BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/5795 21. Wahlperiode 09.09.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Karin Prien (CDU) vom 01.09.16 und Antwort des Senats Betr.: Wie will der Senat Verstoß gegen Wohnsitzregelung für Flüchtlinge verhindern ? Mit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes gilt auch die auf drei Jahre befristete Wohnsitzregelung für Flüchtlinge nach §12a Aufenthaltsgesetz. Diese weist die dort Genannten jenem Bundesland zu, dem sie auch vorab für ihr Asylverfahren zugeordnet worden sind. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf Grundlage von Auskünften von Jobcenter team.arbeit.hamburg (Jobcenter) wie folgt: 1. Welche Stelle überprüft bei aus anderen Bundesländern zugezogenen Flüchtlingen, ob für sie die Wohnsitzregelung gilt? Bei den bezirklichen Ausländerabteilungen sowie bei der zentralen Ausländerbehörde finden je nach Zuständigkeit anlassbezogene Überprüfungen statt. Anlässe können die Beantragung der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 23, 23 oder 25 Absatz 1 bis 3 AufenthG an Schutzberechtigte sowie die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs an Familienangehörige von Schutzberechtigten sein. Auch bei den für das SGB II, SGB XII und AsylbLG jeweils zuständigen Leistungsbehörden wird das Bestehen oder Nichtbestehen einer Wohnsitzverpflichtung gemäß § 12a Absatz 1 AufenthG anlassbezogen überprüft, soweit dort Leistungen der Grundsicherung beantragt werden. 2. Liegen dieser Stelle Zahlen über zugezogene Flüchtlinge aus anderen Bundesländern vor, für die die Wohnsitzreglung bereits gilt? Wenn ja, um wie viele handelt es sich? Wenn nein, warum liegen keine Zahlen vor? Solche Zahlen liegen nicht vor, weil die Überprüfungen dezentral und lediglich anlassbezogen stattfinden. In den auf personenbezogenen Daten basierenden Fachverfahren fehlt es für eine statistisch auswertbare Erfassung des Datums „Wohnsitzverpflichtung besteht/besteht nicht“ zu einer Person an einer Rechtsgrundlage. Eine sonstige statistische Erfassung findet nicht statt. 3. Welche Rechtsfolgen hat die neue Regelung für jene Flüchtlinge, die sich gegen die geltende Wohnsitzregelung in Hamburg ansiedeln wollen ? 4. Was kann und was wird der Senat bei Verstoß gegen die geltende Regelung unternehmen? Drucksache 21/5795 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Flüchtlinge, die entgegen einer nach § 12a Absatz 1 AufenthG geltenden Wohnsitzregelung nach Hamburg zuziehen wollen, können nach § 12a Absatz 5 AufenthG bei der für den zugewiesenen Wohnort zuständigen Ausländerbehörde beantragen, die Wohnsitzverpflichtung aufzuheben. Die Ausländerbehörde des zugewiesenen Wohnorts soll dabei nach der Gesetzesbegründung diejenige des Zuzugsorts beteiligen. Wird dem Antrag stattgegeben, so kann der Zuzug nach Hamburg erfolgen. Wurde kein Antrag gestellt oder wurde ein gestellter Antrag bestandskräftig abgelehnt und wird gleichwohl nach Hamburg zugezogen, so wird damit eine Ordnungswidrigkeit nach § 98 Absatz 3 Nummer 2a AufenthG begangen, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Ist es einer leistungsberechtigten Person nach § 12a Absatz 1 AufenthG verwehrt, ihren Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen, kann eine Zuständigkeit der Träger in diesem Gebiet für die jeweiligen Leistungen nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht begründet werden. Vonseiten Jobcenter werden beantragte Leistungen nach dem SGB II für Personen, die Ihren Wohnsitz außerhalb Hamburgs zu nehmen haben, abgelehnt. Bei Flüchtlingen, die in den Anwendungsbereich des SGB XII fallen, kann bei einem Verstoß gegen die Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG die Leistung auf die im Einzelfall gebotene Leistung beschränkt werden. In der Regel ist nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des Bedarfs für die Reise zu dem Wohnort, an dem der Flüchtling seinen Wohnsitz zu nehmen hat, unabweisbar geboten (vergleiche § 23 Absatz 5 SGB XII).