BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/6066 21. Wahlperiode 27.09.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Kurt Duwe (FDP) vom 20.09.16 und Antwort des Senats Betr.: Grundinstandsetzung des Ehestorfer Weges – Die Anwohner werden zur Kasse gebeten (II) Teile des Ehestorfer Weges werden in einer internen Liste der Finanzbehörde als nicht endgültig hergestellt eingestuft. In der Antwort auf die Schriftliche Kleine Anfrage Drs. 21/5206 heißt es: Der Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer (LSBG) bearbeitet derzeit die Planung zur Grundinstandsetzung und zum Ausbau des Ehestorfer Wegs zwischen der Landesgrenze zu Niedersachsen und der Straße „Auf der Jahnhöhe“. In diesem Zusammenhang wird der Teilabschnitt zwischen den Hausnummern Ehestorfer Weg 193 und 253 erstmalig endgültig hergestellt . Auf einer Anliegerversammlung am 5. Juli 2016 haben die Vertreter des LSBG das Bauprojekt vorgestellt und die Vertreterinnen der Finanzbehörde die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für den genannten Teilabschnitt erläutert. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Welche Abschnitte an Hauptverkehrsstraßen gelten in Hamburg als nicht endgültig hergestellt? Bitte einzeln nach Bezirken, Abschnittsbezeichnungen und Zeitpunkt der Feststellung auflisten. Die erfragten Angaben werden nicht gesondert statistisch erfasst. Eine Beantwortung würde die manuelle Auswertung von 610 Straßenakten von Hauptverkehrsstraßen erfordern, was in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich ist. 2. Wann wurden jeweils die übrigen Teilabschnitte auf dem Ehestorfer Weg endgültig hergestellt? Bitte einzeln nach Teilabschnitten auflisten. 3. Welche Kosten wurden den Anwohnern dabei jeweils in Rechnung gestellt und welche Maßnahmen erfolgten jeweils in den Teilabschnitten ? Siehe Anlage. 4. Wie viele Widersprüche von Anwohnern des Ehestorfer Weges wurden nach erfolgter Abrechnung eingereicht? Bitte einzeln auflisten nach Begründung und Ergebnis des Widerspruchs. Im Zuge der Abrechnung im Jahr 2010 sind 14 Widersprüche zum Ehestorfer Weg eingegangen, die alle zurückgenommen wurden. Als Begründung wurde zum Beispiel angeführt, dass der Bescheidempfänger zum Zeitpunkt der Baumaßnahme noch nicht Eigentümer, die Straße schon seit Jahrzehnten fertiggestellt, die Kosten von der Stadt zu tragen oder die Kostenpositionen nicht nachprüfbar seien. Die Widersprüche im Drucksache 21/6066 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Abrechnungszeitraum von 1961 bis 1974 sind nicht statistisch erfasst. Für die Ermittlung der erfragten Daten wäre eine manuelle Auswertung von rund 200 Grundstücksakten erforderlich, was in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich ist. 5. Gemäß Hamburger Wegegesetz §6 erhält eine Straße durch Widmung die Eigenschaft eines Öffentlichen Weges. In welchem Jahr erfolgte die Widmung als Öffentlicher Weg, wo und wie wurde die Widmung bekannt gemacht und ab welchem Zeitpunkt wird der Ehestorfer Weg als Hauptverkehrsstraße im Wegeverzeichnis geführt? Für weite Teile der Straße besteht für die Widmung die Rechtsvermutung der unvordenklichen Zeit im Sinne von § 64 Hamburgisches Wegegesetz. Folgende Teil- Widmungen liegen vor: „Amtlicher Anzeiger“ Nummer 152 vom 10. August 1965 – Verfügung vom 30. Juli 1965: