BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/5929 21. Wahlperiode 11.10.16 Große Anfrage der Abgeordneten Inge Hannemann, Stephan Jersch, Sabine Boeddinghaus, Deniz Celik, Martin Dolzer, Norbert Hackbusch, Cansu Özdemir, Christiane Schneider, Heike Sudmann und Mehmet Yildiz (DIE LINKE) vom 13.09.16 und Antwort des Senats Betr.: Einführung der eAkte im Bereich SGB II – Jobcenter team.arbeit.hamburg und Agentur für Arbeit Hamburg In der Drs. 21/1865 berichtete der Senat, dass das BMAS eine Entscheidung über die flächendeckende Einführung der eAkte im Bereich SGB II Anfang 2016 treffen wolle. Die eAkte gibt es bereits in der Agentur für Arbeit Hamburg , bei der Familienkasse sowie seit Mai 2015 bei sechs Jobcentern als Pilotprojekt in der Testphase. Eingeführt durch die Bundesagentur für Arbeit steht sie im Kontakt mit Vertretern/-innen der Länder, der kommunalen Spitzenverbände und der kommunalen Träger. Ziel der eAkte sind der Abbau von Papieren in den Akten (Archiveinsparungen), der zentrale Zugriff auf die Daten, um so schneller reagieren zu können (Suchen von Akten fällt weg), schnellere Auskünfte an Fragende, kürzere Lauf-, Such- und Transportwege, die Jobcenter und Arbeitsagenturen als der moderne Dienstleister sowie künftige kundenfreundliche Online-Angebote. Laut BA wird dem Datenschutz höchste Priorität eingeräumt. Einzuscannende Dokumente werden in einer sogenannten Black- und Bluelist aufzählend erwähnt, die den Mitarbeitern/-innen in den Arbeitsagenturen und Test-Jobcentern jeweils vorliegen. Demnach wird aufgelistet, welche Papierdokumente eingescannt werden dürfen oder welche nicht. Laut „Abschlussbericht zur Pilotierung der eAkte SGB II für die Arbeitsgruppe „Zentrale IT SGB II“ spricht sich die Bundesagentur für Arbeit für eine flächendeckende Einführung der eAkte im Bereich SGB II aus. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die flächendeckende Einführung der elektronischen Akte (eAkte) als zentral verwaltetes IT-Verfahren der Bundesagentur für Arbeit (BA) auf Basis des § 50 Absatz 3 SGB II im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit Schreiben vom 20.01.2016 genehmigt. Siehe hierzu Drs. 21/1865. Mit Weisung und Information der Bundesagentur für Arbeit vom 18.04.2016 wurde die Einführung der eAkte im Rechtskreis SGB II auf Basis des § 50 Absatz 3 SGB II für Jobcenter team.arbeit.hamburg (Jobcenter) konkretisiert. Demnach wird ab August 2016 die eAkte sukzessive in allen gemeinsamen Einrichtungen (gE) eingeführt. Die Flächeneinführung endet nach insgesamt sechs Wellen mit der letzten Produktivsetzung im Mai/Juni 2018. Die Einführung bei Jobcenter findet Drucksache 21/5929 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 in der letzten Welle statt. Die Weisung der BA regelt die fachlichen, organisatorischen und personellen Rahmenbedingungen der Flächeneinführung im SGB II. Laut Information der Bundesagentur für Arbeit wird die eingehende Post durch den Scandienstleister (derzeit: Deutsche Post AG – DPAG) gemäß dem Vertrag zur Digitalisierung des BA-Schriftgutes (DiBAS) gescannt und anschließend mit Steuerungsdaten angereichert (zum Beispiel Bedarfsgemeinschaft- oder Kundennummer, Team) und signiert. An welchen Ort die Digitalisierung vorgenommen wird, entscheidet der Scandienstleister. Der Scandienstleister ist nach der Digitalisierung verantwortlich für die Zwischenlagerung des Papierguts für einen Zeitraum von acht Wochen und dessen datenschutzgerechte Vernichtung nach Ablauf dieser Frist. Die Anwenderzugriffe werden