BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/6022 21. Wahlperiode 27.09.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Philipp Heißner und Thilo Kleibauer (CDU) vom 19.09.16 und Antwort des Senats Betr.: Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes In den vergangenen Wochen übernahm auch Bundesfamilienministerin Schwesig (SPD) die Forderung, eine Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes vorzunehmen, was die CDU bereits auf ihrem Bundesparteitag im Dezember 2015 ins Gespräch gebracht und beschlossen hatte. Hierbei sollen die momentanen Alters- und Laufzeitbegrenzungen erweitert werden, was vor allem den Alleinerziehenden zugutekäme. Zurzeit beträgt die maximale Bezugsdauer 72 Monate und endet spätestens, wenn das betroffene Kind das zwölfte Lebensjahr erreicht. Die Finanzierungskosten teilen sich Bund und Länder. Laut Medienberichten wollen einige Bundesländer ihren derzeitigen Beitrag nicht erhöhen und verhindern damit derzeit eine Ausweitung des Unterhaltsvorschusses. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Wie steht der Senat zu dem Vorschlag, die Bezugsdauer des Unterhaltsvorschusses zu erhöhen? 2. Wie steht der Senat dazu, dass bei einer möglichen Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes auch höhere Kosten von den Ländern zu tragen wären? Ist Hamburg bereit, entsprechend seinem bisherigen Anteil oder zumindest überhaupt höhere Kosten für eine Ausweitung des Unterhaltsvorschusses zu tragen? 3. Ist seitens des Bundesfamilienministeriums oder einer anderen Stelle des Bundes an die Freie und Hansestadt Hamburg bezüglich einer Reform des Unterhaltsvorschusses herangetreten worden? Wenn ja, wann? 4. Haben sich Vertreter der Freien und Hansestadt Hamburg gegenüber dem Bundesfamilienministerium oder anderen Bundesstellen bezüglich einer Reform des Unterhaltsvorschusses geäußert? Wenn ja, wann? Wenn ja, wie? Die Reform des Unterhaltsvorschusses ist seit Ende 2014 Gegenstand der regelmäßigen Fachgespräche zwischen dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und den zuständigen Landesministerien. Über den Rahmen dieses fachlichen Diskussionsprozesses hinaus haben sich Vertreter der Freien und Hansestadt Hamburg gegenüber dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend oder anderen Bundesstellen bisher nicht geäußert. Im Übrigen hat sich der Senat damit nicht befasst. Drucksache 21/6022 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 5. Wie hoch belaufen sich die Kosten für den Unterhaltsvorschuss in Hamburg ? Bitte für die letzten fünf Jahre einzeln aufschlüsseln. Die Leistungen nach dem UVG werden zu einem Drittel durch den Bund erstattet. 2015: 26.973.795,62 Euro (Anteil Hamburg: 17.982.530,41 Euro) 2014: 27.655.006,15 Euro (Anteil Hamburg: 18.436.670,77 Euro) 2013: 26.258.455,21 Euro (Anteil Hamburg: 17.505.636,81 Euro) 2012: 26.216.978,39 Euro (Anteil Hamburg: 17.477.985,59 Euro) 2011: 26.192.173,93 Euro (Anteil Hamburg: 17.461.449,29 Euro) 6. Wie hoch belaufen sich die erfolgten Rückzahlungen des Unterhaltsvorschusses durch die zahlungspflichtigen Elternteile? Bitte nach Jahren aufschlüsseln. Die Einnahmen (Kostenersatz) werden zu einem Drittel zurück an den Bund übertragen : 2015: 2.882.121,99 Euro (Anteil Hamburg: 1.921.414,66 Euro) 2014: 3.611.750,84 Euro (Anteil Hamburg: 2.407.833,89 Euro) 2013: 3.475.498,07 Euro (Anteil Hamburg: 2.316.998,71 Euro) 2012: 3.735.405,06 Euro (Anteil Hamburg: 2.490.270,04 Euro) 2011: 3.660.059,36 Euro (Anteil Hamburg: 2.440.039,57 Euro) 7. Wie hoch belaufen sich die ausstehenden Rückzahlungen, die in der Vergangenheit durch die zahlungspflichtigen Elternteile nicht getätigt wurden? Bitte nach Jahren aufschlüsseln. Die Unterhaltsvorschussstellen schöpfen beim Rückgriff alle Möglichkeiten der gerichtlichen Titulierung und Vollstreckung aus. So können etwa über einen Mahnbescheid oder das sogenannte Vereinfachte Verfahren die Unterhaltsverpflichtung tituliert und anschließend das Einkommen oder das Vermögen des Unterhaltspflichtigen gepfändet werden. In vielen Fällen ist der nicht mit dem Kind zusammenlebende Elternteil jedoch unterhaltsrechtlich gar nicht leistungsfähig und ein Rückgriff daher nicht möglich. Darüber hinaus kann aufgrund der Umstellung der Fachverfahren und der noch andauernden Übertragung von Altfällen in das Buchungssystem SAP/RVP die Höhe sowie die exakte Zuordnung noch offener Forderungen für die jeweiligen Haushaltsjahre nicht beziffert werden. Aktuell werden Altforderungen auf ihre Werthaltigkeit geprüft und in das neue System eingepflegt. Dieser Prozess dauert derzeit noch an.