BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/5978 21. Wahlperiode 23.09.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Michael Kruse (FDP) vom 15.09.16 und Antwort des Senats Betr.: Urteil zur Weservertiefung – Welche Auswirkungen hat dies auf die Entscheidung zur Fahrrinnenanpassung der Elbe? Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 11. August 2016 die Planungen zur Weservertiefung für rechtswidrig erklärt.1 Verstöße hat das Gericht gegen wasserrechtliche Vorgaben und Naturschutzvorschriften festgestellt . Kritisiert wurden fachplanerische Fehler. Die Planfeststellungsbehörde hätte demnach die Vertiefung von Außen- und Unterweser in drei Abschnitte teilen und für jeden Abschnitt die Auswirkungen auf die Umwelt darstellen müssen. Diese Entscheidung war bereits erwartet worden. Sie könnte auch für die Entscheidung des seit fast 14 Jahren andauernden Verfahrens zur Fahrrinnenanpassung für Hamburg von Bedeutung sein. Verzögerungen sind bereits durch die vom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigten handwerklichen Mängel im Oktober 2014 entstanden: Die Richter in Leipzig kritisierten eine ganze Reihe von Punkten in den Planungsunterlagen zur Fahrrinnenanpassung der Elbe. Speziell die Erläuterungen der Planungsbehörden waren mit Blick auf das europäische Gewässerrecht nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) am 1. Juli 2015 (in der Rechtssache C‑461/13) hat deutlich gemacht, dass die EU-Wasserrahmenrichtlinie eng auszulegen ist. Im Dezember 2016 wird ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erwartet. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Das Planfeststellungsverfahren zur Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe (Fahrrinnenanpassung) begann im Februar 2007. Nachdem die öffentlichen Anhörungen und alle Prüfungen der Planfeststellungsbehörden von Bund und der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) abgeschlossen waren, stimmte die EU-Kommission auf dieser Grundlage im Hinblick auf die Umweltauswirkungen der Fahrrinnenanpassung im Dezember 2011 zu. Die Nachbarländer Schleswig-Holstein und Niedersachsen erteilten sodann im April 2012 ihr Einvernehmen zum vorgelegten Planfeststellungsbeschluss . Das Planfeststellungsverfahren wurde mit Planfeststellungsbeschluss vom 23. April 2012 abgeschlossen. Im Juli 2012 wurde der Planfeststellungsbeschluss unter anderem von Umweltverbänden gerichtlich angefochten. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) setzte das Verfahren im Oktober 2014 aus, weil es zunächst die Entscheidung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Auslegung und zur Anwendung der europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) abwarten wollte, und hinterfragte gleichzeitig einzelne Erhebungen im Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeit, mit einzelnen Auswirkun- 1 Vergleiche BVerwG 7 A 1.15. Drucksache 21/5978 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 gen des Projekts auf Brutvögel und eine bestimmte Fischart (Finte) und mit der Kompensation für eine beeinträchtigte Pflanze (Schierlingswasserfenchel). Die zuständigen Behörden des Bundes und der FHH unterstützten indessen mit breit angelegten, aufwendigen Nachuntersuchungen die bisherigen Erkenntnisse zu den Umweltauswirkungen. Parallel war im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 1. Juli 2015 die Verträglichkeitsprüfung nach der WRRL entlang der Auslegung des EuGH zu wiederholen. Die Planfeststellungsbehörden des Bundes und der FHH führten ein entsprechendes Planergänzungsverfahren unter Beteiligung aller Umweltverbände und aller Umweltverwaltungen der Nachbarländer durch und legten dem BVerwG schließlich den Planergänzungsbeschluss vom 24. März 2016 vor. Das BVerwG hat inzwischen zu einer mündlichen Verhandlung im Dezember 2016 geladen. 1. Wie wirkt sich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Weservertiefung auf das noch ausstehende Urteil zur Elbvertiefung aus? Das Urteil des BVerwG vom 11. August 2016 zum Weserausbau hat auf das Verfahren zur Fahrrinnenanpassung keine direkten Auswirkungen. Die Fahrrinnenanpassung unterscheidet sich insoweit wesentlich vom Weserausbau, als dass ein Planergänzungsverfahren bereits abgeschlossen ist. Die Begründung des Urteils zum Weserausbau enthält zu verschiedenen Fragen, wie etwa dem wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot und der gebotenen Kohärenzsicherung für Eingriffe in europäische Schutzgebiete Hinweise, die im Verfahren zur Fahrrinnenanpassung genutzt werden können, um die bevorstehende mündliche Verhandlung weiter vorzubereiten. 2. Wie bewertet der Senat das Urteil zur Weservertiefung im Hinblick auf die Beurteilung a. der wasserrechtlichen Prüfung anhand der Vorgaben des EuGH, der Wasserrahmenrichtlinie und deren Auswirkungen auf das Verfahren zur Fahrinnenanpassung? b. von Umweltvorschriften, Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und deren mögliche Auswirkungen auf die Entscheidung zur Fahrinnenanpassung? c. des Planungsrechts und die Auswirkungen auf das Urteil zur Fahrrinnenanpassung ? Siehe Vorbemerkung und Antwort zu 1. 3. Hat aus Sicht des Senats die Planfeststellungsbehörde die Planung im Sinne des Planungsrechts hinreichend beachtet? Wenn ja, wo liegen die Unterschiede zur Planung der Weservertiefung? Inwiefern wurden im Planergänzungsverfahren die Planungen in mehrere selbständige Vorhaben im Sinne des Planungsrechts beziehungsweise in mehrere Abschnitte berücksichtigt? Wenn ja, welche Vorhaben umfassen die Planungen im Planfeststellungsbeschluss zur Elbvertiefung? Die Planfeststellungsbehörden haben unter Beachtung aller einschlägigen öffentlichrechtlichen Vorschriften über die Zulässigkeit der beantragten Ausbaumaßnahme entschieden. Der gegenständliche Umfang der zugelassenen Ausbaumaßnahmen ergibt sich aus den Planfeststellungsbeschlüssen von Bund und FHH, siehe: http://www.wsd-nord.wsv.de/Planfeststellung/Planfeststellung_Elbe/index.html. Im Übrigen siehe Vorbemerkung und Antwort zu 1. 4. Mit welchen Maßnahmen im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens wurden verschiedene Ziele verfolgt, die auch unabhängig voneinander verwirklicht werden können? Inwieweit wurde dies in denen beim Bun- Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5978 3 desverwaltungsgericht von der Planungsbehörde eingereichten Unterlagen wie berücksichtigt? Keine. Lediglich verschiedene Maßnahmen zur Ufersicherung im Bereich Altenbruch (Cuxhaven) wurden bereits mit Anordnung der Planfeststellungsbehörde des Bundes vom 11. Mai 2010 vorläufig zugelassen, siehe: http://www.wsd-nord.wsv.de/ Planfeststellung/Planfeststellung_Elbe/index.html. 5. Wie hat der Senat sichergestellt, dass es bei der Entscheidung zur Fahrrinnenanpassung der Elbe nicht zu einem ähnlichen Ergebnis wie beim oben genannten Urteil über die Weservertiefung kommt? Siehe Vorbemerkung und Antwort zu 1.