über Berechtigungen gesteuert. Die Vergabe der Zugriffsberechtigungen für die eAkte SGB II liegt im Verantwortungsbereich der jeweiligen gE und wird in einem noch zu erstellenden Berechtigungskonzept geregelt. Durch ein zentrales Regelwerk werden die Bestimmung der Aktenzuordnung eingehender Schriftstücke und die Identifikation der Dienststelle, an welche die eingehenden Sendungen zu adressieren sind, geregelt. Die Erstellung dieser zentralen Regeln erfolgt zentral durch das IT-Verfahren eAkte. Darüber hinaus werden für die korrekte Zuleitung der digitalisierten Dokumente innerhalb der gE fachliche Verteilregeln in einem dezentralen Regelwerk erstellt. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen teilweise auf Grundlage von Auskünften von Jobcenter und der Agentur für Arbeit Hamburg (Agentur) wie folgt: 1. Wann ist mit der Einführung der eAkte im Bereich SGB II bei Jobcenter team.arbeit.hamburg zu rechnen? Siehe Vorbemerkung. 2. Wie und in welchem Umfang sollen die Arbeitslosengeld-II-Leistungsberechtigten über die Einführung der eAkte informiert werden, um beispielsweise der Gefahr entgegenzuwirken, dass sie Original-Dokumente einreichen und diese im Rahmen des Scanning-Prozesses vernichtet werden? Informationen an die Kundinnen und Kunden werden rechtzeitig schriftlich, persönlich, per Aushang in den Standorten und per Presse erfolgen. Der Umgang mit Originalen wird in Form einer Arbeitshilfe namens „Sortierhilfe für Mitarbeiter/innen, die Poststellentätigkeiten wahrnehmen“ vorgegeben. Die darin genannten Vorgaben sind verbindlich einzuhalten. 3. Wie lange werden Papieroriginale beim Scandienstleister jeweils für die unterschiedlichsten Abteilungen bei Jobcenter t.a.h. und der Agentur für Arbeit Hamburg aufbewahrt? Bitte jeweils einzeln auflisten. Die Papieroriginale werden beim Scandienstleister für die Abteilungen der Agentur für Arbeit (Agentur) für sechs Wochen; für die Familienkasse für acht Wochen aufbewahrt . Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 4. Wie bewertet der Senat das Ergebnis des Probebetriebes der eAkte im Bereich SGB II in den sechs ausgewählten Jobcenter-Standorten bundesweit ? Der Senat hat sich hiermit nicht befasst. Im Übrigen siehe Vorbemerkung sowie Antwort zu Frage 23. 5. In welchen Bereichen beziehungsweise Abteilungen wird in Hamburg bereits aktuell und in der Vergangenheit die eAkte jeweils bei der Agentur für Arbeit Hamburg, Jobcenter team.arbeit.hamburg eingesetzt und seit wann? In der Agentur für Arbeit Hamburg wurde die eAkte Ende 2012 eingeführt. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5929 3 6. Wer hat den jeweiligen Zugriff auf die eingescannten Dokumente bei der Agentur für Arbeit Hamburg und Jobcenter team.arbeit.hamburg? Ist ein übergreifender Zugriff, auch von sogenannten Nicht-Hauptverantwortlichen in den Systemen in der Agentur für Arbeit Hamburg und bei Jobcenter t.a.h. möglich? Die Anwenderzugriffe werden über Berechtigungen gesteuert. Die Vergabe der Zugriffsberechtigungen für die eAkte SGB II liegt im Verantwortungsbereich der jeweiligen gemeinsamen Einrichtung (gE). Nähere Einzelheiten werden im noch zu erstellenden Berechtigungskonzept geregelt. Es ist organisatorisch vor Ort sicherzustellen, dass temporär zugewiesene Berechtigungen (zum Beispiel im Rahmen von Prüfungen durch die Interne Revision, den kommunalen Träger, Bundesrechnungshof und Bundesministerium für Arbeit und Soziales) nach Wegfall der Aufgabenerledigung entzogen werden. Eine Berechtigung ist nur dann und auch nur insoweit zu vergeben, wie sie im Rahmen der Aufgabenerledigung notwendig ist und durch das noch zu erstellende Berechtigungskonzept zugelassen wird. Dies gilt auch für Zusatzberechtigungen. Die Zugriffsberechtigungen sind zu entziehen, wenn diese für die Aufgabenerledigung nicht mehr benötigt werden. 