BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/6003 21. Wahlperiode 23.09.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Philipp Heißner (CDU) vom 15.09.16 und Antwort des Senats Betr.: Behinderte Pflegekinder (II) Die Beantragung von Maßnahmen und Leistungen für behinderte Pflegekinder nach SBG XII und SBG VIII ist für die Pflegefamilien teils mit einem hohen bürokratischen und zeitlichen Aufwand verbunden. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Existieren über das SGB XII hinaus Hamburger Vorschriften oder Vorgaben , wie die Erstattung von Bedarfen der Wiedereingliederungshilfe beziehungsweise der Kinder- und Jugendhilfe bei behinderten Pflegekindern erfolgen soll? Wenn ja, um welche Vorgaben (zum Beispiel Fachanweisungen) handelt es sich? Was wird in diesen Vorgaben mit welchen Zielsetzungen wie geregelt? Wenn nein, warum nicht? Die Globalrichtlinie zu § 54 Absatz 1 SGB XII i.V.m § 55 Absatz 1 SGB IX regelt die Unterbringung von körperlich und geistig behinderten, minderjährigen Menschen in Pflege- und Betreuungsfamilien. In der „Arbeitshilfe für die Übernahme auswärtig untergebrachter Pflegekinder, die aufgrund körperlicher und/oder geistiger Behinderung dem Personenkreis des § 53 SGB XII angehören (mit Bedarf an Eingliederungshilfe ) in den Leistungsbereich des SGB XII“ vom 01.03.2015 sind leistungsübergreifende Verfahren der Zusammenarbeit der Arbeitsbereiche aus den Leistungsspektrum des SGB VIII und des SGB XII beschrieben. Im Übrigen siehe Drs. 21/5435. 2. Wie lang sind jeweils die durchschnittliche und die maximale Dauer der Bearbeitung von Anträgen bei Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe für behinderte Pflegekinder? Bitte nach Bezirken aufschlüsseln. Da in den zuständigen Jugendämtern in Hamburg die Behinderung von Pflegekindern im Rahmen von Hilfen zur Erziehung und bei Hilfen nach § 35a SGB VIII kein statistisches Merkmal darstellt, können keine Aussagen zur Dauer der Bearbeitung von Anträgen getroffen werden. Für Eingliederungsleistungen gelten die Fristen des § 14 SGB IX. 3. Wie lang sind jeweils die durchschnittliche und die maximale Dauer der Bearbeitung von Anträgen bei Maßnahmen der Wiedereingliederungshilfe ? (Gegebenenfalls nach Bezirken aufschlüsseln, falls dort die Zuständigkeit liegt.) Die Dauer der Bearbeitung von Anträgen wird im Fachamt Eingliederungshilfe im Bezirksamt Wandsbek statistisch nicht erfasst. Drucksache 21/6003 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 4. Existieren Planungen, die Bearbeitungsverfahren der Anträge zu vereinfachen und/oder zu beschleunigen? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Nein, das bestehende Verfahren wird als ausreichend erachtet. Im Übrigen siehe Antwort zu 1.