Drucksache 21/5771 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 8 PSA- Nummer Straße Standort Montag – Freitag Samstag Werktags Täglich Stadtteil 00895 Wentorfer Straße Rathaus 8-18 Bergedorf 00816 Kirschtenstraße auf der Ecke zum Parkplatz 8-18 8-16 Blankenese 00430 Wandsbeker Chaussee Nr. 158 8-18 Eilbek 00431 Wandsbeker Chaussee Nr. 178 8-18 Eilbek 00432 Wandsbeker Chaussee Nr. 238 8-18 Eilbek 00433 Wandsbeker Chaussee Ecke Rückertstraße 8-18 Eilbek 00435 Wandsbeker Chaussee Ecke Leibnitzstraße 8-18 Eilbek 00436 Wandsbeker Chaussee Nr. 151 8-18 Eilbek 00437 Wandsbeker Chaussee Nr. 183 8-18 Eilbek 00438 Wandsbeker Chaussee Nr. 8 8-18 Eilbek 00439 Wandsbeker Chaussee Nr. 40 8-18 Eilbek 00440 Wandsbeker Chaussee Nr. 58 8-18 Eilbek 00441 Wandsbeker Chaussee Nr. 95 8-18 Eilbek 00442 Wandsbeker Chaussee Nr. 31 8-18 Eilbek 00443 Wandsbeker Chaussee Nr. 13 8-18 Eilbek 00464 Wandsbeker Chaussee Nr. 41-47 (Neben-fahrbahn) 8-18 Eilbek 00467 Wandsbeker Chaussee Eilbeker Bürgerpark 8-18 Eilbek 00497 Wandsbeker Chaussee Ecke Wielandstraße 8-18 Eilbek 00676 Wandsbeker Chaussee Nr. 130 8-18 Eilbek 00965 August-Krogmann-Straße Nr. 2 8-18 8-16 Farmsen- Berne 00966 August-Krogmann-Straße Nr. 16/18, Parkplatz 8-18 8-16 Farmsen- Berne 00084 Sand Nr. 33 16-20 Harburg 00086 Grindelberg Nr. 66 8-16 Harvestehude 00939 Landwehr Nr. 23 8-18 Hohenfelde 00940 Lübecker Straße Nr. 74 8-18 Hohenfelde 00941 Lübecker Straße Nr. 84 8-18 Hohenfelde 00942 Lübecker Straße Nr. 91 8-18 Hohenfelde 00943 Lübecker Straße Nr. 122 8-18 Hohenfelde 00944 Lübecker Straße Nr. 121 8-18 Hohenfelde 00813 Lohbrügger Markt Nr. 2-4 8-18 Lohbrügge 00222 Sander Damm Parkhaus, gegen-über Nr. 21 8-18 Lohbrügge 00225 Sander Damm Nr. 10 8-18 Lohbrügge 02072 Eckhoffplatz Marktfläche 8-20 Lurup 00046 Alter Steinweg Nr. 15 8-24 Neustadt 00860 Alter Steinweg Nr. 4 8-24 Neustadt 00113 Breiter Gang Ecke Neustädter Straße 8-24 Neustadt 00049 Brüderstraße Großer Trampgang 8-24 Neustadt 00044 Erste Brunnenstraße Ecke Michaelisstra-ße 8-24 Neustadt 00045 Großneumarkt ggü. Nr. 50 8-24 Neustadt 00493 Großneumarkt ggü. Nr. 24 8-24 Neustadt 00054 Hütten Nr. 87 8-24 Neustadt 00055 Hütten Nr. 112 8-24 Neustadt 00056 Hütten ggü. Nr. 8 8-24 Neustadt 00110 Kohlhöfen Nr. 18 8-24 Neustadt 00111 Kohlhöfen Nr. 7 8-24 Neustadt 00114 Kornträgergang Nr. 19 8-24 Neustadt 00050 Markusstraße Nr. 11 8-24 Neustadt 00043 Michaelisstraße Nr. 20 8-24 Neustadt Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5771 9 PSA- Nummer Straße Standort Montag – Freitag Samstag Werktags Täglich Stadtteil 00051 Neanderstraße Nr. 41 8-24 Neustadt 00052 Neanderstraße Nr. 25 8-24 Neustadt 00053 Neuer Steinweg neben Nr. 24 8-24 Neustadt 00967 Neuer Steinweg Nr. 5 8-24 Neustadt 00057 Pilatuspool Ecke Kurze Straße 8-24 Neustadt 00108 Pilatuspool Nr. 4/14 8-24 Neustadt 00109 Poolstraße Nr. 11 8-24 Neustadt 00112 Rademachergang Parkplatz 8-24 Neustadt 00047 Thielbek Nr. 1 8-24 Neustadt 00048 Wexstraße Großer Trampgang 8-24 Neustadt 00780 Schlüterstraße Nr. 51-53 (Post) 8-18 9-12 Rotherbaum 00987 Theodor-Heuß-Platz nördliche Fahrbahn 8-21 