7. Ist die eAkte barrierefrei, sodass Dokumente von sehgeschädigten Menschen nach dem Einscannen entsprechend gelesen werden können? Welches Dateiformat haben jeweils die eingescannten Dokumente? Die eAkte ist barrierefrei zugänglich. Im Scanzentrum werden die sogenannten „eDokumente “ durch Digitalisierung erzeugt und an die eAkte übergeben. Für sehbehinderte Mitarbeitende der Agentur besteht zudem die Möglichkeit eines speziellen Bildschirmes. Die Dokumente in der eAkte haben ein eigenes Format. 8. Werden jeweils externe Scandienstleister für das Einscannen der Dokumente beauftragt und wie definiert sich deren Aufgabenbereich genau? Wenn ja, bitte die externen Scandienstleister namentlich auflisten und zu wann wurden diese beauftragt? 9. Sind die externen Scandienstleistungen zeitlich befristet? Wenn ja, wie lange und wann enden diese jeweils? Bitte jeweils nach Scandienstleister auflisten. Die externen Scandienstleistungen sind zeitlich befristet – die Befristung ist abhängig von der Vertragslaufzeit der Verträge „DiBAS – Digitalisierung BA-Schriftgut“. Vertrag DiBAS II Der Vertrag trat mit Zuschlagserteilung am 14.06.2012 in Kraft und endet am 13.06.2017 nach einer Laufzeit von 60 Monaten, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer insgesamt dreimal die Verlängerung des Vertrages um jeweils zwölf Monate verlangen. Der Vertrag hat eine maximale Laufzeit von 96 Monaten und endet spätestens am 13.06.2020, ohne dass es einer Kündigung bedarf Vertrag DiBAS III Der Vertrag trat am 28.01.2016 in Kraft (Zuschlagstermin) und endet am 27.01.2021 nach einer Laufzeit von 60 Monaten, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer insgesamt dreimal die Verlängerung des Vertrages um jeweils zwölf Monate verlangen. Der Vertrag hat eine maximale Laufzeit von 96 Monaten und endet spätestens am 27.01.2024, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. Drucksache 21/5929 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 10. Wo werden die Dokumente der Arbeitslosengeld-II-Leistungsberechtigten nach dem SGB II und SGB III; Kindergeldberechtigten oder Dokumente von Dritten jeweils eingescannt? Bitte Orte jeweils einzeln auflisten. Das Scanzentrum der Agentur für Arbeit befindet sich in Hamburg. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 11. Sind externe Scandienstleister für die Digitalisierung aller notwendigen Prozesse eingebunden? Wenn ja, welche jeweiligen Prozesse umfasst der Informationsverbund und wer ist damit beauftragt? 12. Gibt es eine Stellungnahme durch den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) zur Einführung der eAkte bei Jobcenter t.a.h. und Arbeitsagentur Hamburg? Wenn ja, wo ist diese einsehbar? Wenn nein, warum nicht? Ist der HmbBfDI davon in Kenntnis gesetzt worden? Für die Agentur für Arbeit Hamburg als Bundesbehörde besteht keine Zuständigkeit des HmbBfDI. