BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/6025 21. Wahlperiode 27.09.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Suding (FDP) vom 19.09.16 und Antwort des Senats Betr.: Wahlbeamtinnen und -beamte – Welche Kosten fallen in Hamburg an? Wie der MDR am 13.09.2016 vor dem Hintergrund einer entsprechenden Kritik des Bundes der Steuerzahler berichtete, besteht in Flächenländern eine teilweise problematische Regelung hinsichtlich der Möglichkeit der frühzeitigen Inanspruchnahme von Ruhegehältern durch vormalige Wahlbeamtinnen und -beamte wie zum Beispiel Bürgermeistern und Landräten.1 In der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) gibt es derartige Wahlbeamte im klassischen Sinne nicht, allerdings sind beispielsweise die Bezirksamtsleiter ebenfalls sogenannte Beamte auf Zeit im Sinne von § 7 Absatz 1 HmbBG. Bei vorzeitiger Abberufung eines Bezirksamtsleiters gilt dieser zunächst als in den einstweiligen Ruhestand versetzt. An die jeweilige Amtszeit einer Beamtin oder eines Beamten auf Zeit schließt sich gemäß § 7 Absatz 4 HmbBG sodann automatisch und unabhängig von der Regelaltersgrenze nach § 35 HmbBG der „reguläre“ Ruhestandseintritt an. Darüber hinaus gibt es die sogenannten politischen Beamtinnen und Beamten im Sinne von § 30 BeamtStG i.V.m. § 37 HmbBG, worunter die Staatsrätinnen und Staatsräte, die Leitung der Senatspressestelle und die Polizeipräsidentin beziehungsweise der Polizeipräsident fallen. Auch diese können zumindest in den einstweiligen Ruhestand geschickt werden. Während dieser Zeit werden ihnen – ebenso wie den Beamtinnen und Beamten auf Zeit – gemäß § 16 Absatz 5 HmbBeamtVG weiterhin 71,75 Prozent ihrer Dienstbezüge als Ruhegehalt gezahlt. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viele Beamtinnen und Beamte der FHH und ihrer mit Dienstherrnfähigkeit ausgestatteten Einrichtungen befinden sich derzeit im einstweiligen Ruhestand? Insgesamt befinden sich 15 Beamtinnen und Beamte im einstweiligen Ruhestand. Davon befinden sich zwei in der Besoldungsgruppe B 4 und 13 in der Besoldungsgruppe B 10. Bei diesen 13 Personen handelt es sich um ehemalige Staatsräte beziehungsweise -rätinnen, darunter wurden sieben in der 19. Legislaturperiode, vier in der 20. und einer in der 21. Legislaturperiode in den Ruhestand versetzt. a. Bei wie vielen davon handelt es sich um Beamtinnen beziehungsweise Beamte auf Zeit? Bei wie vielen handelt es sich konkret um vormalige Bezirksamtsleiterinnen und -leiter? 1 Vergleiche http://www.mdr.de/nachrichten/politik/lebenslange-pensionen-wahlbeamte- 100.html. Drucksache 21/6025 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Von den oben angeführten 15 Beamtinnen und Beamten befinden sich keine in einem Beamtenverhältnis auf Zeit. Ehemalige Bezirksamtsleiterinnen beziehungsweise -leiter sind zwei aus diesem Personenkreis. Diese sind der Besoldungsgruppe B 4 zugeordnet . b. Bei wie vielen davon handelt es sich um politische Beamtinnen beziehungsweise Beamte? Bei 13 Beamtinnen und Beamten handelt es sich um politische Beamtinnen beziehungsweise Beamte. Alle befinden sich in der Besoldungsgruppe B 10. c. Wie lange befindet sich der derzeit jüngste Fall, wie lange der derzeit längste Fall im einstweiligen Ruhestand? Wie hoch liegt die durchschnittliche Verweildauer im einstweiligen Ruhestand? (Bitte für alle Fragen nach Besoldungsstufen differenziert auflisten.) Besoldungsgruppe B 4 Besoldungsgruppe B 10 jüngster Fall 4,31 Jahre 0,31 Jahre längster Fall 4,48 Jahre 14,65 Jahre durchschnittliche Verweildauer 4,40 Jahre 6,09 Jahre Die durchschnittliche Verweildauer insgesamt beträgt 5,87 Jahre. 