Rotherbaum 00200 Ellmenreichstraße Schauspielhaus 8-24 St. Georg 00558 Ernst-Merck-Straße Bieberhaus 8-24 St. Georg 00842 Ernst-Merck-Straße Nr. 10 8-24 St. Georg 00837 Glockengießerwall Bahnhofsvorplatz 8-24 St. Georg 00907 Hachmannplatz Bahnhofsvorplatz 8-24 St. Georg 00908 Hachmannplatz Bahnhofsvorplatz 8-24 St. Georg 00909 Hachmannplatz Bahnhofsvorplatz 8-24 St. Georg 00910 Hachmannplatz Nordwest 8-24 St. Georg 00911 Heidi-Kabel-Platz Nr. 2 8-24 St. Georg 00999 Steintordamm Steintordammbrücke 8-24 St. Georg 00905 Steintorplatz Museum 8-24 St. Georg 00906 Steintorplatz Klockmannhaus 8-24 St. Georg 00498 Steintorwall Bahnseite 8-24 St. Georg 00998 Steintorweg Nr. 2 8-24 St. Georg 00767 Dag-Hammarskjöld-Platz Parkplatz CCH-Seite 8-24 St. Pauli 00768 Dag-Hammarskjöld-Platz Parkplatz Dammtordamm -Seite 8-24 St. Pauli 00223 Simon-von-Utrecht-Straße Nr. 19 0-24 St. Pauli 00226 Simon-von-Utrecht-Straße Nr. 80, Hotel Hansehof 0-24 St. Pauli 00227 Simon-von-Utrecht-Straße Höhe Schmuckstraße Nr. 9 0-24 St. Pauli 00228 Simon-von-Utrecht-Straße Nr. 90/91 0-24 St. Pauli 00210 Schulterblatt Nr. 86 8-18 8-12 Sternschanze 00213 Hofweg Nr. 100 8-18 Uhlenhorst 00619 Hofweg Nr. 8 8-18 Uhlenhorst 00730 Hofweg Nr. 46 8-18 Uhlenhorst 00564 Mundsburger Damm Nr. 55 8-18 Uhlenhorst 00565 Mundsburger Damm Nr. 35 8-18 Uhlenhorst 00566 Mundsburger Damm Nr. 42 8-18 Uhlenhorst 00620 Oberaltenallee Nr. 14 8-18 Uhlenhorst 00731 Papenhuder Straße Nr. 31/33 8-18 Uhlenhorst 00732 Papenhuder Straße Nr. 49 8-18 Uhlenhorst 00873 Winterhuder Weg Ecke Averhoffstraße 8-18 Uhlenhorst 00874 Winterhuder Weg neben Nr. 10 8-18 Uhlenhorst 00875 Winterhuder Weg Nr. 38 8-18 Uhlenhorst 00876 Winterhuder Weg Nr.78/Imo-wash 8-18 Uhlenhorst 00877 Winterhuder Weg ggü. Nr. 76 (Aral) 8-18 Uhlenhorst 00878 Winterhuder Weg Nr. 86 8-18 Uhlenhorst Drucksache 21/5771 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 10 PSA- Nummer Straße Standort Montag – Freitag Samstag Werktags Täglich Stadtteil 00863 Alsterdorfer Straße Nr. 21 7-18 Winterhude 00864 Alsterdorfer Straße Nr. 24 7-18 Winterhude 00022 Barmbeker Straße Nr. 39 7-18 Winterhude 00076 Barmbeker Straße Nr. 148 7-18 Winterhude 00077 Barmbeker Straße Nr. 177 7-18 Winterhude 00078 Barmbeker Straße Nr. 183 7-18 Winterhude 00502 Dorotheenstraße Nr. 114 7-18 Winterhude 00503 Dorotheenstraße Nr. 136 7-18 Winterhude 00713 Dorotheenstraße Nr. 182 7-18 Winterhude 00079 Hudtwalcker Straße Nr. 28 7-18 Winterhude 00002 Kapstadtring Nr. 8/10 7-19 Winterhude 00003 Kapstadtring ggü. Nr. 1 7-19 Winterhude 00194 Maria-Louisen-Straße Nr. 65/67 7-18 Winterhude 00004 Mexikoring ggü. Nr. 21/23 7-19 Winterhude 00005 Mexikoring Nr. 25/27 7-19 Winterhude 00006 Mexikoring Nr. 35, Speedy 7-19 Winterhude 00007 Mexikoring Nr. 22, Deutsche Post AG 7-19 Winterhude 00592 Mühlenkamp Nr. 1 9-19 Winterhude 00593 Mühlenkamp Nr. 33 9-19 Winterhude 00594 Mühlenkamp Nr. 2 9-19 Winterhude 00080 Ohlsdorfer Straße Nr. 4 7-18 Winterhude 02008 Poelchaukamp Nr. 10 7-18 Winterhude 00008 Überseering Nr. 17, Eingang F (Post) 7-19 Winterhude 00587 Ulmenstraße Post 7-18 Winterhude