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 13. Die Bundesagentur für Arbeit meldet immer wieder via Pressemitteilung oder via Medien IT-Totalausfälle. Welche Auswirkungen haben dieses bei der täglichen Arbeit in der Agentur für Arbeit Hamburg und bei Jobcenter team.arbeit.hamburg und wie häufig und welche Arten von Bugs waren/sind diese? Am 20. April 2015 und 13. Juli 2015 fiel das Netzwerk in den Rechenzentren der BA aus. Dazu wurde in Pressemitteilungen beziehungsweise Medien berichtet. Durch den zentralen Netzwerkausfall waren alle Fachverfahren der BA-IT für alle Mitarbeitende der BA und in den Jobcentern nicht erreichbar (IT-Totalausfall). Beim Ausfall am 20. April war eine Nutzung der Verfahren einen ganzen Arbeitstag lang nicht möglich, am 13. Juli ab etwa 11 Uhr. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. Des Weiteren sind dem Senat keine weiteren derartigen Pressemeldungen der BA bekannt. 14. War in der Vergangenheit auch die Inanspruchnahme beziehungsweise die Funktionalität der eAkte bundesweit als auch in Hamburg von den IT- Ausfällen betroffen? Wenn ja, welche Abteilungen waren jeweils wann betroffen und was waren die Gründe für den Ausfall oder Teilausfall? Bitte tabellarisch auflisten . Siehe Antwort zu 13. 15. Ist es sichergestellt, dass beim Ausfall der IT bei Jobcenter t.a.h. oder der Agentur für Arbeit Hamburg das Tagesgeschäft, wie zum Beispiel das Bearbeiten oder Auszahlen von leistungsrelevanten Leistungen, für Leistungsberechtigte nach dem SGB II, SGB III oder Familienkasse trotz allem reibungslos funktioniert? Wenn nein, welche Alternativen werden den Leistungsberechtigten entsprechend angeboten? Eine Zahlbarmachung der Leistungen bei Jobcenter ist über verschiedene Fachverfahren möglich. Bei Ausfall der gesamten IT-Systeme kann der Kunde nur auf den kommenden Tag verwiesen werden. Die Agentur hat einen Notfallplan erstellt. Wesentliche Elemente sind die Verstärkung der Kundenbereiche nach Bedarf, Arbeitsverlagerung und/oder Mitarbeiterverlagerung Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5929 5 in nicht betroffene Dienststellen, Barauszahlung nach mindestens 24 Stunden Ausfall, Kontakt zu Jobcenter/Stadt, gegebenenfalls dortige Auszahlung bei Bedürftigkeit prüfen . Nach dem Notfall liegt die höchste Priorität auf den (Bar-)Zahlungen. 16. Wer ist der eigentliche Kostenträger und wie hoch belaufen sich bis dato die (Teil)-Kosten der Einführung der eAkte jeweils für Jobcenter team.arbeit.hamburg und die Agentur für Arbeit Hamburg? 17. Mit welchen (Teil)-Kosten für die Einführung der eAkte wird in Zukunft jeweils noch bei Jobcenter t.a.h. und Agentur für Arbeit Hamburg gerechnet? Bitte jeweils nach Art der Kosten, Kennzahlen und Höhe auflisten . 18. Wo sind die bereits entstandenen Kosten und die laufenden Kosten im vergangenen und im zukünftigen Haushaltsplan des Senats hinterlegt? Bitte jeweils nach Art der Kosten, Kennzahlen und Höhe auflisten. Die Agentur für Arbeit Hamburg ist Teil der BA als bundesmittelbare Selbstverwaltungskörperschaft . Die Einführung der eAkte fällt in die Zuständigkeit der Bundesebene , deshalb liegen dem Senat keine Angaben explizit für Hamburg vor. Die Kosten der zentralverwalteten IT-Verfahren der BA werden für Jobcenter über die IT-Pauschale finanziert. Für die Umsetzung der strukturellen und organisatorischen Voraussetzungen entstehen 2016 – 2018 Kosten in Höhe von 874.000 Euro insgesamt im Jobcenter. An den dem Jobcenter entstehenden Kosten ist die zuständige Fachbehörde über den kommunalen Finanzierungsanteil in Höhe von 15,2 Prozent an den Verwaltungskosten beteiligt. Die Kosten des kommunalen Finanzierungsanteils sind im Einzelplan 4, in der Produktgruppe 25502 Arbeitsmarktpolitik, Aufgabeneinheit Personal- und Verwaltungskosten Jobcenter (siehe auch Drs. 21/5000), hinterlegt. