BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/5781 21. Wahlperiode 09.09.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Ovens (CDU) vom 01.09.16 und Antwort des Senats Betr.: Erfassung von Promotionsdaten: Mehr Transparenz auch in Hamburg? Vor Kurzem hat die Landesrektorenkonferenz Baden-Württemberg beschlossen , mehr Daten zu den Promotionen an ihren Universitäten zu erfassen. Dieser Beschluss zielt auf die Intensivierung des Qualitätsmanagements des Promotionswesens. Um eine verlässliche Datenbasis zu diesem Zweck zu etablieren, sollen dort künftig von den Doktoranden folgende Daten erhoben werden: 1. Angaben zur Person des Doktoranden, 2. Angaben zur Promotionsvereinbarung, 3. Angaben zur Hochschullaufbahn/zum akademischen Werdegang, 4. Angaben zur Annahme an der Fakultät, 5. Angaben zum Profil des Promotionsprojekts, 6. Angaben zu Fristen und deren Verlängerung, 7. Angaben zum Prüfungsverfahren/zu Begutachtungszeiten, 8. Angaben zum Prüfungsergebnis, 9. Angaben zur Veröffentlichung(en). Die Baden-Württemberger Universitäten erfüllen damit die Vorgaben des 2016 novellierten Hochschulstatistikgesetzes. Außerdem orientieren sie sich an den Empfehlungen des Wissenschaftsrates im Positionspapier „Anforderungen an die Qualitätssicherung der Promotion“ aus dem Jahr 2011 und des Universitätsverbandes zur Qualifizierung des wissenschaftlichen Nachwuchses in Deutschland (UniWiND) e.V. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die Einführung einer bundesweit einheitlichen Promovierendenstatistik wurde mit der Hochschulstatistikgesetz-Novelle im März 2016 beschlossen (§ 5 HStatG) und wird erstmals zum Berichtsjahr 2017 erhoben. Somit wird es einerseits möglich, der internationalen Datenlieferungsverpflichtung an Eurostat (EU-Verordnung Nummer 912/2013) nachzukommen. Andererseits können so vergleichbare Daten nach einheitlichen Kriterien erhoben werden. Die Konzeption und Programmierung dieser Statistik Drucksache 21/5781 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 wird aktuell von den damit befassten Stellen vorbereitet. Um bereits im Vorgriff auf die HStatG-Novelle die international geforderten amtlichen Daten zu laufenden Promotionsverfahren auch nicht immatrikulierter Promovierender liefern zu können, hatten die statistischen Ämter für die Wintersemester 2010/2011 und 2014/2015 Sondererhebungen auf der Grundlage von § 7 Bundesstatistikgesetz (BStatG) durchgeführt. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie beurteilt der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde die Vor- und Nachteile einer entsprechenden Erhebung von Daten auch für den Hochschulstandort Hamburg? Gemäß § 111 Absatz 1 HmbHG können die Hochschulen Daten von Promovierenden erheben. Dafür bedarf es jedoch entsprechender Hochschulsatzungen (§ 111 Absatz 5 HmbHG). Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 2. Beabsichtigt die Wissenschaftssenatorin, die Hamburger Hochschulen zu ähnlichen Schritten anzuhalten? Würde sie den Wunsch nach einer solchen Erhebung befürworten, käme dieser aus den Reihen der Hochschulrektoren ? Und gab es aus den Reihen der Hamburger Hochschulrektoren bereits solche Anregungen in diese Richtung? Wenn ja: welche? Der Behörde liegen keine entsprechenden Anregungen der Präsidenten der Hamburger Hochschulen vor. Weitere Länderinitiativen über die Implementierung der Promovierendenstatistik gemäß § 5 HStatG hinaus erscheinen nicht notwendig. 3. Wie beurteilt der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde eine entsprechende Erhebung hinsichtlich datenschutzrechtlicher Bedenken? Siehe Vorbemerkung.