BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/5779 21. Wahlperiode 09.09.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Ovens (CDU) vom 01.09.16 und Antwort des Senats Betr.: Das „Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz“ im Spannungsverhältnis zur Versorgungskasse des Bundes und der Länder Eine Versorgungszusage des Bundes und der Länder (VBL) wird erst nach fünf Jahren uneingeschränkt unverfallbar. Angestellte der Universitäten und Hochschulen, die von anderen Universitäten und Hochschulen nach Hamburg wechseln, profitieren hier jedoch überhaupt nicht von der VBL. Hamburg ist nämlich als eines von zwei Bundesländern (neben dem Saarland) nicht an der VBL beteiligt, weshalb es laut Drs. 21/3871 weder eine Versicherungspflicht noch die Möglichkeit einer freiwilligen Zusatzversicherung gibt. Die Versorgung wird in der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) durch das „Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz“ geregelt. Zum einen ist die Fünf-Jahres-Regelung wenig praxisnah – die Hochschullandschaft ist sehr mobil und nicht viele Mitarbeiter bleiben fünf Jahre an einem Standort. Zum anderen werden Ansprüche, welche ein Mitarbeiter vor seinem Wechsel nach Hamburg erworben hat, nicht anerkannt. Dies resultiert daraus, dass zwischen VBL und FHH auch kein Überleitungsabkommen besteht. Entsprechende Abkommen bestehen beispielsweise mit dem Saarland , München, Frankfurt und Kassel. Auch existieren keine Sonderregelungen mit den anderen Bundesländern, um diesen Missstand zu beheben. Die FHH geht hier einen negativen Sonderweg, der eine Bremse für den Standortwechsel von wissenschaftlichem Fachpersonal darstellt und so den akademischen Austausch in Hamburg behindert. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Sowohl die betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe der VBL-Satzung als auch die nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz (HmbZVG) haben sich an den Maßstäben des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) zu orientieren. Die sich daraus ergebenden bundesgesetzlichen Voraussetzungen für eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft sind für beide Regelwerke gleich. Für die Zusatzversorgung bei der Freien und Hansestadt Hamburg wird derzeit entsprechend den Regelungen im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) eine mindestens fünfjährige ununterbrochene Beschäftigungszeit vorausgesetzt. Ab dem 1. Januar 2018 werden es für alle Beschäftigten, denen ab diesem Zeitpunkt Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind und die das 21. Lebensjahr vollendet haben, drei Jahre sein (Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015, BGBl. I, S. 2553). Nur das Überleitungsabkommen mit dem Saarland umfasst aufgrund der dortigen Organisationsregelungen auch den Hochschulbereich. Alle anderen Überleitungsabkommen der VBL betreffen ausschließlich Zusatzversorgungskassen, die keine Hochschulen oder wissenschaftlichen Einrichtungen betreuen. Drucksache 21/5779 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie viele Angestellte der FHH (und sämtlicher Einrichtungen und Gesellschaften) sind in den Jahren 2014, 2015, 2016 aus anderen Bundesländern kommend eingestellt worden? Wie viele davon haben weniger als fünf Jahre Berufserfahrung? Einstellung von Personen, die aus anderen Ländern und Kommunen kommen Davon eingestellte Personen mit weniger als fünf Jahren Berufserfahrung 803 376 Die Behörde für Schule und Berufsbildung und die Universität Hamburg konnten in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nur Teilangaben bereitstellen, da die entsprechenden Parameter (Herkunftsland, beziehungsweise Kommune) und Berufserfahrung nicht automatisiert erfasst sind, sodass eine manuelle Auswertung erforderlich wäre. Aufgrund der hohen Anzahl der Einstellungen in diesen beiden Bereichen war eine solche manuelle Auswertung umfassend nicht möglich. 2. Setzt sich der Senat aktiv dafür ein, dass auch Ansprüche aus anderen Ländern anerkannt werden? Wenn ja: wie? Wenn nein: wieso nicht? 3. Gibt es Pläne, die FHH auch am Überleitungsabkommen zu beteiligen? Wenn ja: Wie sehen diese Pläne aus? Wenn nein: Wieso gibt es keine derartigen Pläne? 4. Engagiert sich der Senat auch auf Bundesebene dafür, dass die Fünf- Jahres-Regelung geändert wird (uneingeschränkter Anspruch)? Wenn ja: wie? Wenn nein: wieso nicht? Siehe Vorbemerkung. Im Übrigen hat sich der Senat hiermit nicht befasst. 5. Wieso geht die FHH an dieser Stelle diesen Sonderweg? Gibt es Vorteile für die Betroffenen oder die FHH? Die derzeitige betriebliche Altersversorgung der FHH nach dem HmbZVG beruht auf der in der Drs. 21/3871 dargestellten Entwicklung. Die Zusatzversorgung knüpft – ähnlich wie im Beamtenversorgungsrecht – an das letzte Entgelt bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses an und ist somit gerade für Tarifbeschäftigte attraktiv.