BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/5930 21. Wahlperiode 20.09.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Martin Dolzer (DIE LINKE) vom 13.09.16 und Antwort des Senats Betr.: Einsatz von Lockspitzeln Die Rechtsprechung (EGMR, Urteil vom 25.03.2015 – 54648/09DE; BGH, Beschluss vom 19.01.2016 – 4 StR 252/15; BGH, Urteil vom 30.07.2015 – 2 StR 97/14) und die Auffassungen dazu in der Literatur (Mosbacher, JuS 2016, 127; Eschelbach, GA 2015, 545; Clanget, jM 2015, 393; Meyer/Wohlers in JZ 2015, 761) belegen, dass es in der Praxis zum Einsatz von polizeilich geführten Lockspitzeln kommt. Ich frage den Senat: 1. Findet in Hamburg ein Einsatz von polizeilich geführten Lockspitzeln statt? „Polizeilich geführte Lockspitzel“ werden bei der Polizei Hamburg nicht eingesetzt. Der Begriff des „Lockspitzels“ ist kein definierter Rechtsbegriff, es wird der Begriff „Tatprovokation “ verwendet. Zur Strafverfolgung beziehungsweise zur Gefahrenabwehr ist bei der Polizei Hamburg die Durchführung von verdeckten Maßnahmen rechtlich zulässig; siehe Drs. 20/6322 und Drs. 20/8236. 2. Wenn ja: a. Auf welcher Rechtsgrundlage findet der Einsatz statt? b. Wie wird der Einsatz von polizeilich geführten Lockspitzeln dokumentiert ? c. Wird die Staatsanwaltschaft in die Einsatzplanung eingebunden? d. Wird evaluiert, wie oft der Einsatz von polizeilich geführten Lockspitzeln zu einem Ermittlungserfolg geführt hat? e. Ist der Einsatz auf bestimmte Deliktgruppen beschränkt? f. Werden polizeilich geführte Lockspitzel (sofern es sich dabei nicht um Beamte handelt) für Ihre Tätigkeit vergütet? Wenn ja, aus welchen Haushaltsmitteln? Entfällt. 3. Beim BKA gibt es offenbar eine Grundsatzempfehlung „Allgemeine Grundsätze zur Bezahlung von V-Personen und Informanten“. Gibt es entsprechende Empfehlungen auch für das LKA Hamburg? 4. Findet die BKA-Grundsatzempfehlung hier Anwendung? Die im Jahr 2003 durch den Arbeitskreis II – Innere Sicherheit – der Innenministerkonferenz (AK II) sowie der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Landeskriminalämter mit dem Bundeskriminalamt (AG Kripo) abgestimmte Grundsatzempfehlung findet bei der Drucksache 21/5930 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Polizei Hamburg Anwendung; diese ist als „Verschlusssache – nur für den Dienstgebrauch “ eingestuft. Darüber hinaus gibt es in Hamburg keine weiteren Richtlinien/ Empfehlungen.