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 19. Zwischen welchen Arten oder Inhalten der Dokumente wird in der Blackund Bluelist unterschieden und welche Einschränkungen für die internen oder externen Scandienste sind jeweils damit verbunden? Die zentrale Black- und Bluelist, die das Vorgehen im Scanzentrum regelt, gilt nur für die Agenturen für Arbeit im Rahmen des Verfahrens „Großkundenpostleitzahl“. Die Sendungen, die über die Black- und Bluelist sortiert werden, sind in verschiedene Kategorien eingeteilt. Kategorie A: „nicht zu öffnende Post“ (Blacklist-Tatbestand), zum Beispiel: mit persönlicher Anschrift versehene Sendungen, Personalsachen et cetera. Kategorie B: „nicht zu digitalisierende Dokumente der Organisationsbereiche, die nicht an der eAkte teilnehmen“ (Bluelist-Tatbestand), zum Beispiel: Institut für Arbeitsmarktund Berufsforschung, Buß- und Strafsachenstellen et cetera. Kategorie C: „nicht zu digitalisierende Post mit speziellem Inhalt oder besonderen Wert“ (Bluelist-Tatbestand), zum Beispiel: Wertsendungen, Urkunden, Zeugnisse et cetera. Kategorie D: „nicht zu digitalisierende sonstige Posteingänge“, zum Beispiel: Büromaterialien , Werbung, Zeitschriften et cetera. Sendungen, die einen Blacklist-Tatbestand erfüllen, werden seitens des Scandienstleisters ungeöffnet an die zuständige Agentur beziehungsweise Jobcenter zurückgegeben . Sendungen, die einen Bluelist-Tatbestand erfüllen, werden vom Scandienstleister geöffnet, jedoch nicht digitalisiert, sondern im Original an die Agentur/Jobcenter übergeben. 20. Besteht die Möglichkeit, die sogenannte Blacklist und Bluelist durch die Bundesagentur für Arbeit dem UA „IuK-Technik und Verwaltungsmodernisierung “ zugänglich zu machen? Wenn ja, zu wann? Wenn nein, warum nicht? Drucksache 21/5929 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 Ja, sofort. 21. Gelten die „Blacklist“ und „Bluelist“ bundesweit? Wenn nein, bitte Ausnahmen nach Bundesländern, Regionen (Kommunen ) oder jeweiligen Clustern auflisten. Ja, die Blacklist und Bluelist gelten bundesweit. 22. Gibt es seit der Probe-Einführung der eAkte (Mai 2015) in den ausgewählten Jobcentern und bei den zugelassenen kommunalen Trägern der Jobcentern oder bei der Bundesagentur für Arbeit inzwischen Evaluierungen ? Wenn ja, welche? Bitte anhängen. Die Pilotierung der eAkte (Mai – Oktober 2015) in sechs ausgewählten gemeinsamen Einrichtungen wurde durch eine Evaluation des Projektes (Bundesagentur für Arbeit) begleitet. Im Rahmen dieser wurden verschiedene Themenkomplexe untersucht, die unter anderem dem BMAS ermöglichen sollten, die Eignung der eAkte SGB II zu bewerten und eine Entscheidung über eine bundesweite Einführung zu treffen. Darüber hinaus war die Arbeitsgruppe „Zentrale IT“ (AGzIT) des Bund-Länder-Ausschusses in der Pilotierung regelmäßig eingebunden. Die Ergebnisse der Evaluation wurden in einem „Abschlussbericht zur Pilotierung der eAkte SGB II für die Arbeitsgruppe Zentrale IT SGB II“ (siehe Anlage 5) zusammengestellt. Neben der Auswertung systemseitiger Kennzahlen und der Prüfaufträge der AGzIT geht die Evaluation auch auf Erfahrungsberichte der Anwenderinnen und Anwender ein. Im Ergebnis hat die Pilotierung gezeigt, dass die eAkte für den Einsatz im SGB II geeignet ist und auf die unterschiedlichen lokalen Prozesse der gemeinsamen Einrichtungen angepasst werden kann. Das System trifft auf große Akzeptanz bei den Anwenderinnen und Anwendern sowie den Geschäftsführungen. Die technische Umsetzung wird als insgesamt sehr gut gelungen eingeschätzt. 