BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/585 21. Wahlperiode 02.06.15 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg und Katja Suding (FDP) vom 26.05.15 und Antwort des Senats Betr.: E-Zigaretten Wir fragen den Senat: Die Wirkungen der E-Zigarette sind maßgeblich davon abhängig, welche Liquids verdampft werden. Die Bestandteile der Liquids variieren. Nicht alle Liquids enthalten Nikotin. Die Risiken einer Gesundheitsgefährdung richten sich daher nach der jeweiligen Zusammensetzung der Liquids und lassen sich nicht grundsätzlich festlegen. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt. 1. Welches ist die genaue Wirkungsweise von sogenannten E-Zigaretten? Die sogenannten Liquids werden mittels eines Heizelementes verdampft und dieser Dampf wird eingeatmet. Mit welchen Substanzen der Konsument dabei in Kontakt kommt, hängt von den zahlreichen Inhaltsstoffen der Flüssigkeiten ab, mit der die austauschbaren Kartuschen jeweils gefüllt sind. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 2. Wie hoch ist die Schadstoffbelastung verglichen mit „normalen“ RauchZigaretten ? Bitte sowohl für den Raucher als auch für andere Personen in der Nähe („Passivraucher“) angeben. Siehe Vorbemerkung. 3. Wie groß ist die Gefahr, dass beim Gebrauch der E-Zigarette unbeabsichtigt das sogenannte Liquid vom Nutzer aufgenommen wird? Nach Aussagen des Deutschen Krebsforschungszentrums (Dkfz) kann aufgrund technischer Probleme ungewollt Flüssigkeit aus dem Liquid in den Mund oder auf die Haut gelangen. Die Gefahr, die von Vernebelungssubstanzen ausgeht, wird derzeit als gering eingestuft. Die potenzielle Aufnahme der anderen Substanzen kann derzeit nicht beurteilt werden. 4. Wie wird die sogenannte E-Zigarette derzeit rechtlich bewertet? In der Vergangenheit wurde die rechtliche Einstufung von E-Zigaretten nicht einheitlich gehandhabt. Für E-Zigaretten mit nikotinhaltigen Lösungen wurde durch Verabschiedung der Richtlinie 2014/40/EU zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen (Tabakrichtlinie) entschieden, E-Zigaretten in diese Richtlinie einzubeziehen. Die Umsetzung der Tabakrichtlinie in nationales Recht hat bis spätestens 20. Mai 2016 zu erfolgen. Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Urteilen entschieden, dass es sich bei den Lösungen für E-Zigaretten (sogenannte E-Liquids) nicht um Arzneimittel und bei den E-Zigaretten selbst nicht um Medizinprodukte handelt. Bis zur Umsetzung der Tabakrichtlinie in nationales Recht unterliegen die E-Liquids für E-Zigaretten mit gefährli- Drucksache 21/585 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 chen Inhaltsstoffen grundsätzlich den Anforderungen des Chemikalienrechts (ChemG). 5. Wie hilfreich ist die E-Zigarette bei der Raucher-Entwöhnung? Welche belastbaren Studien gibt es hierzu? Belastbare Studien sind der zuständigen Behörde nicht bekannt. 6. Wie hat sich der Absatz der E-Zigaretten seit 2010 entwickelt? Bitte nach Jahren aufschlüsseln. Erkenntnisse hierzu liegen der zuständigen Behörde nicht vor. 7. Ist der Gebrauch der E-Zigarette derzeit dort erlaubt, wo das „normale“ Rauchen verboten ist – zum Beispiel Gaststätten, öffentliche Verkehrsmittel , Behörden et cetera. Bitte gegebenenfalls nach Bundesländern aufschlüsseln. Nein. Eine explizite Erlaubnis für den Gebrauch der E-Zigarette an öffentlichen Orten ist in keinem Land bekannt. 8. Wird Hamburg den Gebrauch der E-Zigarette an solchen Orten erlauben beziehungsweise entsprechende Bestrebungen auf Bundesebene unterstützen ? Wenn ja: Wann ist mit einer entsprechenden Erlaubnis zu rechnen? Wenn nein: warum nicht? Nein. Eine Erlaubnis für den Konsum von E-Zigaretten an öffentlichen Orten wird in Hamburg grundsätzlich nicht erteilt. Entsprechende Bestrebungen auf Bundesebene sind nicht bekannt.