BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/5942 21. Wahlperiode 20.09.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Franziska Grunwaldt (CDU) vom 14.09.16 und Antwort des Senats Betr.: Verweigert Hamburg die Umsetzung des ProstituiertenSCHUTZgesetzes ? Anfang Juli dieses Jahres verabschiedete der Deutsche Bundestag das Prostituiertenschutzgesetz, das am 1. Juli 2017 in Kraft tritt. Das Gesetz ist die Antwort auf die untragbaren Zustände im Prostitutionsmilieu, die durch die von Rot-Grün im Jahr 2001 geschaffene Liberalisierung entstanden sind. Kernpunkt des Gesetzes ist zum einen die Anmeldepflicht, die unter anderem einen Kontakt außerhalb des Milieus ermöglicht und manchen ausländischen Prostituierten überhaupt erst eine behördliche Identität gibt. Zum anderen ist die Erlaubnispflicht für das Betreiben einer Prostitutionsstätte von entscheidender Bedeutung. So kann beispielsweise verhindert werden, dass einschlägig Vorbestrafte ein Bordell betreiben dürfen. Außerdem werden Erlaubnisse für Stätten, die Sex mit Schwangeren anbieten, nicht erteilt. Damit rückt der Schutz des ungeborenen Lebens in den Vordergrund. Der Hamburger Senat hat sich bisher zu diesem Gesetz nicht klar bekannt. Bis Ende des Jahres 2017 müssen jedoch alle Prostitutionsstätten ihre Erlaubnis nachweisen und alle Prostituierten angemeldet sein. Das heißt, Hamburg muss spätestens im Januar 2017 mit der Schulung der zuständigen Mitarbeiter beginnen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Die Umsetzung des Gesetzes wird von den Ländern durch eine nach Landesrecht zu bestimmende zuständige Behörde vollzogen. Hat der Senat bereits bestimmt, welche wird Behörde das in Hamburg sein wird und wenn ja, warum wurde sich für diese Behörde entschieden? Wenn nein, warum hat der Senat noch keine Behörde bestimmt beziehungsweise wann beabsichtigt er, dies zu tun? 2. Jedes Bundesland kann selbst entscheiden, ob eine Tätigkeit einer nicht ortsansässigen Prostituierten im Landesgebiet eine Anmeldung bei einer Behörde des jeweiligen Landes auslöst oder eine Anmeldung in einem anderen Bundesland als ausreichend angesehen wird. Hat sich der Senat bereits für eine Variante entschieden und wenn ja, warum hat er sich für dieses Variante entschieden? Wenn nein, warum hat sich der Senat noch nicht für eine Variante entschieden beziehungsweise wann beabsichtigt er, dies zu tun? 3. Beginnt die Schulung der Mitarbeiter in der zuständigen Behörde im Januar 2017? Wenn ja, wie viele Mitarbeiter werden geschult werden? Drucksache 21/5942 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Wenn nein, warum beginnt die Schulung nicht zu diesem Zeitpunkt beziehungsweise wann ist sie vorgesehen und über welchen Zeitraum? 4. Gibt es bereits ein Ausbildungskonzept für die Mitarbeiterschulung? Wenn ja, was beinhaltet dieses und wer hat es erarbeitet? Wenn nein, warum gibt es kein Ausbildungsbildungskonzept beziehungsweise wann wird dieses durch wen erarbeitet? 5. Mit welchen Kosten rechnen Senat oder zuständige Behörde für die Umsetzung des Gesetzes? In welchem Einzelplan und in welcher Produktgruppe des Haushaltsplan-Entwurfes 2017/2108 schlagen sie sich jeweils nieder? Wie viele VZÄ werden für die Umsetzung an welcher Stelle zusätzlich eingeplant? Das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen befindet sich derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren, siehe BR.-Drs. 457/1/16, http://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/ 2016/0401-0500/0457-16.html. Darüber hinaus sind die Planungen hierzu noch nicht abgeschlossen.