23. Hat die eAkte bei den zuständigen Mitarbeitern/-innen Zeit eingespart, um ihren originären Aufgaben, wie der Antragsbearbeitung, intensiver nachkommen zu können? Wenn nein, warum nicht, und wie kann dann von der geplanten und bestehenden Arbeitsvereinfachung gesprochen werden? Nach der sechsmonatigen Nutzungszeit der Pilotierung betonten die Anwenderinnen und Anwender den schnellen und ortsunabhängigen Dokumentenzugriff, die bessere Zusammenarbeit zwischen unterschiedlichen Organisationseinheiten sowie die bessere Informationsauskunft an Kundinnen und Kunden. Insgesamt nahmen sie das neue System als vorteilhaft für ihre Arbeit wahr, auch wenn die Eingewöhnung einen zusätzlichen Zeitaufwand bedeutete. Dennoch verbessert sich die Konzentration auf die eigene Arbeit aus Sicht der Anwenderinnen und Anwender zunehmend. Auch die Geschäftsführungen sehen ein hohes Potenzial, Arbeitsprozesse zu vereinfachen beziehungsweise zu verkürzen, Schnittstellen zu optimieren und die zur Verfügung stehenden Ressourcen effektiv und effizient einzusetzen. Wie die Potenziale der eAkte in den gemeinsamen Einrichtungen konkret genutzt werden, hängt von der Ausgestaltung der vielfältigen Handlungsspielräume vor Ort ab. Die Geschäftsführungen der gemeinsamen Einrichtungen bewerten die Nutzungsmöglichkeiten der eAkte im Hinblick auf die lokalen Rahmenbedingungen und treffen hieraus individuelle Entscheidungen zu den Prozessen in ihren Jobcentern (zum Beispiel frühes oder spätes Scannen). Mittel- bis langfristig wird unter anderem durch die Einsparung von Zeiten der Aktenpflege und Aktensuche sowie von Liege-, Warte-, und Transportzeiten bei der Leistungssachbearbeitung mit Effizienzgewinnen durch die eAkte gerechnet. 24. Wie ist der aktuelle Stand vonseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in der Zustimmung der bundesweiten Anwendung der eAkte in den Jobcentern und somit auch für die Anwendung in Hamburg? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5929 7 Siehe Vorbemerkung. 25. Wurden durch den Einsatz Dritter, respektive Outsourcing des Einscannens von Dokumenten im Rahmen der eAkte, in der Arbeitsagentur für Hamburg und Jobcenter team.arbeit.hamburg Arbeitsplätze reduziert beziehungsweise auslaufende Arbeitsverträge nicht verlängert oder neu besetzt? Wenn ja, mit welcher Begründung? Bitte ausführlich darstellen. Die Einführung der eAkte bei Jobcenter ist erst in der letzten Welle 2018 geplant. Entsprechende Informationen zur Einführung bei der Agentur für Arbeit liegen der zuständigen Behörde nicht vor. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 26. Gibt es Erkenntnisse über die Akzeptanzwerte bei bisherigen Anwendern /-innen der eAkte in den bisherigen Jobcentern oder der Agentur für Arbeit Hamburg? Wenn ja, wie lauten die Erkenntnisse und sind diese auf Hamburg übertragbar ? Siehe Antwort zu 23. 27. Welche gesundheitlichen Berücksichtigungen in der Anwendung der eAkte bei den bisherigen Jobcentern und Agentur für Arbeit Hamburg in Bezug auf den Bildschirm liegen bereits vor, wenn parallel laufende Programme verwendet und sichtbar werden müssen? Information sind im Sinne der jeweiligen Fragestellung für Jobcenter bisher nicht möglich . Zur Agentur für Arbeit liegen der zuständigen Behörde keine Informationen im Sinne der Fragestellung vor. 28. Sind zwei Bildschirme pro Arbeitsplatz oder entsprechende größere Bildschirme pro Arbeitsplatz in Hamburg geplant, um so eine nicht beeinträchtigende Sichtweise auf die Dokumente und Programme für Sehgeschädigte und nicht Sehgeschädigte zu gewährleisten? 