Stichweg abgehend vom Ehestorfer Weg bei Haus 156 nach Norden bis Kehre; „Amtlicher Anzeiger“ Nummer 152 vom 10. August 1965 – Verfügung vom 2. August 1965: von Vahrenwinkelweg bis Flurstück 1830, einschließlich Haus Nr. 165 a; „Amtlichere Anzeiger“ Nummer 117 vom 21. Juni 1966 – Verfügung vom 8. Juni 1966: von Weusthoffstraße bis Vahrenwinkelweg; „Amtlicher Anzeiger “ Nummer 19 vom 26. Januar 1968 – Verfügung vom 22. Januar 1968: Verbindungsweg bei Haus Nummer 88 von Anschlussstelle bis Flurstück 2371 (ausschließlich ) von Kehre bis zur Grenze bei Haus 20 e beschränkt auf den Fußgängerverkehr; „Amtlicher Anzeiger“ Nummer 42 vom 1. Juni 2010 – Verfügung vom 20. Mai 2010: von Haus Nummer 175 bis Haus Nummer 193. Der Ehestorfer Weg wird jedenfalls seit 1979 als Hauptverkehrsstraße geführt. 6. Der Ehestorfer Weg wurde in dem Bereich, der noch nicht als erstmalig endgültig hergestellt angesehen wird, wiederholt instand gesetzt und mit Teilanlagen, die die Anforderungen an die erstmalige endgültige Herstellung gemäß Hamburgischen Wegegesetz erfüllen, ergänzt (Straßenkörper , Nebenflächen einschließlich Geh- und Radweg, Beleuchtung, Entwässerung ). a. Warum wurden die zu dem jeweilgen Zeitpunkt als Teilanlage entstandenen Erschließungskosten nicht erhoben? Weil die erstmalige endgültige Herstellung für diese Abschnitte noch nicht erfolgt war. b. Können die durch die jeweiligen Baumaßnahmen entstandenen Kosten noch für die Erschließung herangezogen werden? Wenn ja, in welcher Höhe? Soweit die Anlagen zum Zeitpunkt der endgültigen Herstellung noch vorhanden sind, werden diese bei der Kostenermittlung berücksichtigt. Der Erschließungsaufwand wird jedoch nicht nach den tatsächlich entstandenen Kosten, sondern nach pauschalen Einheitssätzen ermittelt. c. Sind durch die Nichterhebung der zu dem jeweiligen Zeitpunkt entstandenen Kosten für die Teilanlagen der Stadt Hamburg Steuereinnahmen entgangen? Wenn ja, in welcher Höhe? Nein. 7. Gab und gibt es einen Ausbauplan für den Ehestorfer Weg, aus dem hervorgeht, dass nach Widmung der Straße als Öffentlicher Weg die erstmalige endgültige Herstellung herbeigeführt werden wird? Wenn dieser Plan seit dem Zeitpunkt der Widmung vorliegt, wann wurde dieser Plan entsprechend umgesetzt? Nein. 8. Der Ehestorfer Weg in dem Bereich Vahrenwinkelweg bis Haus Nummer 173 wurde im Jahr 2009 durch die Freie und Hansestadt Hamburg nach- Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/6066 3 träglich als erstmalig endgültig hergestellt gebilligt, obwohl die entsprechenden Baumaßnahmen zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt durchgeführt wurden. a. Welches waren die Beweggründe der Freien und Hansestadt Hamburg , die nachträgliche Billigung gemäß BauGB §125 Absatz 2 durchzuführen? Die Billigung gemäß § 125 Absatz 2 BauGB erfolgte für die Erhebung von Ausbaubeiträgen . b. Warum wurde der diesem Teil anschließende Bereich des Ehestrofer Weges bis zur Landesgrenze in diesem Zusammenhang nicht in die Prüfung und Billigung aufgenommen? Weil dieser Teil seinerzeit unter anderem wegen noch fehlender Entwässerung nicht zur erstmaligen endgültigen Herstellung anstand. c. Sind die Gutachten und Prüfungsunterlagen, die der Billigung des Abschnittes des Ehestorfer Weges zugrunde liegen, öffentlich einsehbar ? Welche Erschließungskosten wurden in diesem Zusammenhang abgerechnet? Ja. Erschließungskosten wurden in diesem Zusammenhang nicht abgerechnet. 