2. Wie viele Beamtinnen beziehungsweise Beamte auf Zeit der FHH und ihrer mit Dienstherrnfähigkeit ausgestatteten Einrichtungen befinden sich darüber hinaus – jenseits von anerkannten Dienstunfähigkeitsfällen – derzeit im „regulären“ Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze? Bei wie vielen davon handelt es sich um vormalige Bezirksamtsleiterinnen und -leiter? Keine. a. Welches Durchschnittsalter hat der oben genannte Personenkreis? Entfällt. b. Wie viele der vorgenannten Personen beziehen jeweils ein Ruhegehalt ? Wie hoch liegt dieses durchschnittlich? Entfällt. c. Inwieweit sind in diesen Fällen auf das jeweilige Ruhegehalt Abschläge im Sinne von § 16 Absatz 2 HmbBeamtVG vorzunehmen ? Die Bestimmungen des § 16 Absatz 2 HmbBeamtVG sind gemäß § 77 Absatz 2 Satz 3 HmbBeamtVG ebenso anzuwenden wie bei Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit . d. In welchem Umfang werden parallel erzielte Einkommen auf das Ruhegehalt angerechnet? Auf Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die sich nicht im einstweiligen Ruhestand befinden und ein zusätzliches Einkommen beziehen, findet der § 64 Absätze 1 – 4 Hmb- BeamtVG Anwendung. Das Einkommen und das Ruhegehalt dürfen die in § 64 Absatz 2 HmbBeamtVG genannte Höchstgrenze nicht übersteigen. Wird diese Höchstgrenze überschritten, so ruht das Ruhegehalt in Höhe des übersteigenden Betrages. 3. Wie hoch war beziehungsweise ist die Summe der an den unter Frage 1. genannten Personenkreis während des einstweiligen Ruhestands gezahlten Ruhegehälter in den Jahren seit 2010? Wie viel davon entfiel jeweils auf den unter Frage 1. a., wie viel auf den unter Frage 1. b. genannten Personenkreis? (Bitte jahresweise auflisten.) Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/6025 3 Jahr Summe des gezahlten Ruhegehalts insgesamt Summe des unter Frage 1. a. genannten Personenkreises Summe des unter Frage 1. b. genannten Personenkreises 2010 130.077,09 € 0,00 € 130.077,09 € 2011 614.691,84 € 0,00 € 614.691,84 € 2012 1.001.840,83 € 50.361,08 € 951.479,75 € 2013 986.016,28 € 81.675,77 € 904.340,51 € 2014 873.241,38 € 71.755,98 € 801.485,40 € 2015 767.815,60 € 52.619,24 € 715.196,36 € 2016 609.798,99 € 34.969,07 € 574.829,92 € Die Angaben für 2016 sind einschließlich der September-Bezüge. 4. Wie hoch war beziehungsweise ist die Summe der an den unter Frage 2. genannten Personenkreis während seines „regulären“ Ruhestands vor Erreichen der Altersgrenze gezahlten Ruhegehälter in den Jahren seit 2010? (Bitte jahresweise auflisten.) Entfällt (siehe Antwort zu Frage 2.). 5. Inwieweit gelten politische Beamtinnen und Beamte nach Ablauf der Frist von maximal drei Jahren, während der gemäß § 16 Absatz 5 Hmb- BeamtVG 71,75 Prozent der Dienstbezüge als Ruhegehalt gezahlt werden , weiterhin als im Ruhestand befindlich und erhalten ein sich aus ihrer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit beziehungsweise gesetzlicher Mindestregelungen ergebendes Ruhegehalt? In den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamtinnen und Beamte befinden sich bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (§ 35 HmbBG) im einstweiligen Ruhestand . Mit diesem Zeitpunkt gelten sie als dauernd in den Ruhestand eingetreten. a. Inwieweit werden hierauf – ohne vorheriges Erreichen der Regelaltersgrenze – Abschläge gemäß § 16 Absatz 2 HmbBeamtVG vorgenommen ? Versorgungsabschläge gemäß § 16 Absatz 2 HmbBeamtVG werden vorgenommen, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund eines eigenen Antrags gemäß § 36 HmbBG oder wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, vorzeitig in den (dauernden) Ruhestand versetzt wird. b. Wie hoch liegt diese Altersgrenze beziehungsweise inwieweit entspricht sie der sich aus § 35 HmbBG ergebenden? Politische Beamtinnen und Beamte haben beim Eintritt in den Ruhestand keine besondere Regelaltersgrenze. Die Regelaltersgrenze ergibt sich aus § 35 HmbBG. 6. Erhöht sich der Basis-Bemessungssatz für die Beihilfe nach § 80 Absatz 9 HmbBG bereits bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand von 50 v.H. auf 70 v.H. oder erst bei Erreichen des „regulären“ Ruhestands? Der Beihilfebemessungssatz beträgt für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen 70 v.H. Dieser Bemessungssatz gilt für in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamtinnen und Beamte nach Ablauf der Weitergewährung der Besoldung gemäß § 5 Absatz 1 HmbBesG.