29. Welche Kosten würden jeweils auf Jobcenter t.a.h., die Agentur für Arbeit Hamburg oder die Stadt Hamburg (kommunale Kosten) beim Einsatz von zwei Bildschirmen oder benötigten größeren Bildschirmen jeweils pro Arbeitsplatz zukommen? Bitte entsprechend nach dem Verwaltungskosten -Budget und ihrem jeweiligen kommunalen Finanzierungsanteil und Fallkonstellation auflisten. Hierzu liegen der zuständigen Behörde noch keine Informationen vor. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 30. Gibt es Erkenntnisse darüber, dass Papierdokumente beim Prozess des Einscannens verloren gegangen sind? Wenn ja, wie häufig ist dies geschehen? Nach Auskunft der Agentur ist dies vereinzelt vorgekommen. Ob die Papierdokumente vor oder während des Einscannens verloren gegangen sind, ließ sich bisher nicht feststellen. 31. Wie wird dokumentiert, dass Papierdokumente von den jeweiligen Antragstellern/-innen für die zuständigen Fachabteilungen abgegeben wurden? In den jeweiligen Fachprogrammen wird ein Vermerk über den Eingang ersichtlich. 32. Wie wird der Verlust von Papierdokumenten vor dem Einscannen im System dokumentiert? Und was sind die Konsequenzen? Bitte ausführlich erläutern. Drucksache 21/5929 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 8 Ein eventueller Verlust wird erst bekannt, wenn sich die Kundin/der Kunde bezüglich einer fehlenden Rückmeldung vom Jobcenter meldet. In dem Fall ist das jeweilige Dokument erneut einzureichen. Im Übrigen siehe Antwort zu 30. 33. Wie ist es sichergestellt, dass Papieroriginale mit unleserlichen oder schlecht leserlichen Absenderabgaben der richtigen Person oder Abteilung im Rahmen des SGB II, SGB III oder der Familienkasse zugeordnet werden können? Bereits in der Arbeitsvorbereitung im Scanzentrum kann per aufzuklebenden Code sichergestellt werden, dass schlecht lesbare Dokumente nach dem Scanvorgang in einen Anschlussprozess überführt werden, der sogenannten Image-QS. Hier werden „aussortierte“ Dokumente bildtechnisch nach- und aufgearbeitet, sodass die Lesbarkeit aller Dokument sichergestellt ist. Zusätzlich erfolgt durch die BA-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter vor Ort im Scanzentrum ein weitere Qualitätssicherung, bei der es einen visuellen Abgleich des gescannten Dokumentes mit dem Papieroriginal gibt. Erst danach erfolgt die elektronische Signatur und Freigabe des Dokuments. Nicht vollständig gescannte oder nicht lesbare Dokumente werden durch die BA-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter zurückgewiesen. 34. Wer hat die jeweilige Fach- und Rechtsaufsicht in der Ein- und Durchführung der eAkte bei Jobcenter t.a.h. und bei der Agentur für Arbeit Hamburg ? 35. Welche Beschwerdemöglichkeiten gibt es für die Leistungsberechtigten nach dem SGB II und SGB III, wenn sie sich im Datenschutzrecht nach der eAkte verletzt fühlen? Wie bei allen datenschutzrechtlichen Frage-/Problemstellungen ist die behördliche Datenschutzbeauftragte beziehungsweise der Bereich behördlicher Datenschutz von Jobcenter (erster) Ansprechpartner vor Ort. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, sich mit einer Eingabe an die zuständigen Aufsichtsbehörde, die Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, zu wenden und dort eine Überprüfung des konkreten Sachverhalts zu beantragen. Im Übrigen siehe Drs. 21/1865. Beschwerdemöglichkeiten bestehen außerdem beim Datenschutzbeauftragten der BA beziehungsweise bei der Ansprechpartnerin oder dem Ansprechpartner für Datenschutzangelegenheit in der Agentur für Arbeit Hamburg.