9. In meiner Schriftlichen Kleinen Anfrage – Drs. 20/8373 – vom 18.06.2013 wurde erklärt, dass für die Freie und Hansestadt Hamburg insgesamt 1.465 unfertige Straßen ermittelt wurden, davon 618 Straßen, die im Sinne des Gesetzes keine abrechenbaren, erstmalig endgültig herzustellenden Erschließungsanlagen sind. Für den Bezirk Harburg wurden 63 Straßen ermittelt, die als nicht erstmalig endgültig hergestellt gelten. In der Liste der 63 erstmalig herzustellenden Straßen ist der Ehestorfer Weg nicht aufgeführt. a. Gehört der Ehestorfer Weg zu den 618 ermittelten Straßen, die als nicht abrechenbar eingestuft wurden (wegen der Einstufung als Hauptverkehrsstraße), oder wurde der Ehestorfer Weg im Abschnitt zwischen Haus Nummer 173 und der Landesgrenze erst nach dem Zeitpunkt der Schriftlichen Kleinen Anfrage als nicht erstmalig endgültig hergestellt eingestuft? Der Ehestorfer Weg gehört nicht zu den eeH-Straßen, weil es sich um eine Hauptverkehrsstraße handelt. 10. Nach Angaben des Senats (siehe Drs. 21/5206) war die Tragfähigkeit der Straße Ehestorfer Weg von Beginn an nicht gewährleistet. a. Auf welchen Zeitraum und Abschnitt bezieht sich die Aussage konkret ? Die Aussage bezieht sich auf den Abschnitt zwischen den Straßen Hainholzweg und Auf der Jahnhöhe. Zu keinem Zeitpunkt hatte die Straße einen für die derzeitige Verkehrsbelastung ausreichend tragfähigen Aufbau. 11. Die Hauptkosten der voraussichtlichen Erschließungsbeiträge in Höhe von 1,1 Millionen Euro werden durch die Grundinstandsetzung der Fahrbahn verursacht. a. Vertritt der Senat die Ansicht, dass der Mehrwert dieser Maßnahme im öffentlichen Interesse liegt und nicht primär den Anwohnern zur Erschließung dient? Wenn ja, warum? Wein nein, warum nicht? 12. Das Baugesetzbuch sieht in § 135 Absatz 5 folgende Möglichkeit vor: Drucksache 21/6066 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 (5) Im Einzelfall kann die Gemeinde auch von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung kann auch für den Fall vorgesehen werden, dass die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist. Was spricht aus Sicht des Senats dagegen, im Falle des Ehestorfer Weges von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen? Der vorliegende Sachverhalt stellt im Vergleich zu anderen Hauptverkehrsstraßen keinen besonders gelagerten Einzelfall dar, der eine Freistellung von den Erschließungsbeiträgen rechtfertigen würde. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/6066 5 Anlage Ehestorfer Weg Abschnitt Maßnahme erstmalige endgültige Herstellung Summe Erschließungsbeiträge in Tsd € von Weusthoffstraße bis Schattengang 1966 180 von Schattengang einschließlich bisTriftstraße einschließlich 1974 Abrechnung mit Erschließer über Erschließungsbescheid von Triftstraße ausschließlich bis Vahrenwinkelweg ausschließlich 1970 340 Verbindungsweg bei Ehestorfer Weg Nummer 88 bis Bünte 1965 Abrechnung mit Erschließer über Erschließungsbescheid von Vahrenwinkelweg einschließlich bis Flurstück 3911 (Hausnummer 173) einschließlich 1961 96 Stichstraße bei Ehestorfer Weg bei Nummer 156 bis Kehre 1961 11 von Flurstück 3911 (Hausnummer 173) ausschließlich bis Flurstück 769 teilweise (Hausnummer 193) einschließlich 2010 155